Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.06.2004

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03   

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BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2003,15820)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2003,15820)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2003,15820)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1109
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]; 91, 140 [144]; 103, 41 [42], stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; 88, 173 [179 f.]; 91, 140 [144]; 99, 57 [66], stRspr).

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]; 91, 140 [144]; 103, 41 [42], stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; 88, 173 [179 f.]; 91, 140 [144]; 99, 57 [66], stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]; 91, 140 [144]; 103, 41 [42], stRspr).
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (BVerfGE 71, 350 [352], stRspr).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; 88, 173 [179 f.]; 91, 140 [144]; 99, 57 [66], stRspr).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit einer - noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (BVerwGE 80, 127 [129 f.]; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 [91 f.]).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]; 91, 140 [144]; 103, 41 [42], stRspr).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit einer - noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (BVerwGE 80, 127 [129 f.]; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 [91 f.]).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 2 BvQ 70/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]; 91, 140 [144]; 103, 41 [42], stRspr).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10000
BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2004,10000)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2004,10000)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 (https://dejure.org/2004,10000)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Dringlichkeit für eine Unaufschiebbarkeit einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Anforderungen an die Dringlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50).
  • BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03
    Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03
    Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG NVwZ 2000, S. 789).
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03
    Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 BvQ 70/03 - hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Wirkung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.

    Den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung lehnte es mit Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 - ab, nachdem die Freie und Hansestadt Hamburg zugesichert hatte, die im Streit stehende Stelle erst nach Durchführung einer Ausschreibung zu besetzen.

    Die Beigeladene hat im Verfahren 2 BvQ 70/03 selbst von ihrer Umsetzung auf die ehemals von Prof. A. besetzte Stelle gesprochen.

  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 14.05.2018 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 19 ZensG 2011

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufigen

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 22.12.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, [...], Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, [...], Rn. 6).
  • BVerfG, 15.02.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06

    Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens

    Zur vergleichbaren Problematik im Prozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2004 - 2 BvQ 70/03 - Beschluss vom 1.10.1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 (122); OVG NRW, Beschluss vom 13.2.1997 -10a B 3010/96.NE -, BRS 59 Nr. 52.
  • BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14

    Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
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