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   BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01   

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https://dejure.org/2002,8487
BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01 (https://dejure.org/2002,8487)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01 (https://dejure.org/2002,8487)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 2 BvR 1145/01 (https://dejure.org/2002,8487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Aussicht auf Erfolg - Bundesbesoldung - Bundesversorgungsanpassung - Grundsatz der Subsidiarität - Rechtswegerschöpfung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBVAnpG 2000; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01
    Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01
    Dies gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01
    Dies gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01
    Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996, NVwZ 1998, S. 76 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsklage als zulässig ansieht, wenn ein Beamter geltend macht, seine Besoldung genüge nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, Juris, Rn. 20 m.w.N.) und das Bundesverfassungsgericht u.a. unter Bezug auf das zitierte Urteil von Beschwerdeführern verlangt, ihr Begehren zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01 -, Juris).
  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt im Allgemeinen auch im Fall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die auch insoweit allgemein zuständigen Fachgerichte zu sichern (vgl. ThürVerfGH Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 2 BvR 1145/01 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Beschluss vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 -, BVerfGE 77, 381 [401] = juris Rn. 63 f. m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält oder nicht (so z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01 -, juris, m. w. N.).
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