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   BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04   

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BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 (https://dejure.org/2004,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 (https://dejure.org/2004,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 (https://dejure.org/2004,1919)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO; § 100a StPO
    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und effektive Kontrolle; tief greifende Grundrechtseingriffe); nachträgliche Kontrolle (Durchsuchungsmaßnahmen; Telefonüberwachung); Rechtsschutzinteresse (Erreichbarkeit eines konkreten und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz - Zu den Anforderungen an ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen der gerichtlichen Prüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Umfang des durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) gewährten Rechtsschutzes; Fortbestehen des Bedürfnisses nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für eine an einen Antrag gebundene ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen nach Erledigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 287
  • NJW 2005, 1855
  • StV 2005, 251
  • StV 2005, 252
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zutreffend hat das Landgericht Hamburg darauf hingewiesen, dass - ungeachtet des Vorliegens eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 96, 27 ) - die Berechtigung eines schweren Grundrechtseingriffs auch nach dessen Erledigung gerichtlich überprüft werden kann.

    b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

    Es kann eine Durchsuchungsanordnung oder eine Telefonüberwachung rechtswidrig sein und dennoch eine Schuldfeststellung stattfinden; umgekehrt kann eine rechtmäßige Durchsuchung oder Telefonüberwachung stattgefunden haben, auch wenn der Beschuldigte unschuldig und freizusprechen ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

    Der grundsätzliche Vorbehalt eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 ) hat in der angegriffenen Entscheidung eine Anwendung erfahren, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang gerecht wird.

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Dies ist anzunehmen, wenn der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ).

    Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen (vgl. BVerfGE 32, 305 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 32, 305 ).

    Allerdings darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).

    Eine lange Zeit untätigen Zuwartens (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ; zu einer Verfristung eines unbefristeten Antrags gemäß § 33a StPO nach zwei Jahren und drei Monaten vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357 ), welche die unzulässige Verspätung eines an sich unbefristeten Antrags zur Folge haben kann (vgl. BVerfGE 32, 305 ), ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    bb) Anders als in dem vom Landgericht Hamburg zitierten und ausdrücklich auf die maßgeblichen Besonderheiten des dortigen Falls abstellenden Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 - (vgl. NJW 2003, S. 1514 ) bestand im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 28. August 2003 noch ein sachlicher Bezug des Rechtsschutzbegehrens zu einem laufenden, den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren.

    Eine lange Zeit untätigen Zuwartens (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ; zu einer Verfristung eines unbefristeten Antrags gemäß § 33a StPO nach zwei Jahren und drei Monaten vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357 ), welche die unzulässige Verspätung eines an sich unbefristeten Antrags zur Folge haben kann (vgl. BVerfGE 32, 305 ), ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

    Der grundsätzliche Vorbehalt eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 ) hat in der angegriffenen Entscheidung eine Anwendung erfahren, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang gerecht wird.

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Allerdings darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Allerdings darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03

    Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Auch dem von der Telefonüberwachung - als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition - Betroffenen muss eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und gemäß § 100b StPO unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 - âEURŒNJW 2005, 1855 ).
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft (Zeitmoment) und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) (vgl. BVerfGE 32, 305 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 , und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 305 S. 2 StPO bzw. aus dem Umstand folgt (in diese Richtung BVerfG, NJW 2005, 1855, 1856 f.), dass das Hauptverfahren nur der Feststellung von Tat und Schuld dient, die vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen der Überprüfung der mit der Anordnung der längerfristigen Observation und der Telefonüberwachung verbundenen Grundrechtseingriffen ("Trennungsprinzip").

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt NJW 2005, 1855) und des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGHSt 44, 265; 45, 183), welcher der Senat in ständiger Rechsprechung folgt (vgl. z.B. Senat, NStZ-RR 2003, 175), kann in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe durch richterliche Ermittlungsanordnungen der Betroffene auch nach Vollzug der Anordnung und nach damit eingetretener Erledigung Beschwerde einlegen, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann.

    Wurde eine derartige Maßnahme durch die Ermittlungsbehörden angeordnet, steht dem Betroffenen entsprechend § 98 II 2 StPO die richterliche Überprüfung einschließlich des Beschwerdeverfahrens (vgl. zuletzt BVerfG, NJW 2005, 1855) offen.

    Diese nachträgliche Kontrolle gilt für Telefonüberwachungen gem. § 100a StPO (vgl. BVerfG) ebenso wie für die - gleichermaßen während ihres Vollzugs dem Betroffenen typischerweise unbekannt bleibende - Anordnung der längerfristigen Observation gem. § 163f StPO (vgl. Meyer-Goßner, § § 163f Rn 9; vor § 296a Rn 18a; Schoreit/Wache, § 163f Rn 34; Wolter, in: SK-StPO, § 163f Rn 21; Krehl, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 163f Rn 21; zweifelnd Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 163 f Rn 21, seine Argumentation ist aber überholt durch das in BVerfG, NJW 2005, 1855 konstatierte, oben dargelegte "Trennungsprinzip").

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