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   BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91   

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BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91 (https://dejure.org/1993,1469)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91 (https://dejure.org/1993,1469)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 (https://dejure.org/1993,1469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 31 Thür.GTfK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse - Pädagogisches Personal - Landkreise - Gemeinden - Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden - Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze - Thüringer Landesrecht

Papierfundstellen

  • NJ 1994, 171
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    Es kann daher dahinstehen, wie weit im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde ein einfaches Bundesgesetz überhaupt als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann (zur Heranziehung anderer Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG ; vgl. BVerfGE 71, 25 [37 f.]).

    Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfGE 26, 228 [244]; 71, 25 [36]).

    Ob zur kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfGE 26, 228 [244]; 71, 25 [36]).

    Ist diese Aufgabenauferlegung als solche mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, so ergibt sich aus ihren mittelbaren Folgen für die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (Bundesverfassungsgericht, Beschluß der erkennenden Kammer vom 27. November 1986, NVwZ 1987, S. 123 ; vgl. auch BVerfGE 26, 228 [244]).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    Das gesetzgeberische Ziel, jedem Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt den Besuch eines Kindergartens zu ermöglichen, ist eine Erwägung des gemeinen Wohls, die den Verlust des gemeindlichen Entschließungsermessens, ob Kindergartenplätze in ausreichender Zahl bereitgestellt werden sollen, hinreichend rechtfertigt (vgl. zur Auferlegung von Pflichtaufgaben BVerfGE 83, 363 [384 f.]).

    Ob zur kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    In diesem Umfang ist eine Beschränkung der kommunalen Personalhoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 17, 172 [185 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    Ob zur kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91
    Ist diese Aufgabenauferlegung als solche mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, so ergibt sich aus ihren mittelbaren Folgen für die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (Bundesverfassungsgericht, Beschluß der erkennenden Kammer vom 27. November 1986, NVwZ 1987, S. 123 ; vgl. auch BVerfGE 26, 228 [244]).
  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    Hiermit ist aber nur garantiert, daß den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

    In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Finanzhoheit sei nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Der Bundesgesetzgeber war zu der Abstufung zwischen örtlicher und überörtlicher Trägerschaft (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) und zur Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger (mit der Möglichkeit der Bestimmung von Gemeinden zu örtlichen Trägern auf Antrag und bei Leistungsfähigkeit - § 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII -) als Annex zu den materiellen Regelungen des SGB VIII und zur Absicherung eines diesbezüglich wirksamen Gesetzesvollzugs (vgl. BVerfGE 77, 288, 299; 22, 180, 210 und Leitsatz 2.) kompetentiell befugt (vgl. die dahingehende Regelungskompetenz stillschweigend bejahend: BVerfG LKV 1994, 145; ausdrücklich bejahend: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg DVBl. 1999, 1351, 1352 f.).

    So verpflichtet die vom Bundesverfassungsgericht als bundesrechtskonform angesehene Regelung in § 22 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz die Wohnsitzgemeinde lediglich, die erforderlichen Plätze bereitzustellen, ohne sie dem Rechtsanspruch auf Erfüllung des Anspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz auszusetzen (BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats - LKV 1994, 145).

    Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut, insbesondere dem Landesvorbehalt des Satzes 4 ergibt (so im Ergebnis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 1993 -.2 BvR 1199/91; Landesverfassungsgericht Sachsen- Anhalt, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390, 403).

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 53/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Zwar könnten Bedenken an der Eingriffsqualität der Finanzausgleichsumlage aus einem Verständnis der Finanzhoheit resultieren, wonach diese die Gemeinden nur davor schütze, dass ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben (insgesamt) aus der Hand genommen werde, nicht jedoch vor dem Entzug einzelner Einnahmen oder der Belastung mit kostenträchtigen Aufgaben schlechthin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520, 521; BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, LKV 1994, 145).

