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   BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20   

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https://dejure.org/2022,36530
BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20 (https://dejure.org/2022,36530)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20 (https://dejure.org/2022,36530)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 (https://dejure.org/2022,36530)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 211 StGB; § 212 StGB; § 315c StGB; § 315d StGB
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Mordes im Kudamm-Raser-Fall (Bestimmtheitsgebot; Analogieverbot; Wortlautgrenze; Präzisierungsgebot; Verschleifungsverbot; gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und ...

  • Burhoff online

    Berliner Ku-Damm-Raser, Mord, Verfassungsrecht, Schuldprinzip, Bestimmheitsgebot

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten "Ku'damm-Raser-Fall"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 15 StGB, § 211 StGB, § 222 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im "Ku'damm-Raser-Fall" erfolglos - fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) als auch mit ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend den "Ku'damm-Raser-Fall"; Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; Auslegung strafgesetzlicher Bestimmungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im "Ku'damm-Raser-Fall" erfolglos - fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) als auch mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im "Ku'damm-Raser-Fall" erfolglos; fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG ) als auch mit ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend den "Ku'damm-Raser-Fall"; Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; Auslegung strafgesetzlicher Bestimmungen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im "Ku'damm-Raser-Fall" erfolglos - fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) als auch mit ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Schluss beim Berliner Ku-Damm-Raser - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mord beim illegalen Autorennen - der Berliner Ku'damm-Raser

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos: Ku'damm-Raser scheitert

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten "Ku'damm-Raser-Fall" - Angegriffene Entscheidungen stellen weder ein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot noch einen Verstoß gegen Schuldprinzip dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 215
  • NZV 2023, 118
  • StV 2024, 88
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (65)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 88).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ).

    Würde erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens führen, so müssen sie zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 383 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    bb) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist wegen des strengen Gesetzesvorbehalts auch eine strenge inhaltliche Kontrolle gefordert (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 65).

    Die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 15).

    Es unterzieht ein - gegebenenfalls in höchstrichterlichen Obersätzen - gefestigtes Normverständnis einer Strafnorm einer inhaltlichen Kontrolle nur in dem Sinn, ob es zur Konturierung der Norm nicht evident ungeeignet ist (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 126, 170 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 93).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95).

    Im Ergebnis zeigt die Diskussion jedoch nur auf, dass - auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots zulässige - Randunschärfen bei der Abgrenzung bestehen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95; vgl. auch Vogel/Bülte, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, vor § 15 Rn. 41).

    Damit legt der Beschwerdeführer den falschen Maßstab an, denn Art. 103 Abs. 2 GG berührt die Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung und Anwendung des Strafrechts innerhalb des Wortsinns der Straftatbestände nicht (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 19).

    Danach dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen desselben Straftatbestandes aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Mit angegriffenem Urteil vom 18. Juni 2020 änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist und verwarf die Revision im Übrigen (BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ff.).

    a) Der 4. Strafsenat betonte, gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage einer bedingt vorsätzlichen Tötung sei revisionsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ), denn das Gericht habe die maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven Tatumstände gesamtwürdigend betrachtet und sich mit den im konkreten Fall wesentlichen vorsatzkritischen Umständen hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    aa) Rechtsfehlerfrei habe das Schwurgericht das Wissenselement des bedingten Vorsatzes bejaht (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Soweit das Landgericht aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens geschlossen habe, dass der Beschwerdeführer einen Unfall mit tödlichem Ausgang für die Insassen querender Fahrzeuge billigend in Kauf genommen habe, habe es sich ausreichend mit den maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkten auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Insbesondere habe es die durch den Unfall drohende Gefahr für dessen eigene körperliche Integrität zutreffend als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Das Schwurgericht habe sich überdies hinreichend mit der Motivlage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Es sei letztlich nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht der Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers bei der Prüfung des Willenselements keine vorsatzausschließende Wirkung beigemessen habe (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    b) Der Bundesgerichtshof beanstandete ebenfalls nicht die Einordnung der Tat als Mord (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Dass die Würdigung, der Beschwerdeführer habe mit gemeingefährlichen Mitteln getötet, durchgreifende Rechtsfehler aufweise, sei daher unerheblich (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Ausdrücklich nehmen beide Entscheidungen diese ständige Rechtsprechung zum Ausgangspunkt ihrer weiteren Prüfung (vgl. etwa BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

    Dementsprechend haben sowohl Landgericht als auch Bundesgerichtshof - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht nur auf die objektive Gefährlichkeit der Handlung abgestellt, sondern auf die wesentlichen in der Beweisaufnahme - nach Auffassung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ) - festgestellten Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf das Wissens- und das Willenselement der inneren Tatseite zulassen.

