Rechtsprechung
   BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97   

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BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97 (https://dejure.org/1997,5922)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97 (https://dejure.org/1997,5922)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97 (https://dejure.org/1997,5922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Art und Weise der Briefübergabe bei Strafgefangenen im Blick auf GG Art 10 Abs 1 - Bedeutung und Tragweite von GG Art 19 Abs 4 S 1 hinsichtlich der Anwendung und Auslegung von StVollzG § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur offenen Aushändigung von Gerichts- und Behördenpost an Strafgefangene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

    Besonders gewichtig ist dabei eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

    Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]; 39, 276 [292]; 42, 261 [263]; 90, 22 [27]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG auch für Strafgefangene gilt und gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 33, 1 [11]).

    Diese für sich genommen verfassungskonformen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 1 [13 f.]) sind allerdings im konkreten Einzelfall ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 157 [173 ff.]).

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Gleiches gilt für die Bedeutung und Tragweite des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 109 StVollzG (vgl. hierzu den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, abgedruckt in: NJW 1993, S. 3188 f. m. w. N.).

    Es kann dabei offen bleiben, ob die Annahme der Gerichte, die Art und Weise der Aushändigung eines Briefes an einen Strafgefangenen, in welcher Form auch immer, sei trotz des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG keine angreifbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Einklang steht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NJW 1993, S. 3189).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Diese für sich genommen verfassungskonformen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 1 [13 f.]) sind allerdings im konkreten Einzelfall ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 157 [173 ff.]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]; 39, 276 [292]; 42, 261 [263]; 90, 22 [27]).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so daß offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 138 [140 f.]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]; 39, 276 [292]; 42, 261 [263]; 90, 22 [27]).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97
    Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]; 39, 276 [292]; 42, 261 [263]; 90, 22 [27]).
  • BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03

    Zum zulässigen Umfang der Überwachung des Schriftwechsels eines

    Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfGE 33, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. -, JURIS).

    § 29 Abs. 3 StVollzG muss allerdings seinerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. - , JURIS; BVerfGE 67, 157 ).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 298/20

    Überwachung des Schriftwechsels im Sicherungsverwahrungsvollzug

    Wird die Briefkontrolle nur in Form einer Sichtkontrolle durchgeführt, gebietet Art. 10 Abs. 1 GG eine Beschränkung der die Kontrolle durchführenden Vollzugsbediensteten auf die dafür erforderliche Mindestzahl nicht (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 3 Ws 777/15).(Rn.8).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es der Schutz des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angezeigt erscheinen lassen dürfte, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen, auf die dafür notwendige Mindestanzahl zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97, juris Rn. 4; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 3 Ws 777/15 (StVollz), juris).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 3 Ws 777/15

    Die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen und den

    Auch Art. 10 Abs. 1 GG lässt es geboten erscheinen, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen, auf die dafür notwendige Mindestanzahl zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97).
  • OLG Nürnberg, 11.05.2018 - 2 Ws 276/18

    Briefkontrolle bei als Behördenpost gekennzeichnetem Schriftverkehr des

    Diese Einschränkung müsse allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG Zitat juris a.a.O. Rn. 4 mit Hinweis auf BVerfG, 1997-09-04, 2 BvR 1152/97).
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