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   BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84   

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BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 464
  • NStZ 1985, 277
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04

    Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung);

    § 55 Abs. 1 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG NStZ 1985, 277; BGH bei Dallinger MDR 1958, 14; OLG Düsseldorf StV 1982, 344 m. Anm. Prittwitz; OLG Zweibrücken NJW 1995, 1301, 1302; Meyer-Goßner aaO Rdn. 4; Dahs aaO Rdn. 12; Rogall aaO Rdn. 28; aA Sommer StraFo 1998, 9 f.).
  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 539/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Zeuge, der mit Aussage zugleich strafrechtliche

    Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277).
  • BGH, 08.04.2008 - VIII ZB 20/06

    Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung eines bereits erstinstanzlich vernommenen

    § 384 Nr. 2 ZPO soll vielmehr ebenso wie § 55 Abs. 1 StPO nur verhindern, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr begeben würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84, MDR 1985, 464; BGHSt 50, 318, 322; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 384 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08

    Pflicht zur Zeugenaussage gegen einen früheren Strafverteidiger;

    Das gegen ihn geführte Strafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der Beschwerdeführer sich durch seine Aussage selbst belasten würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt haben, hier ausgeschlossen.
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 3 Ss 120/01

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Unbeachtlichkeit fehlender Belehrung

    Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen hat, soll die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müsste (BVerfG NStZ 1985, 277).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 4/97 R

    Gewaltopfer - Ausschluß der Entschädigung - Versagungsgrund - leichtfertige

    Er war am Geschehen unmittelbar beteiligt, hat als bereits verurteilter Straftäter kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 202 SGG iVm § 384 Nr. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) mehr (vgl BVerfG MDR 1985, 464 f) und ist, anders als bei seiner Äußerung zur Sache im Strafverfahren, nunmehr zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, sofern er auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 202 SGG iVm § 384 Nr. 1 ZPO haben oder davon keinen Gebrauch machen sollte.
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Klassische Beispiele, in denen eine Verfolgungsgefahr nicht besteht, sind etwa die Strafunmündigkeit des Täters, das Vorliegen offensichtlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Ignor/Bertheau in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 55, Rn 14) oder die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 - NStZ 1985, 277; BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - StB 8/05 - StV 2005, 649; BGH, Beschl. v. 07.07.2005 - StB 12/05 - NStZ-RR 2005, 316).
  • OLG Koblenz, 06.07.1995 - 2 Ws 390/95

    Zeuge; Anordnung der Beugehaft; Verhängung eines Ordnungsgeldes;

    Soweit die an ihn gestellte Frage ein eigenes strafbares Verhalten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes berührte, war im Hinblick auf die dieserhalb bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Zeugen die Gefahr weiterer Strafverfolgung zweifellos ausgeschlossen (vgl. BVerfG in NStZ 1985, 277 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 55 Rdnr. 8).
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