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   BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20   

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BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20 (https://dejure.org/2021,16357)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20 (https://dejure.org/2021,16357)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 (https://dejure.org/2021,16357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 37 Abs. 2 StPO; § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO
    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Erwartung künftiger Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung; Begründungsanforderungen an die Prognoseentscheidung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" eines Straftäters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Entnahme von Körperzellen zur Identifzierung eines Beschuldigten mit der informationellen Selbstbestimmung; Erfordernis der Substantiierung für zulässige Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Entnahme von Körperzellen zur Identifzierung eines Beschuldigten mit der informationellen Selbstbestimmung; Erfordernis der Substantiierung für zulässige Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Entnahme von Körperzellen zur Identifzierung eines Beschuldigten mit der informationellen Selbstbestimmung; Erfordernis der Substantiierung für zulässige Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - und die Monatsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DNA-Identitätsfeststellung - und die verfassungsrechtlichen Anforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 252
  • StV 2022, 5
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich.

    Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen.

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 15, 532 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Grundrechtsträger bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 103, 21 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 71 - Antiterrordateigesetz II).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11).

    Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30).

    Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die "Schwere der begangenen Straftat' und das daraus angeblich abzuleitende "hohe Maß an krimineller Energie' (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    d) In den Abwägungsvorgang mit einzubeziehen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung und die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Anlasstaten und der Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 15) und mit den Gesichtspunkten, die das erkennende Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt.

    In dem schlichten Verweis auf die "Persönlichkeit des Beschwerdeführers' dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15

    Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung (DNA-Analyse;

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich.

    Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen.

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 15, 532 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von Verfassungs wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10) in den angegriffenen Entscheidungen findet.

    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Anlasstaten und der Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 15) und mit den Gesichtspunkten, die das erkennende Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt.

    In dem schlichten Verweis auf die "Persönlichkeit des Beschwerdeführers' dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen.

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von Verfassungs wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10) in den angegriffenen Entscheidungen findet.

    In dem schlichten Verweis auf die "Persönlichkeit des Beschwerdeführers' dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich.

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 15, 532 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11).

    Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30).

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31).

    Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die "Schwere der begangenen Straftat' und das daraus angeblich abzuleitende "hohe Maß an krimineller Energie' (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 428/18

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

    Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08

    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11).

    Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13

    Begründung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen auch

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; BVerfGK 14, 402 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht.

    Es fehlt damit auch inhaltlich an einem den Begründungsanforderungen genügenden Vortrag, denn der Beschwerdevortrag erfüllt die von § 92 BVerfGG aufgestellten Anforderungen nur bei einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 140, 229 ).

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ).

    Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Der lückenhafte Vortrag zur Anlasstat, insbesondere zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat und den Ermittlungsergebnissen, bewirkt nicht nur Unsicherheiten über den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ).

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
    Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ).

    Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Der lückenhafte Vortrag zur Anlasstat, insbesondere zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat und den Ermittlungsergebnissen, bewirkt nicht nur Unsicherheiten über den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 556/18

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 22.05.2009 - 2 BvR 287/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des "genetischen

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 299/94

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Wiedereinsetzung in

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Der Beschwerdevortrag zu diesem Gesichtspunkt genügt mithin den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 140, 229 ; 149, 346 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften von

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes reicht dafür nicht aus.
  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht.

    Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 11).

    Der Vortrag, die Kammer habe um jeden Preis eine Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Subventionsbetrugs erreichen wollen und daher willkürlich entschieden, geht über die allgemeine Behauptung eines Verfassungsverstoßes nicht hinaus und genügt den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG schon deshalb nicht (vgl. BVerfGE 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 59-IV-22
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 24-IV-22 [HS]/25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 93-IV-21
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232Rn. 9]).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

  • BVerfG, 29.06.2021 - 2 BvR 912/21

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Anordnung eines "genetischen Fingerabdrucks"

    Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 45-IV-21
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

  • BVerfG, 26.06.2023 - 2 BvR 676/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung eines

    Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 89, 48 ) und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 106-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 18-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 24-IV-22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Freistaates

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 51-IV-23
  • VerfG Brandenburg, 19.11.2021 - VfGBbg 28/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Dienstgericht; Frist; kein

  • VerfG Brandenburg, 19.11.2021 - VfGBbg 30/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Dienstgericht; Frist; kein

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 123-IV-21

    Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erhebung einer

  • VerfG Brandenburg, 19.11.2021 - VfGBbg 29/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Dienstgericht; Frist; kein

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