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   BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01   

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https://dejure.org/2001,16408
BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01 (https://dejure.org/2001,16408)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01 (https://dejure.org/2001,16408)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 (https://dejure.org/2001,16408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß StPO § 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der formellen Anforderung der Unterzeichnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen der Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94

    Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).
  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 1559/99

    Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in JURIS).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen prozessualer Nachlässigkeit als unzulässig verworfen wurde (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]).
  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 [1274] m. w. N.).
  • BVerfG, 14.09.1994 - 2 BvR 1626/94

    Mißbrauchsgebühr bei leichtfertig erhobener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die Gewährleistung des Rechtsweges in Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausschließt, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen - wie der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Rechtsanwalt - abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 77, 275 [284], stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]).
  • BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12

    Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige

    Auch der im Verfahren 2 BvR 1003/12 mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2018 - L 8 R 1814/18

    Gesetzliche Rentenversicherung - Versagung einer Rente wegen voller

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12

    Offensichtliche Unzulässigkeit einer vor Rechtswegerschöpfung erhobenen

    Auch der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
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