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   BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21   

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https://dejure.org/2021,54077
BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG
    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplanfortschreibung; Beendigung der Sozialtherapie eines Strafgefangenen; Rückverlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten; ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden des inhaftierten Beschwerdeführers betreffend die Beendigung seiner Sozialtherapie und seine Rückverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fortschreibung des Vollzugsplans - und der Rechtsschutz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 12).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 13).

    Diese Maßstäbe gelten auch mit Blick auf die Erstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, juris, Rn. 15 ff.).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 78, 320 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 130, 1 ).

    In Anbetracht der Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden im Beschluss vom 4. Juni 2021, weshalb das nicht vor der Entscheidung an den Beschwerdeführer übermittelte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 8. Februar 2021 nicht entscheidungserheblich gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (BVerfGE 68, 376 ).

    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.07.2022 - 2 BvR 1814/21

    Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Weitergabe von Gesundheitsdaten eines

    Dabei hat das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Vorschrift des § 109 Abs. 1 StVollzG im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, Rn. 5).

    Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird Art. 19 Abs. 4 GG durch §§ 109 ff. StVollzG auf der Ebene des einfachen Rechts konkretisiert, die ihrerseits im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, Rn. 5).

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