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   BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92   

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https://dejure.org/1993,2686
BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92 (https://dejure.org/1993,2686)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92 (https://dejure.org/1993,2686)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 (https://dejure.org/1993,2686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Anhaltens eines Briefes eines Strafgefangenen an die Presse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Äußerungen der Strafgefangenen - Zensur - Justizvollzug - Grob entstellende Darstellungen - Verfälschtes Bild des Justizvollzuges - Gemeinschaftsinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92
    a) Diese Wertungen und Feststellungen, die das Fachgericht in Auslegung und Anwendung von unter der Verfassung liegendem, sogenanntem einfachem Recht getroffen hat, sind nachvollziehbar und einleuchtend, keinesfalls jedoch willkürlich im Sinne des dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) zu entnehmenden Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92
    aa) Die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG ) einschränkende Bestimmung des § 31 StVollzG ist zwar im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

    b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 31 StVollzG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244).

    All dies gilt auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244) in die Abwägung einzustellen sind.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Nutzung der in § 31 Abs. 2 StVollzG vorgesehenen Möglichkeit eines solchen Begleitschreibens in einem Fall als angesichts der "Massivität der Darstellungen" entbehrlich angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2004 - 1 Ws 12/04

    Strafvollzug: Anhalten von Schreiben des Strafgefangenen wegen Gefährdung des

    Hieraus ergibt sich, dass diese Vorschrift im Lichte des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112, BVerfG NJW 1994, 244, Senat Beschluss vom 25.06.2001, 1 Ws 19/01).

    Ein solcher Briefverkehr steht nämlich nicht mehr im Schutze der Meinungsfreiheit, denn er dient nicht der - wenn auch - kritischen Auseinandersetzung in sozialer Verantwortung, sondern allein der Aufwiegelung und der Verfestigung vorhandener Defizite (Senat, a.a.O.; siehe hierzu auch BVerfG NJW 1994, 244).

  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 636/95

    Anhaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug

    Der Beschwerdeführer betätigt sich, wie dem Bundesverfassungsgericht aus verschiedenen anderen von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden bekannt ist, in vollzugsfeindlicher Haltung als Verfasser von Schriftstücken agitatorischen Inhalts (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92-, NJW 1994, 244 ).
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