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   BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1)   

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BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn bei Durchführung der Hauptverhandlung eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschuldigten zu befürchten ist - Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Einstellung eines Strafverfahrens - Durchführung der Hauptverhandlung - Internationaler Haftbefehl - Gefährdung des Beschuldigten - Krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit - Grundrecht auf Leben - Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2

  • ra-bauschulte.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Durchführung der Hauptverhandlung bei Gefahr für Leib oder Leben des Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 51
  • NStZ 2002, 101
  • StV 2001, 659
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) aufgestellten Grundsätzen läge eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Gefährdung der Grundrechte des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass er bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwer wiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

    Die Annahme des Landgerichts, er sei verhandlungsfähig, beruhe auf einer Verkennung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze.

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht hätte stattfinden dürfen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Nach den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 1979 (vgl. BVerfGE 51, 324 ) entwickelten Grundsätzen rechtfertigt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine wirksame Rechtspflege zu gewährleisten und zu diesem Zweck das Strafverfahren auch gegen "Manipulationen" von Seiten des Beschuldigten zu sichern, nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung eines Strafverfahrens (vgl. a.a.O., S. 344/345).

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

    Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, juris, Rn. 9).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, juris, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Hatte das Tatgericht - wie hier - keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 2002, 101 f. (richtig: BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 97, 101 f.)).
  • LG Ellwangen/Jagst, 27.02.2014 - 1 Ks 9 Js 94162/12

    Beteiligung von untergeordneten SS-Angehörigen an Gewaltverbrechen in der

    (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 51).
  • OLG Köln, 01.07.2009 - 2 Ws 69/09

    2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinrich B.

    (vgl dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluß - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluß - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluß - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382).
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2011 - VfGBbg 59/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Rechtmittelszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung nicht hätte stattfinden dürfen (§ 45 Abs. 2 S. 2 VerfGGBbg; vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51, 52 m. w. N).

    Er hat dabei alle wesentlichen persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Abwägungselemente in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51).

  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Denn wenn das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 51) beruft und danach davon ausgeht, gegen einen Beschuldigten dürfe das Strafverfahren nur dann nicht betrieben werden, wenn und solange dadurch die konkrete Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bestehe, legt es jedenfalls eine hier nicht einschlägige Sonderform der Verhandlungsunfähigkeit zugrunde: In dem von der Strafkammer angeführten Ausnahmefall ist ein Angeklagter zur Interessenwahrnehmung in der Lage, wegen der mit einer Verhandlung verbundenen Gesundheitsgefährdung ist ihm diese jedoch nicht zumutbar (vgl. Rieß aaO § 205 Rn 17).
  • BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 1157/05

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 15.08.2005 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Erkrankung des Verfolgten, Unzulässigkeit der Auslieferung

  • OLG Oldenburg, 19.12.2002 - HEs 48/02

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Verstoss gegen das Gebot der

  • OLG Oldenburg, 13.06.2002 - HEs 25/02

    6 Monate; anderer wichtiger Grund; Beschleunigungsgebot; Haftbefehl; Haftprüfung;

  • LG Gera, 09.02.2005 - 401 Js 15947/00

    Rosemarie Albrecht

  • LG Konstanz, 14.01.2002 - 3 KLs 25/01

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Prüfung der Verhandlungsfähigkeit eines

  • VG Freiburg, 04.02.2004 - 1 K 1620/01

    Ausländerrechtliche Duldung wegen bestehender Depression

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01   

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https://dejure.org/2001,3676
BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aussetzung einer Hauptverhandlung im Strafverfahren, bei deren Durchführung eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschuldigten zu befürchten ist

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Durchführung eines Strafverfahrens - Lebens- und Gesundheitsgefahr

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 206 a; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 206a
    Feststellung der Verhandlungsfähigkeit bei schwerer Herzerkrankung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) aufgestellten Grundsätzen läge eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Gefährdung der Grundrechte des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass er bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwer wiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

    Die Annahme des Landgerichts, er sei verhandlungsfähig, beruhe auf einer Verkennung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze.

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht hätte stattfinden dürfen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Ob der angegriffene Beschluss den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) hierzu entwickelten Grundsätzen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 173 stRspr).
  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
  • OLG Hamm, 15.08.2005 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Erkrankung des Verfolgten, Unzulässigkeit der Auslieferung

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.9. 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
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