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   BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07   

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BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07 (https://dejure.org/2007,7660)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07 (https://dejure.org/2007,7660)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 (https://dejure.org/2007,7660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei der Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) nicht in Einklang stehenden Verfahrensverzögerung; Anfechtung der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Geltendmachung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eines Strafverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert zwar eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).

    Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges (Prozess-) Verhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, juris, Abs.-Nr. 23 und 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Der gerügte Grundrechtsverstoß soll nach Möglichkeit bereits im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Die Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen und muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    Dabei ist die Strafzumessung Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; 74, 102 ).

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 157/03

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgebot (ausreichende Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, dass er diese im Revisionsverfahren in hinreichender Weise rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346 ).

    Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges (Prozess-) Verhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, juris, Abs.-Nr. 23 und 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346 ).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Dabei ist die Strafzumessung Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Die Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen und muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).
  • BGH, 13.12.2006 - 5 StR 315/06

    Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von Amts wegen

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Gleiches gilt, wenn sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt, wenn der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung überhaupt nicht thematisiert oder sie lediglich als Umstand in der Reihe der Strafmilderungsgründe erwähnt, ohne zugleich das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes näher zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 -, NStZ 2004, S. 639 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06 -, juris, Abs.-Nr. 4; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 4 StR 548/06 -, juris).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Gleiches gilt, wenn sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt, wenn der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung überhaupt nicht thematisiert oder sie lediglich als Umstand in der Reihe der Strafmilderungsgründe erwähnt, ohne zugleich das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes näher zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 -, NStZ 2004, S. 639 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06 -, juris, Abs.-Nr. 4; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 4 StR 548/06 -, juris).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Dabei ist die Strafzumessung Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07
    Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges (Prozess-) Verhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, juris, Abs.-Nr. 23 und 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346 ).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 03.07.2003 - 2 BvR 368/02

    Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 21.02.2007 - 4 StR 548/06

    Beachtung einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung auf die

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (vgl. für eine im Strafverfahren trotz nicht ausdrücklicher Rüge eines Verfahrensverstoßes dem Subsidiaritätsgrundsatz genügende Erschöpfung des Rechtswegs, soweit sich nach dem Revisionsvorbringen die Prüfung des Verfahrensverstoßes aufdrängt BVerfGK 16, 1 ; vgl. für die Verpflichtung des Revisionsgerichts, bei schweren, offen zutage tretenden Mängeln der angegriffenen Entscheidung schon auf die Sachrüge hin einzugreifen, wenn sich der Mangel aus Revisionsbegründungsschrift und den Urteilsgründen ergibt BVerfGK 13, 231 ; BVerfG (Vorprüfungsentscheid), Beschluss vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris, Rn. 4 ff.).
  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

    Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris ).
  • BVerfG, 25.09.2012 - 2 BvR 2819/11

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgrundsatz (Verfahrensverzögerung);

    Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten selbst oder die Verteidigung, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht wurden (vgl. BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 6).

    Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, dass er diese im Revisionsverfahren in hinreichender Weise rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 3).

    Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend machen will, muss grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben, soweit nicht bereits aus den Gründen des tatrichterlichen Urteils eine solche Verzögerung ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. August 2009 -3 StR 250/09 -, BGHSt 54, 135 ).

  • BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (rechtstaatswidrige

    Auf die Sachrüge kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn sich Voraussetzungen und Umfang einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen des Tatgerichts ergeben oder dieses sich aufgrund verlässlicher Anhaltspunkte zur Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in einem Maße gedrängt sehen musste, dass die Nichtberücksichtigung der Verzögerung oder ihre Qualifizierung als lediglich allgemeiner Strafmilderungsgrund als Erörterungsmängel anzusehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, beck-online m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 - 2 BvR 2338/06 -, juris, Abs.-Nr. 4).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 57-IV-11

    Fehlende Substantiierung - keine Auseinandersetzung mit dem eine Verfahrensrüge

    Gleiches gilt, wenn sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004, BGHSt 49, 342 [344]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rn. 31; Beschluss vom 29. Januar 2008, BVerfGK 13, 231 [234]).
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