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   BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01   

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https://dejure.org/2001,218
BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtverteidigung - Verfassungsbeschwerde - Strafverfahren - Zweitverteidiger

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; StPO § 33 a; ; StPO § 142 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1
    Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers "des Vertrauens"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695
  • NVwZ 2002, 74 (Ls.)
  • NStZ 2002, 99
  • StV 2001, 601
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; stRspr).

    Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 , unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 ; vgl. auch BVerfGE 38, 105 ).

    Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 38, 105 ) dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 39, 238 ).

    Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, NStZ 1998, S. 46; BGH, MDR 1990, S. 455 f.).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; stRspr).

    Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 , unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 ; vgl. auch BVerfGE 38, 105 ).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61).

    Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 mwN).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Beschuldigter, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (BVerfG, NJW 1959, 571; NJW 2001, 3695, 3696; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 92, 94, 96).

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG aaO, NJW 2001, 3695, 3697).

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