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   BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97   

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https://dejure.org/1997,8934
BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97 (https://dejure.org/1997,8934)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1997 - 2 BvR 122/97 (https://dejure.org/1997,8934)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1997 - 2 BvR 122/97 (https://dejure.org/1997,8934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im anschließenden Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 90, 22 >24 f.<).

    Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 >25 f.<).

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts beruht jedenfalls nicht auf dem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglichen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 275 >281 f.<; 13, 132 >145<; 18, 380 >384<; 58, 353 >356<); denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft im Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 geht inhaltlich nicht über die dem Strafsenat bei seiner Entscheidung vorliegende Revisionsbegründung hinaus.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts beruht jedenfalls nicht auf dem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglichen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 275 >281 f.<; 13, 132 >145<; 18, 380 >384<; 58, 353 >356<); denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft im Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 geht inhaltlich nicht über die dem Strafsenat bei seiner Entscheidung vorliegende Revisionsbegründung hinaus.
  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Das Landgericht verwertete nicht sein Schweigen im Strafverfahren als belastendes Indiz gegen ihn (vgl. BVerfG >Kammer<, Beschluß vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, 555 f.), sondern eine Äußerung gegenüber dem ihn zu dem Vorfall befragenden Kaufhausdetektiv.
  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen and die Feststellung einer Haltereigenschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Die Beweiswürdigung überschreitet auch nicht die Grenzen des Willkürverbots (vgl. BVerfG >Kammer<, Beschluß vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, 847 ).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts beruht jedenfalls nicht auf dem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglichen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 275 >281 f.<; 13, 132 >145<; 18, 380 >384<; 58, 353 >356<); denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft im Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 geht inhaltlich nicht über die dem Strafsenat bei seiner Entscheidung vorliegende Revisionsbegründung hinaus.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Die Feststellung des Tatbestandes und die Beweiswürdigung sind allein Sache der Strafgerichte und der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts oder des Willkürverbots kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 4, 294 >297<; 18, 85 >92<).
  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Ob dem Satz "in dubio pro reo", den der Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt rügt, Verfassungsrang zukommt, kann dahinstehen; jedenfalls hat das Landgericht im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, da den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen ist, daß die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers hatte (BVerfG >Kammer<, Beschluß vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, 477 ).
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts beruht jedenfalls nicht auf dem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglichen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 275 >281 f.<; 13, 132 >145<; 18, 380 >384<; 58, 353 >356<); denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft im Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 geht inhaltlich nicht über die dem Strafsenat bei seiner Entscheidung vorliegende Revisionsbegründung hinaus.
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97
    Die Feststellung des Tatbestandes und die Beweiswürdigung sind allein Sache der Strafgerichte und der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts oder des Willkürverbots kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 4, 294 >297<; 18, 85 >92<).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 910/96

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie teilweise Zurückweisung eines

    Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) - vom Vorliegen einer Doppelbestrafung auszugehen.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94

    Keine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im strafrechtlichen

    Der Grundsatz "in dubio pro reo" - für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) - ist ein strafverfahrensrechtlicher Satz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet.
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