    Dieser betrifft die gemeindliche Finanzverantwortung stärker, als wenn den Gemeinden lediglich bestimmte Einnahmen verwehrt (etwa keine Wegentgelte für die Durchleitung von Telekommunikationsleitungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999, a. a. O.) oder mit finanziellen Belastungen verbundene Aufgaben auferlegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993, a. a. O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

    Später hat es die Frage (allgemeiner) dahingehend formuliert, ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Finanzhoheit - über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend - auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung durch das Land gehöre (vgl. BVerfGE 71, 25 = juris, Rn. 37; siehe auch BVerfGE 83, 363 = juris, Rn. 79: ob man in Art. 28 Abs. 2 "eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht"; vgl. zudem BVerfG, Kammerbeschluss, LKV 1994, 145 = juris, Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

    aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe.
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 71/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Zwar könnten Bedenken an der Eingriffsqualität der Finanzausgleichsumlage aus einem Verständnis der Finanzhoheit resultieren, wonach diese die Gemeinden nur davor schütze, dass ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben (insgesamt) aus der Hand genommen werde, nicht jedoch vor dem Entzug einzelner Einnahmen oder der Belastung mit kostenträchtigen Aufgaben schlechthin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520, 521; BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, LKV 1994, 145).

    Dieser betrifft die gemeindliche Finanzverantwortung stärker, als wenn den Gemeinden lediglich bestimmte Einnahmen verwehrt (etwa keine Wegentgelte für die Durchleitung von Telekommunikationsleitungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999, a. a. O.) oder mit finanziellen Belastungen verbundene Aufgaben auferlegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 70/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Zwar könnten Bedenken an der Eingriffsqualität der Finanzausgleichsumlage aus einem Verständnis der Finanzhoheit resultieren, wonach diese die Gemeinden nur davor schütze, dass ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben (insgesamt) aus der Hand genommen werde, nicht jedoch vor dem Entzug einzelner Einnahmen oder der Belastung mit kostenträchtigen Aufgaben schlechthin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520, 521; BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, LKV 1994, 145).

    Dieser betrifft die gemeindliche Finanzverantwortung stärker, als wenn den Gemeinden lediglich bestimmte Einnahmen verwehrt (etwa keine Wegentgelte für die Durchleitung von Telekommunikationsleitungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999, a. a. O.) oder mit finanziellen Belastungen verbundene Aufgaben auferlegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 10 A 1448/10

    Interkommunaler Kostenausgleich für Kita-Platz nach § 28 HKJGB

    Ist die Aufgabenauferlegung als solche mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, so ergibt sich aus ihren mittelbaren Folgen für die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, juris, Rdnr. 6).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und

    Lediglich im Rahmen eines gesetzlich angeordneten Aufgabenübergangs werden Beamte, die die Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der zu erwartenden Belastung aus der Aufgabenübertragung auf die Beschwerdeführerinnen übergeleitet (vgl. VerfGH NRW, OVGE 48, 286, 304; BVerfG, LKV 1994, 145; BVerfGE 17, 172, 182 ff., 185 ff.; BVerwG, Buchholz 415.1 Nr. 33).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 24/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

    Später hat es die Frage (allgemeiner) dahingehend formuliert, ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Finanzhoheit - über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend - auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung durch das Land gehöre (vgl. BVerfGE 71, 25 = juris, Rn. 37; siehe auch BVerfGE 83, 363 = juris, Rn. 79: ob man in Art. 28 Abs. 2 "eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht"; vgl. zudem BVerfG, Kammerbeschluss, LKV 1994, 145 = juris, Rn. 7).
  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung des Umweltrechts zurückgewiesen

  • BAG, 13.07.1994 - 4 AZR 555/93

    Nachwirkung des Tarifvertrages bei Entfallen der Tarifbindung aufgrund

  • BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15

    Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 147/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 19/97

    Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf

  • VG Gießen, 04.05.2010 - 4 K 1651/09

    Kostenausgleich für die Aufnahme ortsfremder Kinder in Tageseinrichtungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 415/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 602/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

  • VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98

    Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen

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