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   BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08   

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https://dejure.org/2008,5323
BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08 (https://dejure.org/2008,5323)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08 (https://dejure.org/2008,5323)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2008 - 2 BvR 1044/08 (https://dejure.org/2008,5323)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66 StGB; § 67d StGB
    Freiheit der Person (Auswirkung auf die erforderliche Sachaufklärung bei der Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung; Grundrechtsschutz durch Verfahren; Fortdauer des Maßregelvollzuges nach zehn Jahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Ablehnung, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren gem § 67d Abs 3 StGB auszusetzen - eigene Gefährlichkeitsprognose des Fachgerichts unter erheblicher Abweichung von Sachverständigengutachten

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach Ablauf von zehn Jahren; Rüge der Verletzung von Freiheitsrechten wegen Nichtgewährung von Vollzugslockerungen; Grenzen der Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine Verfassungsbeschwerde; Ausgleich des ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § ... 20; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 67c; ; StGB § 67d Abs. 2; ; StGB § 67d Abs. 3; ; StGB § 244; ; StPO § 153 Abs. 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 254
  • StV 2009, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl materiell als auch auf der Ebene des Verfahrensrechts abzusichern (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    Diesen Maßgaben trägt der Gesetzgeber in § 67d Abs. 3 StGB Rechnung, indem er die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an deutlich engere Voraussetzungen knüpft als die vorangegangenen Entscheidungen gemäß §§ 66, 67c und 67d Abs. 2 StGB (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Um diesem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen, müssen die Gerichte die Tatbestandsmerkmale des § 67d Abs. 3 StGB mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten zudem restriktiv handhaben (BVerfGE 109, 133 ).

    Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer positiven, sondern ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig gemacht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Erst an letzter Stelle ist als ultima ratio die weitere Vollstreckung zulässig (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat sich auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung gerecht wird; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Es gilt sicherzustellen, dass der Gutachter ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, den Untergebrachten zu untersuchen und das Tatsachenmaterial aufzubereiten, auf dessen Grundlage die Prognose erstellt wird (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Dabei muss der Gutachter die für die Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen Befundes umfasst und dessen Ergebnisse von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Bevor der Richter das Prognosegutachten aufgrund eigener Wertungen kritisch hinterfragen kann, hat er zu prüfen, ob das Gutachten nachvollziehbar und transparent ist und der Gutachter die Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Auch wenn der Anteil relativ sicherer Prognosen unterschiedlich hoch angesehen wird, bildet die Prognose gerade für die seltenen Fälle hochgradiger Gefährlichkeit, die § 67d Abs. 3 StGB im Auge hat, eine taugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit; zugleich haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl materiell als auch auf der Ebene des Verfahrensrechts abzusichern (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    d) Materiell fordert das Übermaßverbot, die Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    Dieser wirkt in die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Bestimmung des Aufklärungs- und Prüfungsumfangs hinein, um sicherzustellen, dass der Richter seine Entscheidung auf einer der Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind aufgrund der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen möglichst vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08
    Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 28 ).
  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die dabei zu stellenden Anforderungen (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 = NJW 2004, 739 ff.; StV 2009, 38; Senatsbeschluss 1 Ws 723/05 vom 20.10.2005).
  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

    Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu prüfen und kritisch zu hinterfragen; diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Ergebnis des Gutachtens, sondern insgesamt auch auf seine Qualität zu beziehen (BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2008 - 2 BvR 1044/08 -, StV 2009, S. 38).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2022 - 2 Ws 20/22

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren

    Zweifel wirken sich dabei zu Gunsten des Untergebrachten aus (zum Ganzen BT-Drucks. 18/7244, S. 33; BVerfG StV 2009, 38; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 30 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 26.03.2009 - VfGBbg 70/07

    Zwangsversteigerung; Gesetzlicher Richter; Rechtliches Gehör

    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2008 - 2 BvR 1044/08-, juris, mwN).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2009 - VfGBbg 18/09

    Begründung; Rechtliches Gehör; Willkür

    Auch die vom Beschwerdeführer angegriffene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. September 2008 - 2 BvR 1044/08-, juris, mwN).
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