    (1) Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, das Landgericht habe das Wissenselement revisionsrechtlich rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ), ist ihrerseits nachvollziehbar und frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.

    (2) Dass der Bundesgerichtshof auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum voluntativen Vorsatzelement im Ergebnis nicht beanstandet hat (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ), begegnet vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Überlegungen, mit denen der Bundesgerichtshof - ausgehend von den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts - weder die als möglich erkannte Eigengefährdung (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ) noch die Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ) als durchgreifend vorsatzkritischen Umstand gewertet hat, sind plausibel und frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Verfassungsrechtlich tragfähig ist es ebenfalls, den unbedingten Willen des Beschwerdeführers zum Sieg als derart wirkungsmächtiges Handlungsmotiv anzusehen, dass ihm die weiteren als möglich erkannten - wenn auch unerwünschten - Folgen letztlich gleichgültig gewesen seien (vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42 ).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 88).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Den Strafgerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Dies zu gewährleisten, ist Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 93).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95).

    Im Ergebnis zeigt die Diskussion jedoch nur auf, dass - auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots zulässige - Randunschärfen bei der Abgrenzung bestehen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95; vgl. auch Vogel/Bülte, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, vor § 15 Rn. 41).

    Dass ein tatsächlicher Umstand - wie hier die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement - Beweisbedeutung für unterschiedliche Tatbestandsmerkmale haben kann, führt nicht zu einer unzulässigen Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 122; vgl. auch Kuhlen, JR 2011, S. 246 ; Krell, ZStW 2014, S. 902 ; Saliger, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 523 ).

    Danach dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen desselben Straftatbestandes aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    a) Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip (aa) verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und beschränkt den staatlichen Strafanspruch (bb).

    aa) Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das damit verbundene Unwerturteil berührt den Betroffenen in seinem in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 96, 245 ; 101, 275 ; 140, 317 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieses Prinzip ist durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen; Tat und Schuld müssen dem Täter prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    bb) Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen auch Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 50, 205 ; 120, 224 ; 140, 317 ).

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen, hat mithin die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Landgericht ist damit dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht geworden, den Schuldspruch auf Feststellungen zur individuellen Vorwerfbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat zu stützen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Die Argumentation beachtet den für die Bestimmung der Strafhöhe geltenden Maßstab der individuellen Schuld eines eigenverantwortlich handelnden Täters nicht (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 140, 317 ), denn die auf die individuelle Schuld eines Täters gestützte Strafe entzieht sich grundsätzlich eines Vergleichs mit gegen andere Personen oder in anderem Zusammenhang verhängten Strafen.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 88).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 153, 310 ; BVerfGK 10, 442 ; 14, 177 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ).

    Würde erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens führen, so müssen sie zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 383 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    bb) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist wegen des strengen Gesetzesvorbehalts auch eine strenge inhaltliche Kontrolle gefordert (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 65).

    Die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 15).

    Danach dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen desselben Straftatbestandes aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip (aa) verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und beschränkt den staatlichen Strafanspruch (bb).

    Insofern wird er den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    a) Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip (aa) verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und beschränkt den staatlichen Strafanspruch (bb).

    Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 153, 182 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieses Prinzip ist durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen; Tat und Schuld müssen dem Täter prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen, hat mithin die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Landgericht ist damit dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht geworden, den Schuldspruch auf Feststellungen zur individuellen Vorwerfbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat zu stützen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Die Argumentation beachtet den für die Bestimmung der Strafhöhe geltenden Maßstab der individuellen Schuld eines eigenverantwortlich handelnden Täters nicht (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 140, 317 ), denn die auf die individuelle Schuld eines Täters gestützte Strafe entzieht sich grundsätzlich eines Vergleichs mit gegen andere Personen oder in anderem Zusammenhang verhängten Strafen.

