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   BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90   

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https://dejure.org/1990,676
BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 (https://dejure.org/1990,676)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 (https://dejure.org/1990,676)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 (https://dejure.org/1990,676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungsverfahren bei Behauptung der Inhaberschaft der deutschen Staatsbürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatsangehörigkeit - Verlust - Ausländische Staatsangehörigkeit - Auslieferungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2193
  • NVwZ 1990, 1163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90
    Die Frage, ob der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, wird _ verfassungsrechtlich unbedenklich _ von Rechtsprechung und Lehre nach § 7 BGB beurteilt (vgl. BVerwGE 71, 309 [312]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 RuStAG Rdnr. 9 ff. m.w.N.).

    Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will (vgl. BVerwGE 71, 309 [312]; BGH LM § 7 BGB Nr. 2; MünchKomm. BGB , 2. Aufl., § 7 Rdnr. 22, 23).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvR 253/63

    Vertriebenenbegriff

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90
    aa) In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 8, 81 [84 f.]; 17, 224 [227]).
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56

    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90
    aa) In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 8, 81 [84 f.]; 17, 224 [227]).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90
    (a) Nach herrschender Meinung begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums (BVerwG, MDR 1959, 517 [518]; BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 [196]; Soergel/Siebert, BGB , 1987, Rdnr. 15 zu § 7).
  • BVerwG, 28.01.1959 - V C 351.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90
    (a) Nach herrschender Meinung begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums (BVerwG, MDR 1959, 517 [518]; BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 [196]; Soergel/Siebert, BGB , 1987, Rdnr. 15 zu § 7).
  • VG Berlin, 24.03.2015 - 14 K 184.14

    Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und

    Er bietet in der Regel einen privaten Rückzugsbereich und ist der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse darstellt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990 S. 2193 zum Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 (NJW 1990, S. 2193) zugrundegelegten Definition der Entziehung als "Verlust, den der Betroffene nicht beeinflussen kann", fielen weder die gesetzlichen Verlustgründe des § 17 StAG noch die Rücknahme der durch Täuschung oder durch falsche Angaben des Betroffenen unter das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 GG, denn in den genannten Fällen habe der Betroffene es selbst in der Hand, auf den Statuserhalt Einfluss zu nehmen.

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393; BVerwGE 100, 139 ; für Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit oder zumutbare Vermeidbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch Gross, DVBl 1954, S. 801 ; Boetius, AöR 92, S. 49 ff. ; Seifert, DÖV 1972, S. 671 ; Scholz/Uhle, NJW 1999, S. 1510 ; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 16 Rn. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 12 zu Art. 16 GG; Allesch, in: Umbach/Clemens, GG Bd. 1, 2002, Rn. 10 zu Art. 16 GG; Kämmerer, in: Bonner Kommentar, Art. 16 Rn. 49).

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    Darunter ist der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person zu sehen (BVerfG 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990, 2193, 2194).
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