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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23433
BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2021,23433)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2021,23433)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2021,23433)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz... 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 63 StGB; § 109 StVollzG; § 1901a Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 3 BayMRVG a. F.; Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F.; Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a. F.
    Keine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entgegen einer wirksamen Patientenverfügung (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit; Ausschluss eines Eingriffs nur bei wirksamer Einwilligung; besonders schwerwiegender ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 BVerfGG, Art 6 Abs 3 MVollzG BY vom 17.07.2015
    Zur Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Psychopharmaka sowie zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung - Staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Untergebrachten in ...

  • rewis.io

    Zur Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Psychopharmaka sowie zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung - Staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Untergebrachten in ...

  • doev.de PDF

    Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ...

  • rechtsportal.de

    Zwangsbehandlungen in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug; Voraussetzungen für eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person; Vorrang individueller ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Psychopharmaka sowie zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung - Staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Untergebrachten in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug - und die Patientenverfügung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung trotz Patientenverfügung: Es gibt eine "Freiheit zur Krankheit"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung gewährt Recht auf Freiheit zur Krankheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug - Keine Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug bei Ausschluss durch Patientenverfügung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 158, 131
  • NStZ-RR 2021, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorschrift nicht den in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.) aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung genüge, denn es fehle an einer Regelung zur Konkretisierung der geplanten Maßnahme nach Art, Dauer und Dosierung.

    Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Zwangsbehandlung vom 23. März 2011 (vgl. BVerfGE 128, 282) im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hinreichend substantiiert geltend gemacht.

    Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 128, 282 ).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus (vgl. BVerfGE 89, 120 ; 128, 282 ; 146, 294 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Dies setzt allerdings deren Einwilligungsfähigkeit voraus (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 128, 282 ).

    Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt besonders schwer (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    dd) Im Maßregelvollzug und ebenfalls in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kann jedoch zur Rechtfertigung des Eingriffs das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) herangezogen werden, sofern sie zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Soweit der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist, darf der Staat zum Schutz seines Freiheitsinteresses - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene krankheitsbedingt übergewichtet (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, in denen eine Zwangsbehandlung mit dem Schutz der Gesundheit und/oder den Freiheitsinteressen des Betroffenen selbst gerechtfertigt wurde, aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) umfangreiche konkrete Anforderungen an Zwangsbehandlungen untergebrachter Personen hergeleitet.

    aa) Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert überdies, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    aa) Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu bessern und ihn entlassungsfähig zu machen, hat, wie dargelegt, dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht zur Voraussetzung (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

    Die Pflicht des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen', eröffnet keine "Vernunfthoheit' staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).

    Das schließt die "Freiheit zur Krankheit' und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassung zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen kann (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ).

    Bei den Behandlungen, die auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 16. März 2017 und vom 28. März 2018 folgten, handelt es sich um medizinische Behandlungen eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen und mithin um Zwangsbehandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Die gesetzliche Grundlage gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor (vgl. dazu BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Insbesondere genügt der Begriff des "Beachtens' einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. den Bestimmtheitsanforderungen, auch wenn diese angesichts der Intensität des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs hier besonders streng sind (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

    An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 117, 71 ; 128, 282 ; 149, 293 ; stRspr).

    Da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt (vgl. BVerfGE 128, 282 ), besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob die jeweils angeordneten und durchgeführten Zwangsbehandlungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren (vgl. BVerfGE 146, 294 ; sowie allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung: vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus (vgl. BVerfGE 89, 120 ; 128, 282 ; 146, 294 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    dd) Im Maßregelvollzug und ebenfalls in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kann jedoch zur Rechtfertigung des Eingriffs das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) herangezogen werden, sofern sie zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, in denen eine Zwangsbehandlung mit dem Schutz der Gesundheit und/oder den Freiheitsinteressen des Betroffenen selbst gerechtfertigt wurde, aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) umfangreiche konkrete Anforderungen an Zwangsbehandlungen untergebrachter Personen hergeleitet.

    aa) Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert überdies, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Die gesetzliche Grundlage gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor (vgl. dazu BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).