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Auf die Revisionen beider Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil im März 2018 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück (BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88).

    Bedingter Tötungsvorsatz ist danach gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (stRspr; vgl. BGH, Urteil des 5. Strafsenats vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55 -, BGHSt 7, 363 ; Urteil des 1. Strafsenats vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 -, BGHSt 36, 1 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ).

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (stRspr; vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 -, BGHSt 36, 1 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ).

    Bei der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (stRspr; vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 -, BGHSt 36, 1 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ).

    Die objektive Gefährlichkeit einer Handlung ist dabei wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

    Sie und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu bedenken (vgl. BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

    Zwar ist diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Kritik unterworfen, was sich darin zeigt, dass die Strafrechtswissenschaft vieldiskutierte Theorien zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bildet (vgl. etwa den Überblick bei Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl. 2022, § 15 Rn. 102 ff.; siehe auch Vogel/Bülte, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, § 15 Rn. 96 ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 15 Rn. 11 ff.; speziell zum Tötungsvorsatz vgl. Schneider, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 212 Rn. 74 ff.; zum Umgang mit sogenannten Raser-Fällen vgl. auch Kubiciel/Hoven, NStZ 2017, S. 439 ff.; Walter, NJW 2017, S. 1350 ff.; Puppe, JR 2018, S. 323 ff.; Schneider, NStZ 2018, S. 528 ff.; Schladitz, ZStW 2022, S. 97 ff.).

    Er unterliegt bei seiner Argumentation schon einer Fehlvorstellung hinsichtlich des einfachen Rechts: Vorsatz muss zum Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen (stRspr, vgl. BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 m.w.N.).

    aa) Für die Annahme, ein Täter habe bedingt vorsätzlich gehandelt, sind auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellungen zum Täterhandeln erforderlich, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht bei der Prüfung des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung und dessen Motivlage, in Betracht zu ziehen, wobei die in die Würdigung einzubeziehenden Umstände durch tatsächliche Feststellungen zu belegen sind (vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 -, BGHSt 36, 1 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ).

    Auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen sind die Gefährlichkeit und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts zwar wesentliche Indikatoren für das Vorliegen des Willenselements, entbinden das Tatgericht aber nicht davon, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip (aa) verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und beschränkt den staatlichen Strafanspruch (bb).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Landgericht ist damit dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht geworden, den Schuldspruch auf Feststellungen zur individuellen Vorwerfbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat zu stützen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 93).

    Danach dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen desselben Straftatbestandes aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip (aa) verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und beschränkt den staatlichen Strafanspruch (bb).

    Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 153, 182 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7, 194 ; 45, 187 ; 74, 129 ; 122, 248 ) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen, hat mithin die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei mehrfach betont, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Verfassung vereinbar ist, wenn - wie durch das geltende Vollzugsrecht - ein sinnvoller Behandlungsvollzug sichergestellt und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, insbesondere deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, entgegengewirkt wird (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 109, 133 ; 131, 268 ).

    Mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wäre es allerdings unvereinbar, auch Tätern schwerster Straftaten zwangsweise die Freiheit zu entziehen, ohne dass für sie die Chance bestünde, je wieder die Freiheit zu erlangen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ; 109, 133 ; 131, 268 ).

  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03

    Bestimmtheitsgebot; Analogieverbot; Auslegung (Wortlautgrenze; kein Verbot der

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19

    Willkürliches Absehen von einer Adhäsionsentscheidung (umfassende Missachtung der

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Soweit sich die Vorlagen inhaltlich gegen die Rechtsanwendungspraxis zur Ausfüllung der Mengenbegriffe wenden, verkennen sie, dass es auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenderen Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. BVerfGK 2, 174 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 -, Rn. 44).
  • VG Neustadt, 14.02.2023 - 5 K 692/22

    Ludwigshafener Polizei stellt zurecht Motorrad sicher

    Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb sich der Gesetzgeber im Jahre 2017 veranlasst gesehen habe, den Straftatbestand des § 315 d Strafgesetzbuch zu schaffen, nachdem das Landgericht Berlin einen Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte, was der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, juris) und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 -, juris) bestätigt habe.
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