Rechtsprechung
BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ... - IWW
- Wolters Kluwer
Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...
- arbeitsrecht-hessen.de
Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat ist verfassungsgemäß
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...
- rechtsportal.de
Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...
- datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- lto.de (Kurzinformation)
Eilantrag von Referendarin: Hessisches Kopftuchverbot gilt weiter
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Referendarinnen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Erfolgloser Eilantrag gegen partielles Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kopftuchverbot gegenüber Rechtsreferendarin rechtmäßig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen scheitert mit Eilantrag gegen Kopftuchverbot - Auch Rechtsreferendare haben als Repräsentanten staatlicher Gewalt staatliches Neutralitätsgebot zu beachten
Besprechungen u.ä. (5)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsreferendarin mit Kopftuch: Rosa Parks im Zuschauerraum des Gerichts
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat
- taz.de (Pressekommentar, 04.07.2017)
Kopftuch-Urteil: Richter als Integrationshindernis
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Eilantrag einer hessischen Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot erfolglos
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
- VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17
- BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2333
- NVwZ 2017, 1128
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (52)
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).
Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).
Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).
Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).
Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
- BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).
Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).
Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).
Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Diese Wirkung kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch für andere Formen der Kopf- und Halsbedeckung ergeben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).
Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).
Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).
Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges daher extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).
Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).
- BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein …
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).
Ein Verbot kann daneben ihre persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 60).
Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).
Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).
Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).
Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).
- BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).
- BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 ).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
- BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
Soforthilfegesetz
- BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52
Schwerbeschädigtenschutz
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
- BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
Kreuz im Gerichtssaal
- BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67
Mitgliedschaftsrecht
- BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
- BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55
Gesetzlicher Richter
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt
- BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87
Amtszeit eines Verfassungsrichters
- BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
- BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der …
- BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06
Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in …
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
- BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine …
- BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
- BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02
Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
- BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
- BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74
Haftbefehl in Berlin
- BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61
Neuapostolische Kirche
- BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56
Glaubensabwerbung
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
- StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte …
- BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG
- BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
Startbahn West
- BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73
Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …
- BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18
Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?
Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296) .Unerheblich ist danach, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, weil die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [angestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst];… 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [angestellte Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte]; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [angestellte Sozialpädagogin und angestellte Lehrerin in öffentlichen Schulen]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [angestellte Verkäuferin]) .
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen
Denn das durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelte Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, wird mittelbar eingeschränkt, wenn ein Sikh - anders als Nicht-Sikhs - wegen der Schutzhelmpflicht kein Motorrad fahren darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris [Kopftuchverbot bei Sitzungsvertretungen der StA]; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 [Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen]). - BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17
Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf …
Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit kommt hier im Übrigen schon wegen des geringen Gewichts der in Rede stehenden Beschränkung und ihrer in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzten Wirkung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170627.2bvr133317] - NJW 2017, 2333 Rn. 41) nicht in Betracht.
- VG Gelsenkirchen, 01.02.2018 - 8 K 2964/15
Gebetsruf ; Muezzin ; Ermessensausübung ; negative Religionsfreiheit
vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 38 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ff. = juris, insbesondere Rn. 34; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296 ff. = juris, Rn. 104; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 52 m.w.N.
- VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040
Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig
Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 50).Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 37).
Die Klägerin kann sich auch als in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindliche Rechtsreferendarin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 38).
Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich deshalb auch im Rahmen eines juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 39).
Ein solches Verbot kann daneben auch die persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin berühren (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 40) sowie in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG eingreifen.
Die Auflage griff nur zeitlich und örtlich beschränkt in die Grundrechte der Klägerin ein (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 41).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsreferendare keinen Anspruch auf Übernahme und Durchführung solcher Tätigkeiten haben (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 42).
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Das Gleiche gilt für das im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung angelegte "Verhältnis von Religion und Staat", das eine kategoriale Unterscheidung dieser beiden Sphären bereits sprachlogisch voraussetzt und zu dem vor allem die staatliche Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität gehört (BVerfG vom 27.6.2017 NVwZ 2017, 1128 Rn. 47 f.;… VerfGH vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 29). - VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen
Art. 107 Abs. 1 und 2 BV gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens einschließlich seiner Rituale und Symbole fernzubleiben (…vgl. Wolff, a. a. O., Art. 107 Rn. 30; BVerfG vom 27.6.2017 NJW 2017, 2333 Rn. 52).Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9;… BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).
