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   BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20   

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BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20 (https://dejure.org/2020,6306)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20 (https://dejure.org/2020,6306)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 (https://dejure.org/2020,6306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG
    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl der Ratifizierung des "Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" - Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bzw unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • rewis.io

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl der Ratifizierung des "Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" - Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bzw unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Investitionsschutzabkommen Niederlande - Slowakei, Kündigung Abkommen gem. EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl der Ratifizierung des "Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union"; Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bzw unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Ratifizierung des "Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union"; Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl der Ratifizierung des "Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" - Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bzw unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 427
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20
    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16 -, Rn. 5); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).

    Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr).

    Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung droht (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 143, 65 ).

    Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes und um zu verhindern, dass eine mögliche Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, § 32 Rn. 21 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ).

    Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20
    Auf verschiedene vom Bundesgerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) vorgelegte Fragen entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. März 2018 (C-284/16, EU:C:2018:158), dass Bestimmungen wie Art. 8 des gegenständlichen Investitionsschutzvertrages nicht mit Art. 267, 344 AEUV vereinbar seien.

    1. a) Nach Ansicht der Antragstellerin perpetuiere und vertiefe das Abkommen die schon gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände, weil es eine eigenständige und weitergehende rechtliche Bindung der Antragstellerin an das Urteil bewirke.

    Eine drohende Verletzung der Verfassungsidentität scheide ebenso wie die behauptete Kompetenzüberschreitung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 offensichtlich aus; das Urteil stelle sich keinesfalls als Ultra-vires-Akt dar.

    Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 setze lediglich das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 um; ein unionsrechtlicher Spielraum für eine abweichende Qualifikation bestehe insoweit nicht.

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist allerdings wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 106, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8; jeweils m.w.N., stRspr).
  • BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich fortdauernder Telekommunikationsüberwachung wegen

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

    Diesen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 23. März 2020 abgelehnt und unter anderem darauf hingewiesen, dass ein deutsches Ratifizierungsgesetz noch nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -).

    Im Übrigen nimmt die Antragstellerin weitestgehend auf ihre Antragsschrift vom 29. Januar 2020 sowie den Schriftsatz vom 10. Februar 2020 in dem Verfahren 2 BvQ 6/20 Bezug.

    Zwar nimmt sie in ihrem Antrag Bezug auf ihre Schriftsätze in dem vorangegangenen Anordnungsverfahren 2 BvQ 6/20.

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer

    Es besteht auch kein Anlass, einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen zukünftige unbekannte Besoldungsgesetze zu ermöglichen, da nicht erkennbar ist, inwiefern andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. zu den engen Fallgruppen vorbeugenden Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 23.3.2020 - 2 BvQ 6/20 -, BeckRS 2020, 4896 Rn. 19; Beschl. v. 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18 -, BeckRS 2018, 28960 Rn. 11; zum vorbeugenden Rechtsschutz gegen Normen auch Walter, in: BeckOK/BVerfGG (Stand: 1.6.2023), § 32 Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 02.09.2022 - 2 BvR 1532/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvQ 91/21

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache mangels hinreichender Begründung

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 19.10.2020 - 2 BvQ 78/20

    Ablehnung eines Eilantrags wegen Subsidiarität aufgrund unterbliebener Beschwerde

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 04.12.2020 - 2 BvQ 94/20

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache erfolglos

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 20.11.2020 - 2 BvQ 86/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 24.10.2022 - 2 BvR 1803/22

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 23 A/21

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - VerfGH 162/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung zum

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