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   BVerfG, 22.05.2006 - 2 BvR 1054/06   

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https://dejure.org/2006,19222
BVerfG, 22.05.2006 - 2 BvR 1054/06 (https://dejure.org/2006,19222)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2006 - 2 BvR 1054/06 (https://dejure.org/2006,19222)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 2 BvR 1054/06 (https://dejure.org/2006,19222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Notwendigkeit einer Rechtswegerschöpfung; Voraussetzungen einer zulässigen Vorabentscheidung

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 336 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2006 - 2 BvR 1054/06
    Die Entscheidungen des Vorsitzenden eines Gerichts über die Bestellung eines Verteidigers und deren Rücknahme unterliegen gemäß § 336 Satz 1 StPO der Revision (vgl. BGHSt 39, 310 ).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2006 - 2 BvR 1054/06
    Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Verweisung auf den Rechtsweg dem Beschwerdeführer ein Schaden entstehen würde, der sich auch im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht mehr adäquat ausgleichen ließe (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 69, 233 ).
  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Aus der Struktur des deutschen Strafprozesses folgt, dass auch der in Haft befindliche Angeklagte trotz des für ihn streitenden Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Korrekturen etwaiger Verfahrensfehler vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts dem fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zu überlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2006 - 2 BvR 1054/06 -, juris, Rn. 3 ff.).
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