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   BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04   

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BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04 (https://dejure.org/2006,5601)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04 (https://dejure.org/2006,5601)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 (https://dejure.org/2006,5601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formalen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren; Den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen als Verpflichtung des Gerichts; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem Klageerzwingungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 272
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Eine knappere Wiedergabe der Gründe des Einstellungsbescheids genügt jedenfalls dann, wenn sich die Antragstellerin an anderer Stelle mit den Gründen inhaltlich eingehend auseinandersetzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382 ).

    Durch die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sollen die Oberlandesgerichte in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfGK 5, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ).

    Die Formerfordernisse dürfen jedoch nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; BVerfGE 88, 118 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Deshalb gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 96, 205 ).

    Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 96, 205 ).

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    So sollen sie vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahrt werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1465/01 -, NJW 2004, S. 1585 ).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Durch die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sollen die Oberlandesgerichte in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfGK 5, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Deshalb gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 96, 205 ).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes, der auch im Klageerzwingungsverfahren zu beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 32 ), ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 70, 288 ; 83, 24 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 96, 205 ).
  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überdehnung

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04
    Die Formerfordernisse dürfen jedoch nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; BVerfGE 88, 118 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10

    Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm

    Das Gericht muss allein anhand des Vorbringens in der Antragsschrift - ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten - prüfen und feststellen können, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens formell und materiell schlüssig und Anklage zu erheben ist, wenn hinreichender Tatverdacht unterstellt wird (OLG Düsseldorf VRS 84 [1993], 450; NStZ-RR 1998, 365; KK-Schmid, 6. Aufl. [2008], § 172 StPO Rdnr. 34 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 172 Rdnr. 27a; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2007, 272 Rdnr. 10 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 1 Ws 167/07

    Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug durch falsches Gutachten

    Das Gericht muss allein anhand des Vorbringens in der Antragsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft - prüfen und feststellen können, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens formell und materiell schlüssig und Anklage zu erheben ist, wenn hinreichender Tatverdacht unterstellt wird (Senat VRS 84 [1993], 450; NStZ-RR 1998, 365 und ständig; KK-Schmid, 5. Aufl. [2003], § 172 StPO Rdnr. 34 ff; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. [2007], § 172 Rdnr. 27; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2007, 272 Rdnr. 10 mwN).
  • OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Zugleich dient das Erfordernis der aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsdarstellung dem Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge (BVerfG NJW 2004, 1585, 1586; BVerfG NStZ 2007, 272, 273 Rn. 10) und verfolgt damit justizökonomische Zwecke.
  • OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 28 U 58/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung, auch Rechtsausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG in LKV 2007, 509 [511 zu b]; NVwZ 2007, 808 [811 Rdn. 34]; NStZ 2007, 272 [273 Rdn. 3]; NJW-RR 1995, 1033 [1034]) nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG in NJW 1980, 2797; NJW 1985, 2187; NJW 1992, 1875).
  • OLG Hamm, 17.01.2019 - 3 Ws 462/18

    Unzulässigkeit der Anhörungsrüge bei nicht ausreichendem Sachvortrag in der

    Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (zu vgl. BVerfG, NStZ 2007, 272, 273).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 78/11

    Eignung eines Kostenvoranschlags für die Verlegung einer 91 cm langen Leitung zur

    Denn damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (siehe nur BVerfG, NStZ 2007, 272, 273).
  • OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17

    Strafprozessrecht; rechtliches Gehör; Gehörsrüge; Mitteilung über die Besetzung

    Auch wenn das Gericht auf Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies nicht auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, a.a.O., juris Rn. 39; siehe auch Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04, juris Rn. 11, NStZ 2007, 272).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 3 VAs 22/12

    Direkteinweisung (Ladung) in den offenen Vollzug einer hessischen JVA

    Die früher zu § 10 StVollzG ergangene Rechtsprechung des Senats (insbesondere NStZ-RR 2001, 316; NStZ 2007, 272) ist überholt.
  • OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 1 Ws 67/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

  • OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08

    Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in

  • OLG Oldenburg, 19.03.2020 - 1 Ws 60/20
  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 Ws 123/08

    rechtliches Gehör; Verletzung; Vorbringen; Kenntnisnahme; Schlußfolgerung

  • OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 1 Ws 170/13

    Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

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