Aus Sicht der Prozessbeteiligten ist es vielmehr naheliegend, hierin ein dem Staat zuzurechnendes Verhalten eines in offizieller Funktion handelnden staatlichen Repräsentanten zu erblicken (vgl. hierzu BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 53).
Es gewährleistet, dass Rechtsuchende vor Richterinnen und Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (VerfGH vom 11.8.1978 VerfGHE 31, 190/192; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/154; in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.).
Die Vorstellung neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. nur BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.; VerfGHE 63, 144/154) und stellt eine unverzichtbare Bedingung für die Akzeptanz der Rechtsprechung durch die Bevölkerung dar.
- LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17
Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht
Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).
- VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20
Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17, NJW 2017, 2333 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17, BVerwGE 166, 125. - BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten …
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017 2 BvR 1333/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.). - BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B
Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen …
- VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von …
- AG Hamburg-St. Georg, 28.12.2018 - ID 847
Streichung eines Jugendhilfsschöffen aud der Schöffenliste: Verstoß gegen das …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2020 - 6 A 1502/19
Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; …
- VG Berlin, 26.11.2019 - 90 K 13.18
Ein Apotheker ist nicht verpflichtet, die sogenannte "Pille danach" vorrätig zu …
- OVG Bremen, 05.12.2018 - 2 LA 220/18
Fünf-Monats-Frist bei Zustellung des Urteils - Fünf-Monats-Frist
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18
Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen …
Rechtsprechung
BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden ...
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Tragens eines Kopftuchs als Rechtsreferendarin; Abwägen zwischen Religionsfreiheit und dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates
- rewis.io
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden ...
- doev.de
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 3, 4 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 1 GG
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Tragens eines Kopftuchs als Rechtsreferendarin; Abwägen zwischen Religionsfreiheit und dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates
- datenbank.nwb.de
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat
- spiegel.de (Pressebericht, 27.02.2020)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß
- datev.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- haufe.de (Kurzinformation)
Das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß
- haufe.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen verfassungsgemäß
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen verfassungsgemäß
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kopftuchverbot für Referendarinnen bestätigt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte gerechtfertigt
Besprechungen u.ä. (5)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Kopftuchverbot für Referendarinnen bestätigt: Ein Bundesverfassungsgericht des Ressentiments
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kopftuchverbot für Referendarinnen
- taz.de (Pressekommentar, 27.02.2020)
Kopftuch-Urteil des Verfassungsgerichts: Wie in Polen und Ungarn
- spiegel.de (Entscheidungsbesprechung)
Kopftuchurteil: Vor dem Gesetz ist jeder Glaube gleich (Thomas Fischer; SPIEGEL Online, 02.03.2020)
- jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)
Kopftuchverbot für Referendarinnen
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
- VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17
- BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Papierfundstellen
- BVerfGE 153, 1
- NJW 2020, 1049
- NVwZ 2020, 461
- NZA-RR 2020, 274
Wird zitiert von ... (85) Neu Zitiert selbst (103)
- BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ;… ??ahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.;… Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).
Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).
a) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der für die Auslegung des einfachen Rechts zunächst zuständige Verwaltungsgerichtshof (vgl. BVerfGE 138, 296 ) § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 Sätze 1 und 2 HBG formell als die Religionsfreiheit einschränkende Gesetzesnorm herangezogen hat.
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).
Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität (BVerfGE 138, 296, 359 abw. Meinung Hermanns/Schluckebier), denn der Staat kann nur durch Personen handeln (…vgl. Volkmann, Jura 2015, S. 1083 ).
Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).
Beide Senate gehen aber auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann - wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ) - insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein (…vgl. Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 ).
Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).
Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll (vgl. BVerfGE 138, 296 ), tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber (vgl. Steinberg, Der Staat 56 , S. 157 ;… Wolf, RuP 2017, S. 66; Häberle, Der Staat 57 , S. 35 ;… a.A. Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 ;… Samour, djbZ 2018, S. 12 ; Sinder, Der Staat 57 , S. 459 ).
ee) Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem Staat zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
So folgt etwa aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag die Pflicht des Staates, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht den Schulfrieden zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 <333 f. Rn. 99, 335 f. Rn. 103, 338 Rn. 108>; BVerwGE 141, 223 ; vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen…, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 96).
Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62).
Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 59 ; 138, 296 ).
Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60).