    Da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt (vgl. BVerfGE 128, 282 ), besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob die jeweils angeordneten und durchgeführten Zwangsbehandlungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren (vgl. BVerfGE 146, 294 ; sowie allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung: vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ; 142, 313 ), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann.

    Bei der Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzepts für die in einer Maßregelvollzugseinrichtung lebenden und tätigen Personen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ).

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

    Ärztliche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreuter vorgenommen werden dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

    Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt gegenüber dem Betroffenen insoweit zurück (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

    Die Pflicht des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen', eröffnet keine "Vernunfthoheit' staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).

    Das schließt die "Freiheit zur Krankheit' und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassung zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen kann (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Insbesondere genügt der Begriff des "Beachtens' einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. den Bestimmtheitsanforderungen, auch wenn diese angesichts der Intensität des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs hier besonders streng sind (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

    An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 117, 71 ; 128, 282 ; 149, 293 ; stRspr).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ; 149, 293 ).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Es muss sich feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden beziehungsweise unterbleiben sollen (vgl. BGHZ 214, 62 ).

    Abstrakte, einer weiteren Wertung unterliegende Behandlungsanordnungen wie etwa eine "würdevolle' oder "angemessene' Behandlung genügten nicht; jedoch kann vom Erklärenden auch kein medizinisches Fachwissen verlangt werden oder die Vorausahnung seiner Biographie als Patient (vgl. BGHZ 202, 226 ; 211, 67 ; 214, 62 ; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 -, juris, Rn. 20).

    Damit hat der Landesgesetzgeber sich für die Anknüpfung an ein Rechtsinstitut entschieden, welches im Zivilrecht mit Verbindlichkeit ausgestattet ist (vgl. BTDrucks 16/8442, S. 11 f.; BGHZ 214, 62 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Sieht er die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 153, 182 ) gebunden.

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

    Achtung und Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreifen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 45, 187 ; 153, 182 ).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Insbesondere genügt der Begriff des "Beachtens' einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. den Bestimmtheitsanforderungen, auch wenn diese angesichts der Intensität des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs hier besonders streng sind (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
    Insbesondere genügt der Begriff des "Beachtens' einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. den Bestimmtheitsanforderungen, auch wenn diese angesichts der Intensität des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs hier besonders streng sind (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ; 149, 293 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Fortführung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • OLG Nürnberg, 29.05.2018 - 2 Ws 321/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Zwangsbehandlung im

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 146, 294 ; 158, 131 ).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57).

    Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

    Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57).

    Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

    Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).

  • BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten

    Äußert der Betreute seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (so zuletzt ausdrücklich BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u.a. -, Rn. 57); allerdings dürfte es sich nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a BGB handeln (vgl. BTDrucks 17/11513, S. 7 zu § 1906 Abs. 3 BGB a.F.).

    Die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet einerseits, unnötige und vermeidbare Zwangsbehandlungen zu vermeiden, andererseits aber auch, erforderliche und im Interesse des Betroffenen gebotene Zwangsbehandlungen zu ermöglichen (so zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u.a. -, Rn. 64, 66 ff.; vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 341 Rn. 80, 342 f. Rn. 82 ff.>).

  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Daher ist zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme, erfasst (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17, BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564).

    Dies erfordert auch die Prüfung, ob die vom Betroffenen in der Patientenverfügung in Bezug genommene Behandlungssituation die aktuellen Umstände und die damit verbundenen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme, erfasst (vgl. BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 75).

    Daher ist von der Wirksamkeit der Patientenverfügung auszugehen (vgl. BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 74).

    Daher ergibt sich zwar eine die Zwangsbehandlung rechtfertigende Fremdgefährdung noch nicht aus der zur Unterbringung gemäß § 63 StGB führenden Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 46 und BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 61).

    Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht geprüft, ob Isolation und Handfesselung für den konkreten Betroffenen und unter der Annahme, dass diese Maßnahmen möglicherweise lebenslang anzuwenden wären (vgl. BVerfG Beschluss vom 7. September 2017 - 2 BvR 1866/17 - juris Rn. 4; LG Osnabrück NJW 2020, 1687, 1688), mildere Maßnahmen darstellen, sondern lediglich eine abstrakte Betrachtung vorgenommen.

