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   BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05   

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https://dejure.org/2005,8137
BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05 (https://dejure.org/2005,8137)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05 (https://dejure.org/2005,8137)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05 (https://dejure.org/2005,8137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs der "Gewalt" im Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte; Voraussetzung für das Absehen von Entscheidungsgründen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 113; ; StGB § 113 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 356 a; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 136
  • NVwZ 2006, 447 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 25.02.1986 - Ss 801/85

    Gewalt i.S.v. § 113 StGB; Widerstand eines Kraftfahrers; Alkoholkontrolle

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
    Auch Handlungen, wie das Festhalten an Gegenständen (vgl. OLG Köln, VRS 71, S. 183, 186; v. Bubnoff, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rn. 15) und das Stemmen der Füße gegen den Boden (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 185 und bereits RGSt 2, 411 ), mit denen eine Person ihr Verbringen an einen anderen Ort verhindern will, sind Widerstandshandlungen mittels Gewalt.
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
    Es hat lediglich im Zusammenhang mit Sitzblockaden festgestellt, dass die bloße physische Anwesenheit an einem Ort, die ohne weitere Kraftentfaltung auf die Psyche anderer Personen Zwang ausübt, keine Gewaltanwendung ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 104, 92 ).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
    Es hat lediglich im Zusammenhang mit Sitzblockaden festgestellt, dass die bloße physische Anwesenheit an einem Ort, die ohne weitere Kraftentfaltung auf die Psyche anderer Personen Zwang ausübt, keine Gewaltanwendung ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 104, 92 ).
  • BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81

    Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
    Durch dieses Verfahren ist ausgeschlossen, dass die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel auf Gründen beruht, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern konnte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925).
  • RG, 01.11.1880 - 2310/80

    1. Enthält der Widerstand gegen die Wegführung durch einen Vollstreckungsbeamten,

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
    Auch Handlungen, wie das Festhalten an Gegenständen (vgl. OLG Köln, VRS 71, S. 183, 186; v. Bubnoff, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rn. 15) und das Stemmen der Füße gegen den Boden (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 185 und bereits RGSt 2, 411 ), mit denen eine Person ihr Verbringen an einen anderen Ort verhindern will, sind Widerstandshandlungen mittels Gewalt.
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Da § 113 StGB keinen Nötigungserfolg voraussetzt (vgl. BGH, aaO), ist mit Gewalt zwar weniger die Zwangswirkung als vielmehr das Zwangsmittel gekennzeichnet (Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl., § 113 Rn. 42; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 136).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Ohne Revisionshauptverhandlung ist es dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nur möglich, das erstinstanzliche Urteil, das auf einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beruht, nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden oder aber das Urteil durch eine Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2006 - 2 BvR 1401/05 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Durch diese Verfahrensweise wird dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1989 - 1 BvR 1415/86 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 -, NStZ 2002, S. 487 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05 -, NJW 2006, S. 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris, Rn. 22).
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