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   BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02   

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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 (https://dejure.org/2006,1702)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 (https://dejure.org/2006,1702)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 (https://dejure.org/2006,1702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO; § 454 Abs. 2 StPO; § 463 Abs. 3 StPO; § 67d StGB
    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs (Resozialisierungsgebot; Veranlasserprinzip und Verschuldensprinzip)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Kostentragungslast der Abgeurteilten gemäß § 465 Strafprozessordnung (StPO); Vereinbarkeit des kostenrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten für Prognosegutachten im Rahmen der Sicherungsverwahrung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten für Prognosegutachten im Rahmen der Sicherungsverwahrung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 285
  • JR 2006, 480
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
    Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    Die Frage nach den dogmatischen Grundlagen des Kostenrechts im Strafprozess, vor allem, ob sich dieses auf ein einheitliches Grundprinzip zurückführen lässt (bejahend Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 39 ff.; a.A. die ganz herrschende Meinung: vgl. Hassemer, ZStW 85 , S. 651 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 9; Meier, a.a.O., S. 44; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 14; Foellmer, a.a.O., S. 60), bedürfte allenfalls dann einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, wenn lediglich einer der Denkansätze mit dem Grundgesetz in Einklang stünde (zur Entbehrlichkeit einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme zur einfachrechtlichen Dogmatik, vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 45, 187 ; 50, 205 ; 80, 244 ; 86, 288 ).

    (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 96, 100 ) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 , mit Hinweisen auf die Historie, a.a.O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB , § 66 Rn. 5 m.w.N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 ).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
    Ob in den vorliegenden Fällen ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 28, 17 ; 52, 303 ; 98, 169 ) nicht beurteilt werden (cc).

    Die Arbeit im Vollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung:BVerfGE 85, 134 ; 98, 169 ).

    Im Übrigen ist auch Resozialisierung nicht gleichbedeutend mit Fürsorge im Sinne der Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Menschen, sondern darauf ausgerichtet, dem Verurteilten die Fähigkeit und den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung:BVerfGE 85, 134 ; 98, 169 ).

    Der Kostenzuordnung gemäß § 465 StPO liegt der Veranlassungsgedanke zu Grunde (vgl. BVerfGE 18, 302 ; BGHSt 25, 109 ; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 465 Rn. 1; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 39; Foellmer, a.a.O., S. 73; a.A. BGHSt 14, 391 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - ).

  • BVerfG, 28.12.2020 - 2 BvR 211/19

    Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro

    Zwar bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein Bedenken gegen die strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ; BVerfGK 8, 285 m.w.N.).

    Eine außergewöhnlich hohe Kostenbelastung kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (vgl. BVerfGK 8, 285 ; Stöckel, in: KMR, Kommentar zur StPO, vor § 464 Rn. 32 m.w.N.; Bruns/Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Aufl. 2019, S. 251).

    Wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe steht, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweist, bieten bei Geldstrafen § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG sowie allgemein § 10 der Kostenverfügung (KostVfG), die landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung (vorliegend § 123 Abs. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen) und § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen hinreichend Möglichkeit, von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen (vgl. BVerfGK 8, 285 ).

    Denn die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (vgl. BVerfGK 8, 285 ), besteht unabhängig von der Frage, ob eine Obliegenheit des verteidigten Angeklagten bestand, die Akte auf Rechnungen Dritter zu durchsuchen und deren mögliche kostenrechtliche Einordnung zu überprüfen.

    Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, Rn. 6; BVerfGK 8, 285 ).

  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN).

    Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294).

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • OLG Koblenz, 29.04.2017 - 2 Ws 140/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen 2 BvR 1392/02 vom 27. Juni 2006 (juris, JR 2006, 480 ff.) und 2 BvR 1596/01 vom 28. Juni 2006 (juris, Rpfleger 2007, 107 ff.) die gegen die unveröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 775/02 vom 24. Oktober 2002 und 14.11.2002 und 2 Ws 576/01 vom 16. Juli 2001 und 6. September 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    Auch nach Einschätzung des Verfassungsgerichts kann sich die Auffassung vor allem auf den Wortlaut des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, den Standort dieser Bestimmung im 2. Abschnitt des siebten Buches der Strafprozessordnung, der als umfassende Regelung der Kostentragung verstanden werden kann, und das Argument des in §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips stützen (2 BvR 1392/02 juris Rn. 70; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 65).

    Dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot kann auf der Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere § 10 Abs. 1 Kostenverfügung, Rechnung getragen werden (2 BvR 1392/02 juris Rn. 26, 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 22, 24), der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz eröffnet und über seinen Wortlaut hinaus bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur Geltung beansprucht, wenn der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist, sondern auch dann, wenn die Resozialisierung gefährdet ist (2 BvR 1392/02 juris Rn. 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 24).