Zwar dürfte das § 45 Satz 2 HBG zu entnehmende Verbot bestimmter, insbesondere religiös konnotierter Kleidungsstücke faktisch ganz überwiegend muslimische Frauen treffen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen (vgl. BVerfGE 138, 296 ).
Soweit man der Norm aber eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, wäre diese aus den Gründen zu rechtfertigen, die auch einen Eingriff in Art. 4 GG tragen können (vgl. BVerfGE 138, 296 ).
§ 45 Satz 3 HBG, auf den sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich stützt, der aber in engem Regelungszusammenhang mit § 45 Satz 1 und 2 HBG steht (vgl. BVerfGE 138, 296 in Bezug auf den dort zur Prüfung gestellten § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW) und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegriffen wird, steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird.
Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit (BVerfGE 138, 296 ).
Hiermit nicht im Einklang stünde ein Verständnis von § 45 Satz 3 HBG, das christliche Symbole vom Anwendungsbereich des Neutralitätsgebots vollständig ausschlösse (vgl. BVerfGE 138, 296 ).
§ 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (BVerfGE 138, 296) war, konnte in diesem Sinne verstanden werden, soweit er bestimmte, dass die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen [...] nicht dem Verhaltensgebot" widerspricht.
Eine derartige Interpretation hält die Auslegungsgrenzen (vgl. BVerfGE 138, 296 m.w.N.) ein, da sie vom Wortlaut der Norm gedeckt ist und nicht mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch steht.
Eine solche Identifikation wäre immerhin vorstellbar, wenn Richterinnen oder Staatsanwältinnen in einem - wie der Senat zu Recht anmerkt - besonders stark formalisierten prozessualen Raum, der beispielsweise durch die Robenpflicht mit ihrer entindividualisierenden Wirkung geprägt wird, in ihrem äußeren Erscheinungsbild eine enge Bindung an eine bestimmte Religion kenntlich machen würden (anders für öffentliche Schulen hingegen BVerfGE 138, 296 ).
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ;… ??ahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.;… Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).
Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).
Die Einschränkung bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 ).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).
Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).
Beide Senate gehen aber auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann - wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ) - insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein (…vgl. Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 ).
Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).
ee) Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem Staat zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
So folgt etwa aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag die Pflicht des Staates, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht den Schulfrieden zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 108, 282 ;… 138, 296 <333 f. Rn. 99, 335 f. Rn. 103, 338 Rn. 108>; BVerwGE 141, 223 ; vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen…, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 96).
Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).
Die Frage, ob in einem quantitativ untergeordneten Arbeitsbereich der Justiz, der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, erkennbar religiös geprägte Menschen einen partiellen Ausschluss von Teilen der für sie selbst, aber auch für die Gesellschaft insgesamt wichtigen Ausbildung hinnehmen müssen, lässt sich - wie der vorliegende Fall zeigt - unterschiedlich beantworten; allerdings fehlt es vielfach noch an gesicherten empirischen Grundlagen über Art und Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung Dritter durch religiös konnotierte Kleidung oder Symbole (vgl. schon BVerfGE 108, 282 ).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).
Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).
ee) Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem Staat zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
- BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein …
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ;… ??ahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.;… Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).
Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).
Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).
Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).
Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62).
Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60).
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung …
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 21, 139 ; 82, 286 ; 89, 28 ; 148, 69 ).Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar ebenfalls der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit des Richters betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen von ihm fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Voraussetzungen der Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen des Richters zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (BVerfGE 148, 69 ).
Dieser Maßstab stimmt mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überein (vgl. BVerfGE 148, 69 ).
Maßgeblich ist, ob das Gericht insbesondere durch seine Zusammensetzung ausreichende Gewähr dafür bietet, jeden legitimen Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen (BVerfGE 148, 69 ; vgl. EGMR, Fey v. Austria…, Urteil vom 24. Februar 1993, Nr. 14396/88, Rn. 27 ff.; Pullar v. The United Kingdom…, Urteil vom 10. Juni 1996, Nr. 22399/93, Rn. 30; Morel v. France…, Urteil vom 6. Juni 2000, Nr. 34130/96, Rn. 40 ff.; Wettstein v. Switzerland…, Urteil vom 21. Dezember 2000, Nr. 33958/96, Rn. 42; EGMR , Micallef v. Malta…, Urteil vom 15. Oktober 2009, Nr. 17056/06, Rn. 93; EGMR, Oleksandr Volkov v. Ukraine…, Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 104).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 148, 69 ).
