Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84   

Ausländeradoption

Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Volljährigenadoption

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Volljährigenadoption I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis bei Erwachsenenadoption

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Minden, 03.04.1980 - 2 K 1123/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.1981 - 17 A 942/80
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 81
  • NJW 1989, 2195
  • MDR 1989, 785
  • FamRZ 1989, 715
  • DVBl 1989, 712
  • DÖV 1989, 674
  • NVwZ 1989, 855 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (284)  

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 [41 ff.]; - 80, 81 [90 ff.]; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 [396 f.]; - 76, 1 [47]; - 80, 81 [93]).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 [47 f., 51 f.]; - 80, 81 [92]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; - 80, 81 [93]).

    Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; vgl. auch BVerfGE 80, 81 [95] zur Erwachsenenadoption).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 [95]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris).

    Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]; - 108, 82 [114]).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Art. 6 Abs. 1 GG gibt ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 80, 81 ).

    Zur Verantwortung der Eltern gehört auch, für einen ihrem eigenen Vermögen gemäßen und zugleich angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen und seine Betreuung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 68, 256 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).
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