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   BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08   

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BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08 (https://dejure.org/2008,4764)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08 (https://dejure.org/2008,4764)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 (https://dejure.org/2008,4764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 184d StGB; § 27 StGB; Art. 297 EGStGB; § 1 ProstVO BW
    Bestimmtheitsgrundsatz (Blankettnorm; Anforderungen); Ausübung der verbotenen Prostitution (Einwohnerzahl; Begriff der Beharrlichkeit); Baden-Württembergische Verordnung über das Verbot der Prostitution

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 103 Abs 2 GG durch eine strafrechtliche Verurteilung nach § 184d, § 27 StGB - zur Ergänzung und Konkretisierung einer Blankettstrafnorm durch Rechtsverordnung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßige Anforderungen an die nähere Bestimmung der Voraussetzungen strafbaren Handelns durch eine landesrechtliche Rechtsverordnung im Falle des Verbots der Prostitution; Verfassungsmäßigkeit der Regelungstechnik des Verbots der Prostitution in einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen beharrlichen Verstoßes gegen das Verbot zur Ausübung der Prostitution in Baden-Württemberg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 239
  • DÖV 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Über die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus ist in einem solchen Fall aber nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten, dass in jedem Fall die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein müssen (BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ).

    Insbesondere beim Erlass einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, hat der Gesetzgeber - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, sowie Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen, und zwar um so genauer und präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ).

    Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Straftatbestandes überlassen werden (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 75, 329 ).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 47, 109 ; 55, 144 ).

    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser muss prinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 ; 48, 48 ; 55, 144 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ).

  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 47, 109 ; 55, 144 ).

    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser muss prinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 ; 48, 48 ; 55, 144 ).

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Über die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus ist in einem solchen Fall aber nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten, dass in jedem Fall die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein müssen (BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ).

    Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Straftatbestandes überlassen werden (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 75, 329 ).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02

    Sperrbezirk; Prostitution; Einwohner; Ermächtigungsgrundlage.

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit war im Grenzfall - also im Fall einer Gemeinde, deren Anzahl an Einwohnern nur bei Berücksichtigung auch der Zweitwohnsitzinhaber 50.000 bzw. 35.000 übersteigt - bereits vor Ergehen des insofern Klarheit schaffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - (NVwZ 2004, S. 743) deutlich erkennbar.
  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Straftatbestandes überlassen werden (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 75, 329 ).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser muss prinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 ; 48, 48 ; 55, 144 ).
  • BVerfG, 27.11.1984 - 2 BvR 236/84

    Tatprovokation bei Auübung der verbotener Prostitution

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Es ist nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, dass gemäß § 184d StGB in Verbindung mit Art. 297 EGStGB und § 1 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution bestraft wird, wer in einer baden-württembergischen Gemeinde mit nicht mehr als 35.000 Einwohnern beharrlich der Prostitution nachgeht (vgl. auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985, S. 1767).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08
    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 47, 109 ; 55, 144 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

    Gleiches gilt für Art. 297 EGStGB, soweit er Voraussetzung der Strafbarkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 - ).
  • BGH, 27.11.2013 - 3 StR 5/13

    Marktmanipulation (Verfassungsmäßigkeit; matched orders/prearranged trades;

    Daher führt sie keine neuen Straftatbestände ein; sie spezifiziert lediglich in nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts letztlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschlüsse 10 vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 342; vom 29. Mai 1991 - 2 BvR 117/90, NJW 1992, 107; vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08, NVwZ 2009, 239 f. mwN) die gesetzlichen Regelungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, NJW 2005, 445, 450 zur Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation KuMaKV; vgl. auch Schwark/Zimmer, aaO § 20a WpHG Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 1 S 2256/07

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan, denn Art. 297 EGStGB erlaubt es den Normadressaten, sich über die Voraussetzungen Gewissheit zu verschaffen, unter denen der Erlass einer Sperrgebietsverordnung überhaupt in Betracht kommt (siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08 -, ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2016 - 1 M 416/15

    Ordnungsrecht-Verbot der Prostitution

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte Sperrgebietsverordnung für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 35.000 Einwohnern nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08 -, NVwZ 2009, 239, juris Rn. 9).
  • VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16

    Bauvorbescheid für bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000

    Gegen die Vereinbarkeit des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGStGB (1974) mit höherrangigen Recht - insbesondere Art. 12 GG - bestehen unterdessen keine Bedenken.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).
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