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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 4/90, 2 BvR 1247/90   

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BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 4/90, 2 BvR 1247/90 (https://dejure.org/1990,55)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.1990 - 2 BvE 1/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 4/90, 2 BvR 1247/90 (https://dejure.org/1990,55)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 4/90, 2 BvR 1247/90 (https://dejure.org/1990,55)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Gesamtdeutsche Wahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundeswahl - Erste Gesamtdeutsche Wahl - Sperrklausel - Landesliste - Listenverbindung - Wahlrechtsgleichheit - Chancengleichheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 322
  • NJW 1990, 3001
  • NVwZ 1991, 52 (Ls.)
  • NJ 1990, 500
  • DVBl 1990, 1223
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Die Antragstellerinnen der Verfahren zu II. und III. haben ihre Anträge zunächst auch gegen die Bundesregierung gerichtet, sie aber auf den Hinweis des Senats zurückgenommen, daß er an seiner früheren Rechtsprechung nicht festhalte, nach der in einem Organ streitverfahren wegen eines Gesetzes auch die Bundesregierung passiv prozeßführungsbefugt sein könne (BVerfGE 1, 208 [230 f.]; 4, 31 [36]).

    Zu dem verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien gehört ihr Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen (vgl. BVerfGE 1, 208 [241, 255]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 73, 40 [65]).

    Damit wenden sie sich gegen eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG; eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Erlaß eines Gesetzes sein, wenn es durch Nichtbeachtung einer höherrangigen Norm Rechte eines Beteiligten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; 4, 144 [148]; zuletzt BVerfGE 80, 188 [209]).

    Liegt sie vor, so werden die Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 57, 43 [55]).

    Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]).

    Eine Wahlrechtsbestimmung könne in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht; bei ihrem Erlaß seien die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten solle, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; s.a. BVerfGE 51, 222 [236 f.]).

    Das Wahlrecht hat sich aber nicht an abstrakt konstruierten Fällen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (BVerfGE 1, 208 [259]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Der für die Wahl zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]).

    Regelt der Gesetzgeber den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise, die die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verändern kann, sind seinem Gestaltungsspielraum besonders enge Grenzen gesetzt; ihm ist grundsätzlich jede unterschiedliche Behandlung der Parteien und Wählergruppen verfassungskräftig versagt (vgl. BVerfGE 51, 222 [235] m.w.N.).

    Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]).

    Eine Wahlrechtsbestimmung könne in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht; bei ihrem Erlaß seien die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten solle, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; s.a. BVerfGE 51, 222 [236 f.]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Zu dem verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien gehört ihr Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen (vgl. BVerfGE 1, 208 [241, 255]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 73, 40 [65]).

    Der Bundesrat hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an dessen Erlaß mitgewirkt (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]; 20, 134 [142]; 73, 40 [67]).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der darin verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 73, 1 [28 f.]; 73, 40 [88 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Die Antragstellerinnen der Verfahren zu II. und III. haben ihre Anträge zunächst auch gegen die Bundesregierung gerichtet, sie aber auf den Hinweis des Senats zurückgenommen, daß er an seiner früheren Rechtsprechung nicht festhalte, nach der in einem Organ streitverfahren wegen eines Gesetzes auch die Bundesregierung passiv prozeßführungsbefugt sein könne (BVerfGE 1, 208 [230 f.]; 4, 31 [36]).

    Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]).

    Der Gesetzgeber wäre auch in der Lage, die regionalisierte Sperrklausel im Blick auf die besondere Bedeutung der ersten gesamtdeutschen freien Wahl unterhalb von 5 v.H. anzusetzen; das ist ebenso eine Frage seiner Gestaltungsfreiheit wie die Entscheidung über das "Ob" einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]).

    Diesen ist - unerachtet noch zu erörternder grundsätzlicher Bedenken gegen Listenverbindungen verschiedener Parteien überhaupt - schon deshalb nicht genügt, weil sie nicht alle Parteien in gleicher Weise begünstigt, auf die der Grundgedanke des § 53 Abs. 2 BWahlG zutrifft (vgl. BVerfGE 6, 84 [97, 98]).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Der für die Wahl zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Der Bundesrat hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an dessen Erlaß mitgewirkt (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]; 20, 134 [142]; 73, 40 [67]).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 [146]).
  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Vielmehr kann verfassungsrechtlich nur eine Regelung Bestand haben, die sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der Parteien neutral verhält (vgl. BVerfGE 14, 121 [134]).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der darin verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 73, 1 [28 f.]; 73, 40 [88 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG - 2 BvE 4/90 (anhängig)

    Antragsschrift

  • BVerfG - 2 BvE 3/90 (anhängig)

    Antragsschrift

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Gegen die Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren bestehen keine Bedenken (§§ 63 ff. BVerfGG; vgl. BVerfGE 82, 322 ).

    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte im oben dargelegten Sinne muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 57, 1 ; 60, 374 ; 82, 322 ; stRspr).

    Es spricht zwar einiges dafür, dass die Garantie der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages nicht nur vor einer Funktionsunfähigkeit schützt (vgl. dazu BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ), sondern im Sinne des schonenden Ausgleichs kollidierender Verfassungsgüter als Optimierungsgebot zu verstehen ist (vgl. Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ; Schwarz, BayVBl 1998, S. 710 ; vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Da sie damit ein Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG angreifen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 114, 107 ; stRspr), beginnt die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich mit dessen Verkündung.

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 82, 322 ; 95, 408 ).
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