Nur Richter, denen die Parteien und auch die Allgemeinheit vertrauen, können ihrer Konfliktlösungsaufgabe und ihrer daraus resultierenden Befriedungsfunktion in einer demokratischen Gesellschaft gerecht werden (vgl. BVerfGE 148, 69 ; "Justice must not only be done, it must also be seen to be done", vgl. EGMR, Delcourt v. Belgium…, Urteil vom 17. Januar 1970, Nr. 2689/65, Rn. 31; Oleksandr Volkov v. Ukraine…, Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 106, der Sache nach jeweils aufgreifend High Court of Justice, R. v. Sussex Justices, ex parte McCarthy, [1924] 1 KB 256).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 149, 293 ).Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).
Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ; 138, 296 ).
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).
- BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).
bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ;… allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.;… Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 134, 1 ).Wenn die Aufnahme eines Berufs - wie bei Volljuristen (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 147, 253 ).
Über das - hier nicht in Rede stehende - Recht auf Zugang zu einer Ausbildungsstätte hinaus schützt Art. 12 Abs. 1 GG die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten (vgl. allgemein: BVerfGE 33, 303 ; in Bezug auf die Teilnahme an Prüfungen während der Ausbildung: BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt die notwendige Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 117, 71 ; 128, 282 ; 134, 141 ; stRspr).Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 ; 83, 130 ; 127, 335 ; 134, 141 ).
Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (BVerfGE 134, 141 m.w.N.).
- StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte …
- BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88
Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
- EGMR, 09.01.2013 - 21722/11
OLEKSANDR VOLKOV c. UKRAINE
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
- BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
Kreuz im Gerichtssaal
- BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67
Mitgliedschaftsrecht
- EGMR, 17.01.1970 - 2689/65
DELCOURT c. BELGIQUE
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
- EGMR, 10.06.1996 - 22399/93
PULLAR v. THE UNITED KINGDOM
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58
Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der …
- BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
Hufversorgung
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters
- EGMR, 21.12.2000 - 33958/96
WETTSTEIN v. SWITZERLAND
- BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer …
- EGMR, 24.02.1993 - 14396/88
FEY v. AUSTRIA
- EGMR, 06.06.2000 - 34130/96
MOREL c. FRANCE
- BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
Soforthilfegesetz
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
- VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68
Gemeinschaftsschule
- BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer …
- BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
Flugblatt
- BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77
Eppler - Unterschieben von Äußerungen
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
Gefährliche Täter
- BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99
Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens …
- BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Abwägung der Belange des …
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
Beschlagnahme von Filmmaterial
- BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den …
- BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51
Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84
Mulitple-Choice-Verfahren
- BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52
Schwerbeschädigtenschutz
- BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit; …
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
- BVerfG, 02.03.1966 - 2 BvE 2/65
Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
- BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08
"Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist …
- BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60
Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über …
- BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60
Gemeindegerichte
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- EGMR, 15.10.2009 - 17056/06
MICALLEF v. MALTA
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist …
- BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87
Amtszeit eines Verfassungsrichters
- BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61
Neuapostolische Kirche
- BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
Gegendarstellung
- EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines …
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
- BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
Schächten
- BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69
Dienstpflichtverweigerung
- BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
Begriff des "mitwirkenden" Richters
- BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
Tagebuch
- BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen …
- BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …
- BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und …
- BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und …
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem …
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
- BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10
Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der …
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung
- BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71
Tonband
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Informantenschutz
- VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
Eilantrag einer muslimischen Antragstellerin stattgegeben, mit welchem diese die …
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56
Glaubensabwerbung
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
- BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der …
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Gerichtsfernsehen
- BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96
DDR-Erbbaurecht
- BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83
Unterhaltsleistung ins Ausland
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
- BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06
Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in …
- BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60
Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und …
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
- BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion
Der Umstand, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sog. Bedeckungsgebot vertreten werden, wirkt sich insoweit nicht aus, da die religiöse Fundierung nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 80 mwN, BVerfGE 153, 1) .(cc) Dass für den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2015 keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 16 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen, wird auch durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 (- 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1) bestätigt.
Zwar hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (- 2 BvR 1333/17 - aaO) ein sog. Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei Tätigkeiten, bei denen diese als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können, zu beurteilen und hat dieses Verbot als verfassungsgemäß erachtet.
Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zugleich betont, dass der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit höherer Beeinträchtigungswirkung gegenübertrete als im Bereich einer bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln solle (BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 95, aaO) .
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18
Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 78, m. w. N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 80, m. w. N.
vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 46, 54, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 94, vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris Rn. 64, vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34; zum liturgischen Glockengeläut im Rahmen des Herkömmlichen, bei dem es nicht darauf ankommt, aus welchen individuellen Gründen sich ein betroffener Nachbar gestört fühlt, siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -, juris Rn. 11.
vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 54, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, einschränkend für religiöse Symbole von Amtsträgern im Gerichtssaal Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 95.
- BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R
Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?
Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist (BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69, 130 f = juris RdNr 150; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen) , die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden (etwa BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64, 93 ff = juris RdNr 86, 93 mwN; BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69, 130 f = juris RdNr 150 mwN; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen) , sodass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für die vom SG favorisierte Auslegung (…vgl zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8 RdNr 22-23) .
- BVerwG, 14.05.2020 - 2 C 13.19
Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen …
Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049 Rn. 85 m.w.N.).Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Staat Maßnahmen ergreifen darf, die die Neutralität seiner Amtsträger - gleich ob diese Polizeivollzugsbeamte oder Justizbedienstete sind - aus der Sichtweise eines objektiven Dritten unterstreichen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049 Rn. 92).
Dabei kann die Verpflichtung des Staates auf Neutralität keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049 Rn. 89 m.w.N.).
Diese verfolgt er derzeit u.a. - wie bereits hervorgehoben - durch strenge Formalisierungsbestimmungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049 Rn. 91).
- BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage
In Bayern ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 BayAGGVG die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage dafür geschaffen worden, einer Rechtsreferendarin zu verbieten, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenkontakt ein Kopftuch zu tragen.Denn der Zeitraum, für den sich die Auflage Geltung beimaß, war zu kurz, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erledigtes Kopftuch-Verbot: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 Rn. 75).
Er - nicht die Exekutive - hat im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden und dabei die einschlägigen Normen des Grundgesetzes zusammen zu betrachten, ihre Interpretation und ihren Wirkungsbereich aufeinander abzustimmen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 Leitsätze 2 und 7 sowie Rn. 101 m.w.N.).
Erst mit Art. 11 BayRiStAG in der Fassung vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118 ) i.V.m. Art. 57 AGGVG in der Fassung vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118 , geändert durch § 2 Nr. 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVBl. S. 545 ), wonach neben u.a. Richterinnen und Richtern auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können, ist die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass einer solchen Auflage auch gegenüber einer Rechtsreferendarin geschaffen worden.
- VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331
Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg
Sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…vgl. z.B. E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442 - juris Rn. 27 m.w.N.) als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94;… B.v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BayVBl 2017, 266 - juris Rn. 64;… B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 - juris Rn. 34) ist geklärt, dass ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV im Hinblick auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer natürlichen Person nur vorliegen kann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…B.v. 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 - NVwZ-RR 2022, 361 - juris Rn. 30; B.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 87 f.;… B.v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148 - juris Rn. 173 m.w.N;… B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ff. - juris Rn. 35.) begründet das Grundgesetz für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 86 und 88) ist der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ein Verfassungsprinzip, das z.B. mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit treten kann.
Auch befindet sich der Einzelne nicht in einer vom Staat geschaffenen Lage, in der er ohne Ausweichmöglichkeiten einem Glaubenssymbol in grundrechtswidriger Weise ausgesetzt ist (vgl. für Verfahrensbeteiligte bei Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung BVerfG, B.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94 f.).
