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   BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10   

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BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,2790)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,2790)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,2790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung der einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden familiären und der sie rechtfertigenden spezialpräventiven Belange im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Strafgerichtliche Verurteilung und unterlassene Behandlung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 123, StGB § 56, StGB § 57, BGB § 1770
    Vorläufiger Rechtsschutz, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, familiäre Beistandsgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Straftat, Ausweisung, Freiheitsstrafe, Bewährung, Rechtsweggarantie, Änderung der Sachlage, Freispruch, Wiederholungsgefahr, Strafaussetzung, Adoption

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier: ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier: ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Prüfung der einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden familiären und der sie rechtfertigenden spezialpräventiven Belange im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Strafgerichtliche Verurteilung und unterlassene Behandlung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 35
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit er die Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg kostenpflichtig zurückweist, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2009 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - auch hinsichtlich der weiteren Entscheidungsaussprüche sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 PA 218/09 - und vom 21. Januar 2010 - 8 MC 11/10, 8 PA 9/10 und 8 ME 8/10 - angegriffen worden sind, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit es die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 kostenpflichtig zurückweist, auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGK 11, 153 m.w.N.).

    Die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht gerecht geworden (vgl. BVerfGK 11, 153 ) und hat die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Funktion des Verfahrens nach § 123 VwGO verfehlt, so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können; das ausnahmsweise Entgegenstehen überwiegender, besonders gewichtiger Gründe haben die Gerichte nicht festgestellt.

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerwGE 57, 61 ; 102, 12 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 MC 11/10

    Erfolgsaussichten im Anhörungsrügeverfahren als Voraussetzung für den Erlass

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2009 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - auch hinsichtlich der weiteren Entscheidungsaussprüche sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 PA 218/09 - und vom 21. Januar 2010 - 8 MC 11/10, 8 PA 9/10 und 8 ME 8/10 - angegriffen worden sind, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 ; BVerwGE 112, 185 ; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, S. 389 ; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ).
  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 ; BVerwGE 112, 185 ; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, S. 389 ; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ).
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 ).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerwGE 57, 61 ; 102, 12 ).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 ; BVerwGE 112, 185 ; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, S. 389 ; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ).
  • BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Im Übrigen kommt eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung aufgrund umfassenderen Tatsachenmaterials des mit der Ausweisung befassten Gerichts in Betracht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn.19, vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 ).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Diese Fragestellung ist im Sinne des Berufungsurteils ohne Weiteres zu bejahen und von der Frage der Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - NVwZ 2011, 35 und vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16 Rn. 18).
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   BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10   

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BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,41212)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,41212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 4 AufenthG 2004, § 58 AufenthG 2004
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10
    Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.2010 - 2 BvR 130/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,78796
BVerfG, 22.10.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,78796)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,78796)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 2 BvR 130/10 (https://dejure.org/2010,78796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2010 - 2 BvR 130/10
    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
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