Rechtsprechung
| BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/2000 |
Nachträgliches Ruhen der Verjährung
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB;
Art. 103 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen (5)
mehr- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ruhen der Verjährung bei Sexualstraftaten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet, hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Straftäters
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet
- finanztip.de (Kurzinformation)
Verjährungsbeginn bei Kindesmissbrauch
Verfahrensgang
- LG Coburg, 12.07.1999 - 1 KLs 8 Js 7718/97
- BGH, 08.12.1999 - 1 StR 591/99
- BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/2000
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 1554
- NStZ 2000, 251
- NStZ 2001, 81 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00
Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig
Zu der Frage einer rückwirkenden Verlängerung von Verjährungszeiträumen, die gleichfalls eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht (zuletzt NStZ 2000, 251) mehrmals entschieden, daß das Rückwirkungsverbot nichts über den Zeitraum besagt, während dessen die begangene Straftat verfolgt und geahndet werden kann. - BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
Insolvenzrecht - Verjährung des Anfechtungsanspruchs
Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2000, 1554, 1555) Verjährungsvorschriften ohnehin nicht zu denjenigen Normen zählen, für die aus verfassungsrechtlichen Gründen in besonderem Maße Vertrauensschutz zu gewähren ist. - BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05
Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei …
Insoweit betreffen die Verjährungsregeln lediglich die Verfolgbarkeit einer Tat; sie haben damit in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251).
- BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03
Frankfurter Kabelkartell
Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abgeschlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; BVerfG NStZ 2000, 251; vgl. auch BGHSt 46, 310, 317 ff.). - VG Berlin, 14.03.2007 - 80 Dn 60.06
Erlass einer Disziplinarverfügung im Oktober 2006 wegen vorzeitigen Verlassens …
Regelungen hierüber sind den - verfahrensrechtlichen - Regelungen über die Verjährung zumindest ähnlich, so dass die weitere Anwendbarkeit alten Rechts der gesonderten Anordnung bedürfte (vgl. hierzu zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05 -, BGHSt 50, 138 ; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00 -, NJW 2000, 1554 m.w.N.).Zum anderen schützt selbst Art. 103 Abs. 2 GG nicht gegen nachteilige Veränderungen der Vorschriften über die Verjährung, weil insoweit nicht die Strafbarkeit eines Verhaltens, sondern allein die Verfolgbarkeit einer Tat in Rede steht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, a.a.O.).
- VG Berlin, 14.03.2007 - 80 Dn 48.05
Erlass einer Disziplinarverfügung im Oktober 2005 wegen ungenehmigten …
Regelungen hierüber sind den - verfahrensrechtlichen - Regelungen über die Verjährung zumindest ähnlich, so dass die weitere Anwendbarkeit alten Rechts der gesonderten Anordnung bedürfte (vgl. hierzu zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05 -, BGHSt 50, 138 ; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00 -, NJW 2000, 1554 m.w.N.).Zum anderen schützt selbst Art. 103 Abs. 2 GG nicht gegen nachteilige Veränderungen der Vorschriften über die Verjährung, weil insoweit nicht die Strafbarkeit eines Verhaltens, sondern allein die Verfolgbarkeit einer Tat in Rede steht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, a.a.O.).
- BGH, 10.03.1987 - 2 StR 122/05 Insoweit betreffen die Verjährungsregeln lediglich die Verfolgbarkeit einer Tat; sie haben damit in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251).
Verjährungsrechtliche Fragen sind chen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251).
Sie betreiben juristische Internetseiten?