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   BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12   

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https://dejure.org/2013,32235
BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12 (https://dejure.org/2013,32235)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12 (https://dejure.org/2013,32235)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 (https://dejure.org/2013,32235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde - Stattgabe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stellt keine anderweitige Abhilfe bzgl Versagung von Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) dar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 765a ZPO, § 771 ZPO, § 885 Abs 1 ZPO
    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde - Stattgabe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stellt keine anderweitige Abhilfe bzgl Versagung von Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) dar - jedoch Erfolgsaussichten der ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen; Erledigung einer Verfassungsbeschwerde durch eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde - Stattgabe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stellt keine anderweitige Abhilfe bzgl Versagung von Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) dar - jedoch Erfolgsaussichten der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; ZPO § 765a
    Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen; Erledigung einer Verfassungsbeschwerde durch eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 1954/11

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Steuerhinterziehung; Durchsuchung; Notariat;

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12
    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 24.04.2014 - 1 BvR 1700/11

    Teilweiser Nichtannahmebeschluss sowie teilweise Anordnung der Auslagenerstattung

    Daneben kommt eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg hatte und im Rahmen der hierfür vorzunehmenden kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14

    Abgeordnete sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschwerdeberechtigt,

    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, NJW 2012, S. 2096 ; vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 - 1 BvR 159/09 -, FamRZ 2015, S. 476 ).
  • BVerfG, 28.10.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung von Auslagen

    Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 210/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.03.2017 - 2 BvR 1490/16

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 12.11.2014 - 1 BvR 159/09

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der hälftigen Auslagenerstattung nach

    Daneben kommt eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg hatte und im Rahmen der hierfür vorzunehmenden kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 849/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung

    Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.2018 - 2 BvR 1228/16

    Ablehnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 210/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17

    Ablehnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs-Verfahren nach

    Außerdem kommt eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten auch dann in Betracht, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 12.12.2020 - 2 BvR 1968/20

    Anträge auf Auslagenerstattung und auf Gegenstandswertfestsetzung erfolglos

    Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 210/09 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 210/09

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen BKA-Gesetz

    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • StGH Hessen, 12.02.2014 - P.St. 2355

    Beschluss über die Auslagenerstattung nach Erledigung eines kommunalen

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