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   BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82   

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https://dejure.org/1986,912
BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 (https://dejure.org/1986,912)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 (https://dejure.org/1986,912)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 (https://dejure.org/1986,912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstverwaltung - Schutzumfang - Verfassungsbeschwerde - Kommunalbeschwerde - Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde - Hoheitsrechte - Sachverhaltsdarstellung - Verstoß gegen Art. 28 II GG

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 431 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 123
  • DVBl 1987, 135
  • DÖV 1987, 341
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Die Beschwerdeführerinnen sind ferner durch die von ihnen angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 71, 25 >34-36<).

    Dem steht der Umstand, dass zur Gesetzesdurchführung noch Umlagebescheide des Schulverbandes ergehen, nicht entgegen; denn das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins muss im Rahmen von Kommunalverfassungsbeschwerden abgeschwächt werden, wie der Senat in seinem Beschluss BVerfGE 71, 25 (35 f.) entschieden hat.

    Dieses Erfordernis setzt voraus, dass mit der Verfassungsbeschwerde ein Sachverhalt dargetan wird, aufgrund dessen der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG betroffen sein könnte (vgl. BVerfGE 71, 25 >36 ff.<).

    Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfGE 26, 228 >244<; 71, 25 >36 unten<).

    Ob zur kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 >181<; 71, 25 >36 f.<).

    Die beschwerdeführenden Kommunen haben nämlich nicht (binnen der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht hinreichend substantiiert) dargelegt, dass sie infolge ihrer Verpflichtung, die Schulkreditlasten weiter abzutragen, die ihnen obliegenden eigenen Aufgaben nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen könnten (vgl. BVerfGE 71, 25 >36 f.<).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfGE 26, 228 >244<; 71, 25 >36 unten<).

    Ist diese Aufgabenauferlegung als solche mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, so ergibt sich aus ihren mittelbaren Folgen für die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 26, 228 >244<).

    Die Organisationshoheit gibt den Kommunen nur die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (hierzu vgl. BVerfGE 8, 256 >258 unten<; 38, 258 >279<; vgl. auch BVerfGE 11, 266 >276<. Sie bedeutet in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit, dass die Kommunen für einzelne Aufgaben zusammen mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente schaffen können (z.B. Bildung von Zweckverbänden, vgl. - allerdings zu Fällen von Zwangszusammenschlüssen - BVerfGE 26, 228 >239-241<; 52, 95 >123-125<).

    Die ihnen zugeordneten äußeren Schulangelegenheiten (hierzu vgl. BVerfGE 26, 228 >238-240< sowie zuletzt BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluss vom 25. September 1986 - 2 BvR 689/86) sind nicht tangiert; eine solche Beeinträchtigung haben die Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht.

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Insbesondere muss unerörtert bleiben, ob die angegriffene Gesetzesänderung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt oder ob sie nicht - was auch rückwirkend zulässig ist - lediglich eine bislang unklare Rechtslage klargestellt hat (hierzu vgl. BVerfGE 50, 177 >193 f.< m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 11, 64 >72 f., 77<; 30, 272 >286< sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 -).
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Insbesondere muss unerörtert bleiben, ob die angegriffene Gesetzesänderung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt oder ob sie nicht - was auch rückwirkend zulässig ist - lediglich eine bislang unklare Rechtslage klargestellt hat (hierzu vgl. BVerfGE 50, 177 >193 f.< m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 11, 64 >72 f., 77<; 30, 272 >286< sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 -).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Die Organisationshoheit gibt den Kommunen nur die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (hierzu vgl. BVerfGE 8, 256 >258 unten<; 38, 258 >279<; vgl. auch BVerfGE 11, 266 >276<. Sie bedeutet in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit, dass die Kommunen für einzelne Aufgaben zusammen mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente schaffen können (z.B. Bildung von Zweckverbänden, vgl. - allerdings zu Fällen von Zwangszusammenschlüssen - BVerfGE 26, 228 >239-241<; 52, 95 >123-125<).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Die Organisationshoheit gibt den Kommunen nur die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (hierzu vgl. BVerfGE 8, 256 >258 unten<; 38, 258 >279<; vgl. auch BVerfGE 11, 266 >276<. Sie bedeutet in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit, dass die Kommunen für einzelne Aufgaben zusammen mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente schaffen können (z.B. Bildung von Zweckverbänden, vgl. - allerdings zu Fällen von Zwangszusammenschlüssen - BVerfGE 26, 228 >239-241<; 52, 95 >123-125<).
  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvR 5/56

    Begriff der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage i. S. des § 91a Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Die Organisationshoheit gibt den Kommunen nur die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (hierzu vgl. BVerfGE 8, 256 >258 unten<; 38, 258 >279<; vgl. auch BVerfGE 11, 266 >276<. Sie bedeutet in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit, dass die Kommunen für einzelne Aufgaben zusammen mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente schaffen können (z.B. Bildung von Zweckverbänden, vgl. - allerdings zu Fällen von Zwangszusammenschlüssen - BVerfGE 26, 228 >239-241<; 52, 95 >123-125<).
  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Ob zur kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 >181<; 71, 25 >36 f.<).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Insbesondere muss unerörtert bleiben, ob die angegriffene Gesetzesänderung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt oder ob sie nicht - was auch rückwirkend zulässig ist - lediglich eine bislang unklare Rechtslage klargestellt hat (hierzu vgl. BVerfGE 50, 177 >193 f.< m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 11, 64 >72 f., 77<; 30, 272 >286< sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 -).
  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
    Auszug aus BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
    Insbesondere muss unerörtert bleiben, ob die angegriffene Gesetzesänderung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt oder ob sie nicht - was auch rückwirkend zulässig ist - lediglich eine bislang unklare Rechtslage klargestellt hat (hierzu vgl. BVerfGE 50, 177 >193 f.< m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 11, 64 >72 f., 77<; 30, 272 >286< sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 -).
  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 689/86

    Selbstverwaltung - Schulaufsicht - Staatsaufsicht - Kommunale Selbstverwaltung -

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    Hiermit ist aber nur garantiert, daß den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

    In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Finanzhoheit sei nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Zum Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung zählt die Befugnis der Gemeinden, in Ausübung ihrer Organisationshoheit eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie eine ihnen obliegende Aufgabe - hier die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung (s. §§ 59, 66 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG -) - selbst oder im Verbund mit anderen Gemeinden wahrnehmen (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 123 f.).

    Darin liegt ein Eingriff in die gemeindliche Organisationshoheit (in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit), derzufolge die Gemeinden selbst darüber entscheiden, ob sie eine bestimmte ihnen obliegende Aufgabe selbst oder gemeinsam mit anderen Gemeinden, etwa in der Form eines Zweckverbandes, erledigen (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 123 f.; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdn. 174).

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune;

    Dass der Umfang der Anlagen für die Zuordnung zum gemeindlichen Wirkungskreis insoweit nicht maßgeblich sein kann, folgt schon daraus, dass es den Gemeinden im Rahmen ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Organisationshoheit (vgl. BVerfGE 91, 228 ) offen steht, die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft statt als einzelne Gemeinde auch gemeinsam in den zur Verfügung stehenden Formen kommunaler Zusammenarbeit zu erledigen (sog. Kooperationshoheit, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 - NVwZ 1987, 123 ).
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