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   BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60   

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https://dejure.org/1961,38
BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60 (https://dejure.org/1961,38)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1961 - 2 BvR 1/60 (https://dejure.org/1961,38)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvR 1/60 (https://dejure.org/1961,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Steuererhöhung im Veranlagungszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 274
  • MDR 1962, 191
  • DB 1962, 52
  • DÖV 1963, 593
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60
    Die Steuerschuld war also -- anders als in dem durch das Urteil 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961 entschiedenen Fall -- noch nicht entstanden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961 ausgesprochen, daß der Gesetzgeber in der Regel gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstößt, wenn er das Abgabenrecht zum Nachteil der Steuerpflichtigen rückwirkend ändert.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 2/60

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60
    Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes ergeben sich aber auch sachliche Grenzen für solche Gesetze, die ihre Wirkung auf Steuertatbestände erstrecken, deren Verwirklichung begonnen hat (vgl. auch Urteil 2 BvR 2/60 vom 19. Dezember 1961).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Wieweit ausnahmsweise anderes gelten kann, wenn der Gesetzgeber den allgemeinen Steuertarif mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum "in maßvollen Grenzen" anhebt (vgl. BVerfGE 13, 274 ; 18, 135 ), kann dahinstehen.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Wieweit ausnahmsweise anderes gelten kann, wenn der Gesetzgeber den allgemeinen Steuertarif mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum "in maßvollen Grenzen" anhebt (vgl. BVerfGE 13, 274 ; 18, 135 ), kann dahinstehen.

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