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst(BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 67 ff.; BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).
  • BVerfG, 13.01.2022 - 2 BvR 93/21

    Nichtannahme einer mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässigen

    Soweit die Verfassungsbeschwerde die Wirksamkeit von Patientenverfügungen betrifft, fehlt es ihr mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung (Beschluss des Zweiten Senats vom 8.Juni 2021 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 -) an einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
  • AG Maulbronn, 18.01.2024 - XVII 140/23
    Auch wenn dies, anders als in den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder (vgl. etwa Art. 108 Abs. 2 Nr. 7b BayStVollzG; § 93 Abs. 3 Nr. 1 NJVollzGB) nicht explizit ausgeführt ist, sind bei der - gerichtlichen (§ 80 Abs. 3 JVollzGB) - Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahmen die Festlegungen in einer wirksamen Patientenverfügung, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen im Sinne des § 1827 Abs. 1 BGB, zu beachten (BeckOK Strafvollzug BW/Müller, 19. Ed. 1.10.2023, JVollzGB III § 80 Rn. 3f.; zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung im Maßregelvollzug vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2021, 356 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33822
BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17 (https://dejure.org/2017,33822)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17 (https://dejure.org/2017,33822)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 2017 - 2 BvR 1866/17 (https://dejure.org/2017,33822)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten (psychiatrisches Krankenhaus; Zwangsbehandlung mit Neuroleptika; entgegenstehende Patientenverfügung; Grundrecht auf Leben und körperliche ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Untersagung der Fortsetzung der Zwangsmedikation im Maßregelvollzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 6 Abs 3 Nr 2 Buchst b MVollzG BY, Art 6 Abs 4 MVollzG BY
    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Untersagung der fortgesetzten Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten: kein deutliches Überwiegen der für einen eA-Erlass sprechende Gründe - hier: Grundrechtseingriff infolge zwangsweiser Behandlung mit Neuroleptika ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung betreffend die Untersagung der Fortsetzung der Zwangsmedikation in der Maßregelvollzugseinrichtung

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Untersagung der fortgesetzten Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten: kein deutliches Überwiegen der für einen eA-Erlass sprechende Gründe - hier: Grundrechtseingriff infolge zwangsweiser Behandlung mit Neuroleptika ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung betreffend die Untersagung der Fortsetzung der Zwangsmedikation in der Maßregelvollzugseinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Untersagung der fortgesetzten Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten: kein deutliches Überwiegen der für einen eA-Erlass sprechende Gründe - hier: Grundrechtseingriff infolge zwangsweiser Behandlung mit Neuroleptika ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsmedikation im Maßregelvollzug

Sonstiges

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.08.2014 - 2 BvR 1513/14

    Folgenabwägung bzgl Beschränkungen der Untersuchungshaft gem § 119 Abs 1 StPO -

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Klinik und das sachverständig beratene Landgericht sowie das Oberlandesgericht ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2014 - 2 BvR 1513/14 -, juris, Rn. 6), besteht eine konkrete Gefahr, dass Belange von erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet erweist.
  • BVerfG, 12.04.2013 - 2 BvR 759/13

    Fesselung eines wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 128, 282 , 129, 269 ; 133, 112 ).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 128, 282 , 129, 269 ; 133, 112 ).
  • BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11

    Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17
    Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
  • OLG Nürnberg, 29.05.2018 - 2 Ws 321/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Zwangsbehandlung im

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Maßregelvollzugseinrichtung die Fortsetzung der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers untersagt werde, im Rahmen der Folgenabwägung der wirksamen Patientenverfügung nicht den absoluten Vorrang vor einer Zwangsmedikation eingeräumt (vgl. Beschluss vom 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17, juris Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14006
BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2023,14006)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2023 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2023,14006)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (https://dejure.org/2023,14006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstangswerts der anwaltlichen Tätigkeit

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

  • rechtsportal.de

    RVG § 1
    Festsetzung des Gegenstangswerts der anwaltlichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

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