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung
In der Vergangenheit wurde für die Bejahung eines berechtigten Interesses meist ein tiefgreifender, sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff gefordert (so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 ; BVerwG…, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13 ff.). - BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die …
Ähnlich wie bei der Auslegung einer Norm unter anderem deren Wortlaut die Auslegungsgrenze bildet (etwa BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64, 93 ff = juris RdNr 86, 93 mwN; BVerfG vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen) , bildet auch bei der Auslegung einer Prozesserklärung deren Wortlaut die Grenze. - BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
Andererseits bedarf es einer umso intensiveren inhaltlichen Kontrolle, je schwerer der in Frage stehende Grundrechtseingriff ist (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ; für ein Verbot äußerer religiöser Bekundungen BVerfGE 153, 1 - Kopftuch III). - AG Weimar, 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
Corona-Demo - Teilnahme ohne Mund-Nasen-Bedeckung
Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 111 m. w. N.). - BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars …
- VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 B 22.674
Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg
- BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche …
- BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen …
- BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15
Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei …
- BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 5.22
Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern
- VGH Bayern, 23.08.2022 - 5 ZB 20.2243
Klagen auf Entfernung der in staatlichen Dienststellen angebrachten Kreuze und …
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und …
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20
Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung: …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 8 B 1967/20
Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem …
- VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den …
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21
Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg
- BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und …
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten …
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2021 - 1 S 2315/21
Maskenpflicht für vollständig Geimpfte
- BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18
Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 268/20
Striktes Reiseverbot gekippt: Ausflüge an Ostern erlaubt, aber nur für …
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R
Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer …
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21
2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt
- BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 91/22
Entlassung einer Richterin aus dem Dienstverhältnis
- OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 190/20
Erklärter Antisemit - Bezeichnung eines Politikers als "erklärter Antisemit und …
- OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen …
- OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22
Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als …
- SG Berlin, 01.12.2020 - S 180 SF 206/19
Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Untätigkeitsklage; …
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R
(Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum
- VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund …
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 1 S 1121/21
Maskenpflicht im Schulunterricht
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 1 S 3295/21
Corona-Krise; Schwellenwerte für die Erreichung der Warn- und Alarmstufe; Zugang …
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20
Maskenpflicht Schule; Mund-Nasen-Bedeckung; gesundheitliche Beeinträchtigung; …
- VG Arnsberg, 09.05.2022 - 2 L 102/22
- LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19
Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere …
- VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen …
- VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in …
- VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden
- BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 573/18
Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht
- OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20
Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen
- OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20
Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen …
- VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; …
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 - 1 S 3254/21
Corona: Vorlage von Testnachweisen als Voraussetzung für die Teilnahme an …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 - 2 KM 236/20
Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20
Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der …
- VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen
- VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21
Einstweilige Anordnung wegen vorläufiger Zulassung zum juristischen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 281/20
Striktes Reiseverbot gekippt: Ausflüge an Ostern erlaubt, aber nur für …
- BVerwG, 17.08.2021 - 7 B 16.20
Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für muslimischen Gebetsruf über …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 280/20
Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern - Abs. 1 der …
- BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B
Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen …
- LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 267/20
Verbot von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern für einen Zweitwohnungsinhaber in …
- VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729
Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer …
- OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22
Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige …
- VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20
Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV
- OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 1 Ws 191/19
Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anspruch eines Gefangenen auf Überlassung einer …
- LAG Hamm, 25.03.2021 - 18 Sa 1197/20
Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 289/20
Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern - Eilantrag gegen …
- VG Minden, 25.03.2021 - 7 L 159/21
Gottesdienste Versammlungen zur Religionsausübung Gemeindegesang Gemeinsames …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20
Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach …
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 6 S 3295/20
Rückgriff auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung im …
- LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2020 - 6 Sa 104/20
Prozesskostenhilfe, Prozessfähigkeit, Zweifel an der Prozessfähigkeit, …
- LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2020 - 6 Sa 103/20
Prozesskostenhilfe, Prozessfähigkeit, Zweifel an der Prozessfähigkeit, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22
Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - L 18 AS 1513/19
Weiterbildungsprämie - trägerinternen Prüfung - Steuerfachangestellte
- VG Minden, 05.05.2021 - 7 L 312/21
Testpflicht für Gottesdienstbesucher bestätigt - Corona-Virus
- VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in …
- VG Schwerin, 17.09.2021 - 7 A 3538/17
Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Betretungs- und …
- VG Berlin, 14.11.2022 - 1 L 393.22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2022 - 13 C 6/22
Erhebliche Ausbildungsverzögerung und Verlust von Studienzeit als wesentlicher …
- OVG Niedersachsen, 30.06.2023 - 8 LA 105/22
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Konversion zum Christentum; Maßstab; …
- VGH Bayern, 10.12.2020 - 5 S 20.2456
Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin wegen des Tragens vom Kopftuch …
- VG Münster, 09.02.2022 - 5 K 2576/20
- VG Frankfurt/Main, 19.10.2020 - 3 L 2438/20
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
- AG Duisburg-Hamborn, 26.01.2022 - 13 OWi 654/21