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   BVerfG, 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82   

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https://dejure.org/1982,2447
BVerfG, 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82 (https://dejure.org/1982,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82 (https://dejure.org/1982,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 1982 - 2 BvR 1199/82 (https://dejure.org/1982,2447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 81b
    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Mitschnitts einer Gegenüberstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine verfassungsrechtliche Bedenken - Gegenüberstellung - Beschuldigter - Zeuge - Videokamera

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82
    Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit Zeugen auf der Grundlage der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 81b StPO (vgl. BVerfGE 47, 239 >252<) mit einem Videogerät aufgenommen worden ist.
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auch aus dem Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1982 - 2 BvR 1199/82 (NStZ 1983, 84) läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Auch wenn es sich tatsächlich um eine Videoaufnahme gehandelt haben sollte, gilt nichts anderes, da eine solche ebenfalls von § 81b, 1. Alt. StPO erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82 -, NStZ 1983, 84; VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 104; Krause in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81b Rn. 19).
  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 54/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81b Alt. 1 StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 47, 239 ; BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 27. September 1982 - 2 BvR 1199/82 -, NStZ 1983, S. 84).
  • LG Berlin, 26.06.1989 - 522 Qs 49/89
    Sie dient, ohne daß es einer körperlichen Untersuchung (§ 81 a Abs. 1 StPO ) bedürfte, einzig der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit der Beschuld. und ist von der Intensität des Eingriffs her mit den in § 81 b StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen (Herstellen von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) vergleichbar (so auch BVerfG, NStZ 1983, 84 [hier: IV (449) 201 a]).
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