Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2
BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Familiennachzug

Art. 6 Abs. 1 GG, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Familiennachzug

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ehe - Familie - Ausländer - Ehegattennachzug - Berechtigter Nachzug - Aufenthaltsbegehren - Berechtigter Aufenthalt - Bindung an die BRD - Bundesrepublik Deutschland - Eheliche Bindung - Familiäre Bindung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Familiennachzug im Ausländerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachzug ausländischer Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 1
  • NJW 1988, 626
  • MDR 1988, 202
  • NVwZ 1988, 242 (Ls.)
  • FamRZ 1988, 363
  • DVBl 1988, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (911)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, daß die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen Familienangehörige, die - wie die Beschwerdeführer zu 2) und 3) - bleibeberechtigt sind, betrifft und von ihnen in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BVerfGE 51, 386 ).

    Sinn und Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung ist mithin auch insoweit Genüge getan, als die Beschwerdeführer zu 2) und 3) die Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes begehren (vgl. BVerfGE 51, 386 ).

    Insoweit kann nichts anderes gelten als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 35, 382 ; 51, 386 ).

    Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt ist, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 sowie 31, 58 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 59, 360 ).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Der Senat teilt die vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts vertretene Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Gesetzesbestimmtheit noch gerecht wird (BVerfGE 49, 168 ).

    Zwar hält der Senat die Erwägung, daß von der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift u.a. deshalb ausgegangen werden könne, weil durch die vorhandenen Verwaltungsrichtlinien des Bundes für eine möglichst einheitliche Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Sorge getragen sei (BVerfGE 49, 168 ), angesichts der mittlerweile ergangenen Vielzahl ländereigener Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz und deren Abweichungen voneinander kaum noch für tragfähig.

    Für die Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit noch genügt, spricht jedoch entscheidend, daß - wie auch der Erste Senat hervorgehoben hat (BVerfGE 49, 168 ) - die normativen Merkmale der Vorschrift durch die ausländerrechtliche Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts - in zunehmendem Maße konkretisiert worden sind und damit für den Einzelnen wie für die Verwaltungsbehörden ein beachtliches Maß an Rechtssicherheit erreicht werden konnte.

    Diese Gründe rechtfertigen es, der vollziehenden Gewalt auf dem Gebiet der Zulassung von Ausländern einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu belassen (vgl. BVerfGE 49, 168 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    6 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 6, 55 ; st. Rspr.).

    Vor diesem Hintergrund erschiene es unangemessen, davon auszugehen, daß der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG allein der Gemeinschaft als ganzer gelte (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Teilweise unvereinbar sind die zur Prüfung gestellten Wartezeitregelungen jedoch mit der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm", die - wie es gerade hier, im Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 GG, normativ festgelegt ist - für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz genügt diesem Grundsatz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiheitsraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ; 76, 1 ).

    Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 76, 1 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 150, 1 ).

    (1) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Darin berührt sich die Schutzpflicht mit dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG (zu Art. 6 Abs. 1 vgl. BVerfGE 76, 1 [44 f. , 49 f.]; zu Art. 6 Abs. 4 vgl. zuletzt BVerfGE 84, 133 [155 f.]).

    Der Umfang dieses Spielraums hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 76, 1 [51 f.]; 77, 170 [214 f.]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. auch BVerfGE 11, 6 ; 76, 1 ), zumal es sich um das den Einzelnen besonders belastende Gebiet der Strafverfolgung handelt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht