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   BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14   

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BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14 (https://dejure.org/2015,43873)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14 (https://dejure.org/2015,43873)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 (https://dejure.org/2015,43873)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1; Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG; § 37 StVollzG; § 43 StVollzG; § 200 StVollzG, § 18 Abs. 1 SGB IV; § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG RP
    Vergütung von Strafgefangenen (Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges Resozialisierungsmittel; angemessene Anerkennung durch Vergütung; Neuregelung des Resozialisierungskonzepts im Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz; ersatzloser Wegfall der nicht monetären ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 2 JVollzG RP, § 65 Abs 1 Nr 3 JVollzG RP
    Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber - Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug; Ausrichtung des Strafvollzugs auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber - Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug; Ausrichtung des Strafvollzugs auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefangenenentlohnung in Rheinland-Pfalz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gefangenenvergütung: Vergütung ist wichtig für Resozialisierung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz stellt weiterhin gewichtigen Resozialisierungsfaktor dar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz erfolglos - Arbeit im Strafvollzug stellt weiterhin gewichtigen Resozialisierungsfaktor dar und bedarf angemessener Anerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 236
  • NStZ 2017, 210
  • StV 2016, 580
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Die vom Bundesverfassungsgericht erhobene Forderung aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit angemessen anzuerkennen (vgl. BVerfGE 98, 169), stelle sich nur für solche Gefangene, denen verpflichtend eine Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung zugewiesen oder zugeteilt worden sei oder die zu einer Hilfstätigkeit verpflichtet worden seien (LTDrucks 16/1910, S. 139).

    Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfGE 98, 169 ).

    Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung freilich auch für Verwaltung und Rechtsprechung, wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 ).

    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, namentlich auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 90, 107 ; 96, 288 ; 98, 169 ).

    c) Arbeit im Strafvollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (BVerfGE 98, 169 ).

    Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung der Pflichtarbeit, dies jedoch deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich die Pflichtarbeit vorsah (BVerfGE 98, 169 ).

    Nur wenn der Gefangene eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Gefangene sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit BVerfGE 98, 169 ).

    d) Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe der zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich monetären Vergütung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung für nicht vereinbar erklärt hatte, trat durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft (BGBl I S. 2043).

    e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist (BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 30, 42, 49).

    e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist (BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH B 41/14

    Entgelt für Gefangenenarbeit verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Hieraus errechnet sich - legt man 100 vom Hundert (Vergütungsstufe 3) der Eckvergütung zugrunde - ein Tagessatz von etwa 12 EUR (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2015 - VGH B 41/14, VGH B 50/14 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, namentlich auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 90, 107 ; 96, 288 ; 98, 169 ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 1 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14
    Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfGE 98, 169 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    aa) Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung von Pflichtarbeit, dies aber nur deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich Pflichtarbeit vorsah (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

    Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen in gleicher Weise geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 32 und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16 m.w.N.).

    Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht monetäre Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

    Nur wenn die Gefangenen eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen können, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermögen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Schließlich gelten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe ohne Unterschied für Pflichtarbeit wie für freiwillig übernommene Tätigkeit, da sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit denselben Zielen dient (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 170, 194; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14, juris Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2020 - V 4 Ws 368/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Voraussetzungen für Ausschluss eines

    Die Arbeit der Gefangenen, wie sie § 42 Abs. 1 JVollzGB III vorsieht, ist ein wirksames und geeignetes Mittel zur Erfüllung des Resozialisierungsanspruchs gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 ? 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169, 200 ff.; Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14, juris Rn. 15).
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