    Sollte sich seine Lebenssituation künftig anders als erwartet gestalten, kann seinen Interessen noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1392/02 v. 27.06.2006, juris Rn. 29; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 25; BGH, 5 StR 648/12 v. 07.08.2013, juris Rn. 2).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    bb) Ausgehend von dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 18, 33 ff., 40 ff., 65 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - 2 BvR 211/19 -, StV-Spezial 2021, 81, juris Rn. 33) werden die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, juris Rn. 9; a.A. noch BGH, Urteil vom 25.07.1960 - 3 StR 25/60 -, BGHSt 14, 391, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Demgemäß ist bei einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den gerichtlichen und notwendigen eigenen Auslagen durch eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 41 m.w.N.; ausführlich BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12).

    Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    bb) Nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip werden die Verfahrenskosten in wertender Betrachtung grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 ff.).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 17 ; Degenhardt, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 103 Rn. 85; Veh, NStZ 2005, S. 307 ; vgl. ferner BVerfGE 55, 28 sowie BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 -, Rn. 58 f. ).
  • OLG Nürnberg, 23.03.2009 - 1 Ws 94/09

    Führungsaufsicht: Kostentragungspflicht für notwendige Kosten zur Erfüllung von

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 (304); BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 41 juris = JR 2006, 480).

    Vielmehr ist die objektiv rechtswidrige Tat als sozialschädliches Geschehen Grundlage für die spezifische Beziehung zwischen dem Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (so zu den Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregel Vollzugs BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 42 juris = JR 2006, 480).

    In diesem Zusammenhang erfordert das Übermaßverbot aber gerade nicht die generelle Freistellung aller Verurteilten von den anfallenden Kosten, weil eine solche Freistellung auch denjenigen zugute käme, die sie tragen könnten (vgl. BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 54 juris = JR 2006, 480).

  • LG Arnsberg, 12.08.2022 - 7 KLs 8/08
    In Anbetracht der Gesetzeslage reichen Billigkeitserwägungen nicht aus, um von der gesetzlich vorgesehenen Auferlegung der entstandenen Gutachterkosten abzusehen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Karlsruhe, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris).

    Nach dem Veranlasserprinzip werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogene Grenze seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür notwendigen kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris).

    Ein durchgreifender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris, und vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris) liegt im Ergebnis nicht vor.

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ; 8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.
  • BGH, 26.04.2021 - 6 StR 326/20

    Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet

    Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz - auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots - kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - 3 StR 158/20, und vom 7. August 2013 - 5 StR 648/12, jeweils unter Hinweis auf BVerfG (Kammer), Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 2 Ws 134/09

    Kostentragungspflicht für kriminalprognostische Gutachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - 13 A 97/09

    Verwaltungsakt hinsichtlich der Anordnung auf Befreiung der Eigentumswohnung von

  • OLG Koblenz, 08.05.2014 - 2 Ws 216/14

    Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse

  • OLG Stuttgart, 13.08.2012 - 4a Ws 33/12

    Strafvollstreckung: Zumutbarkeit der Kostentragung für ein im Rahmen der

  • OLG Hamm, 17.11.2022 - 5 Ws 272/22

    Pflichtverteidigergebühr als Vollstreckungskosten; Verfassungsgemäßheit des

  • OLG Stuttgart, 31.08.2017 - 4 Ws 335/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der gerichtlichen sowie

  • LG Koblenz, 30.12.2010 - 2080 Js 65826/03

    Kein Anspruch auf Erlass der Vollstreckungskosten für die Erstellung eines

  • OLG Dresden, 31.08.2022 - 2 Ws 144/22

    Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem

  • BGH, 27.08.2020 - 3 StR 158/20

    Zurückweisung der Erinnerung

  • BGH, 07.08.2013 - 5 StR 648/12

    Unbegründete Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BGH, 13.04.2011 - 5 StR 406/09

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Resozialisierung (Beitreibungsverfahren)

  • LAG Köln, 16.07.2013 - 9 Ta 143/13

    Prozesskostenhilfe; Klage eines Berufskraftfahrers auf Erstattung der im

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 332/05

    Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung; Auferlegung von Haftkosten

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2006 - 4 Ws 446/06

    Kostentragungspflicht für im Strafverfahren erstattete kriminalprognostische

  • OLG Dresden, 02.11.2011 - 2 Ws 433/11

    Veranlassungsprinzip; Unterbringung; Maßregelvollstreckung

  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 79/14

    Bedingte Entlassung eines Sicherungsverwahrten: Kostentragungspflicht des

  • OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ws 110/11

    Verurteilter hat die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten auch im Falle des

  • LG Bamberg, 04.10.2012 - I StVK 61/12

    Führungsaufsicht: Änderungen von Weisungen aufgrund geänderter obergerichtlicher

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