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   BVerfG, 08.07.2008 - 2 BvR 1223/08   

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BVerfG, 08.07.2008 - 2 BvR 1223/08 (https://dejure.org/2008,82025)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 BvR 1223/08 (https://dejure.org/2008,82025)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 (https://dejure.org/2008,82025)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Anerkennung der alleinigen und abschließenden Gewährleistung des subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum wieder beseitigt oder zumindest wesentlich eingeschränkt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8; Drossel/Kirsch, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 361 ).

    Ein Übergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht geboten, wie die Länder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der Länder bei der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für Bundestagswahlen dem Bundesverfassungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    (1) Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht für den gerichtlichen Schutz subjektiver Rechte bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern nicht zuständig sei, wenn die Länder dort eigenen Rechtsschutz gewährten.

    Zu deren Durchsetzung sei ein solcher Übergriff auch nicht geboten, solange die Länder - wie im konkreten Fall - bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG gerecht geworden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 4 ff.).

    Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Dies stellt die Einhaltung der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht infrage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

    Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte Akte "öffentlicher Gewalt", die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 13, 132 ; 42, 312 ; 85, 148 ; 96, 231 ; BVerfGK 8, 169 ; 17, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 1993 - 1 BvR 744/91 -, NVwZ 1994, S. 59 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 2604/95 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1997 - 1 BvR 1604/97 u.a. -, NJW 1999, S. 1020 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, NVwZ 2004, S. 980; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 3).

    Denn das Grundgesetz erkennt ausweislich von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG a.E. an, dass ein Land bestimmte Streitigkeiten ohne jede bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 1998 - 2 BvR 2306/96 -, NVwZ 1998, S. 387 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, NVwZ 2004, S. 980; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 18.10.2010 - 2 BvR 2174/10

    Mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die

    Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, juris  ;  vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f.; vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris).

    Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom vom 13. Dezember 2006, a.a.O.; vom 8. Juli 2008, a.a.O.; vom 9. März 2009, S. 777; vom 3. Juli 2009, a.a.O. und vom 11. Mai 2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen

    Aus diesem Grund kann im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, Rn. 5).
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