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   BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94   

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BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 (https://dejure.org/1994,3815)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 (https://dejure.org/1994,3815)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 1994 - 2 BvR 1089/94 (https://dejure.org/1994,3815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Entscheidung über die Suspendierung eines Hochschulprofessors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Dienstenthebung - Disziplinarverfahren

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 >7<; 81, 132 >137<; 87, 273 >278 f.<).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Diese disziplinarbehördliche Entscheidung kann der Beschwerdeführer nicht selbständig neben dem Beschluß des Verwaltungsgerichts unmittelbar zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen (vgl. BVerfG - 3. Kammer des Zweiten Senats - Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, S. 501 >502<).
  • BVerwG, 19.01.1973 - II WDB 27.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 46, 61 >62 f.<), auf die sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen hat, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten eingeschränkt, wenn diese über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende, nachteilige Wirkungen für den Betroffenen zeitigt.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 >7<; 81, 132 >137<; 87, 273 >278 f.<).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Ohne daß es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen (BVerfGE 58, 163 >167 f.<; 71, 202 >205<).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Ohne daß es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen (BVerfGE 58, 163 >167 f.<; 71, 202 >205<).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Nur unter dieser Voraussetzung läßt hier die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens nicht als einen Eingriff erscheinen, der von einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wird (vgl. auch BVerfGE 46, 17 >28<).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 >7<; 81, 132 >137<; 87, 273 >278 f.<).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist dies für den Beschwerdeführer und sein Begehren von untergeordneter Bedeutung, so daß die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. BVerfGE 32, 1 >39<).
  • BVerwG, 16.07.1985 - 1 DB 30.85

    Vorläufige Dienstenthebung - Einbehaltung von Gehaltsteilen - Pflichtgemäßes

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, daß die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen seiner Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwGE 83, 32 >34<).
  • VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters

    Zutreffend legt sie allerdings dar, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung ergeben können, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).

    Diese Wirkung ist nicht vergleichbar mit zum Beispiel einem Neurochirurgen, der durch die vorläufige Dienstenthebung über einen längeren Zeitraum an der für operative Tätigkeiten notwendigen praktischen Übung gehindert wird (vgl. BVerfG vom 9.9.1994 Az. 2 BvR 1089/94).

  • BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96

    Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

    Entsprechendes wurde angenommen, wenn der Verlust beruflicher Fähigkeiten zu vergleichbaren zusätzlichen Nachteilen führte und keine Feststellung getroffen war, daß im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994, 2 BvR 1089/94, Umdruck S. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2024 - 10 M 16/23

    Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors wegen Verstoß gegen

    Im Hinblick auf die zu erwartende Höchstmaßnahme kommt auch der vom Antragsteller gerügten langen Dauer des Disziplinarverfahrens keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. zum Fall der vorläufigen Dienstenthebung eines Universitätsprofessors einer medizinischen Fakultät und Klinikdirektors BVerfG, Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).

    Soweit der Antragsteller weiterhin ausführt, er verliere den Anschluss an sein Fachgebiet und auch an die einschlägigen Befugnisse, die an eine kontinuierliche Tätigkeit und Forschung gebunden ist, so handelt es sich hierbei zwar durchaus um eine grundrechtserhebliche (Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG) und insoweit gravierende, über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende nachteilige Wirkung, die das Ermessen umso mehr einschränken kann, je weniger sich solche Folgen wieder beseitigen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

    Zutreffend legt sie allerdings dar, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung ergeben können, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2022 - DL 16 S 752/22

    Befangenheit eines Amtsträgers im Disziplinarverfahren - Heilung eines

    Je weniger derartige Folgen einer Maßnahme sich später wieder beseitigen lassen, um so höhere Anforderungen sind an die Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, ZBR 1994, 380 ).
  • VG Bremen, 14.03.2024 - 8 V 2822/23

    Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung - Anhörungsmangel;

    Hierbei ist vor allem zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und dem Interesse des Beamten an der weiteren Dienstverrichtung bzw. seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16.05.1994 - BVerwG 1 DB 7, 94 -, juris Rn. 8 zu § 91 BDO; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 30).
  • VG Regensburg, 08.10.2019 - RN 10A DS 19.1669

    Vorläufige Dienstenthebung eines ersten Bürgermeisters

    Zutreffend legt sie allerdings dar, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung ergeben können, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).

    Diese Wirkung ist nicht vergleichbar mit zum Beispiel einem Neurochirurgen, der durch die vorläufige Dienstenthebung über einen längeren Zeitraum an der für Operationstätigkeiten notwendigen praktischen Übung gehindert wird (vgl. BVerfG vom 9.9.1994 Az. 2 BvR 1089/94).

  • VG Saarlouis, 09.03.2020 - 7 L 997/19

    Vorläufige Dienstenthebung: Umfang der Sachprüfung im vorläufigen Verfahren

    Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen(Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380.) sind, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt(Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2019 - 3 L 103/19

    Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Zu den von der Behörde zu beachtenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört der verfassungsrechtlich unter anderem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an dem sich alles staatliche Handeln messen lassen muss (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, juris Rn. 104 [m. w. N.]; Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden, gleichgültig, wie lange das Disziplinarverfahren gedauert hat und wem Verfahrensverzögerungen anzulasten sind (so auch BVerfGE 46, 17, 28 zur auf voraussichtliche Untragbarkeit gestützten Suspendierung; ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8.9.1993, NVwZ 1994, 574 und vom 9.9.1994, NVwZ 1996, 1199, 1200; BVerwGE 63, 195, 197; Urteil vom 19.9.1989, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.6.2001 - D 17 S 2/01 -, UA S. 16; zur Möglichkeit der Nachbewährung eines nicht suspendierten Beamten vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2002, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22

    Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 11/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 15/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 16/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 14/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 15 B 23/23

    Vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung eines Polizeivollzugsbeamten auf

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 10/23

    Anhörungspflicht vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten auf

  • VG Saarlouis, 28.04.2011 - 7 L 208/11

    Vorläufige Dienstenthebung eines Finanzbeamten

  • VG Saarlouis, 08.03.2011 - 7 L 29/11

    Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen bei

  • VG Saarlouis, 06.03.2009 - 7 L 23/09

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen eine Justizvollzugsbeamtin wegen einer

  • VG Saarlouis, 29.06.2009 - 7 L 1686/08

    Disziplinarrecht - sexueller Missbrauch von Schülerinnen durch Grundschullehrer

  • VG Bremen, 31.05.2023 - 8 V 630/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 62 BremDG -

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