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   BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02   

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    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung zur Nachtzeit ohne richterliche Anordnung; Richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • AG Potsdam, 25.04.2002 - 77 Gs 229/02
  • LG Potsdam, 07.08.2002 - 23 Qs 95/02
  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 2, 176
  • NJW 2004, 1442
  • NVwZ 2004, 981 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

    Eine solche Darlegung kann aber dann entbehrlich sein, wenn allein die Beschreibung der tatsächlichen Umstände den Tatverdacht, die Zielrichtung der Durchsuchung und deren Dringlichkeit als evident erscheinen lassen (BVerfG 2 BvR 1481/02, NJW 2004, 1442).

    Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

    Eine solche Darlegung in der Dokumentation kann entbehrlich sein, wenn allein die Beschreibung der tatsächlichen Umstände den Tatverdacht, die Zielrichtung der Durchsuchung und deren Dringlichkeit als evident erscheinen lassen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist demgegenüber von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

  • OLG Hamm, 18.08.2009 - 3 Ss 293/08  

    In Bielefeld und Umgebung müssen Richter auch nachts erreichbar sein

    Aus der Regelzuständigkeit des Richters gemäß Art. 13 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Not- oder Eildienstes, zu sichern (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02 - BeckRS 2004, 20405).

    Vielmehr ist ein nächtlicher Bereitschaftsdienst des Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (BVerfG a.a.O., BeckRS 2004, 20405).

    Zwar hat das Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02 - nach Aussage des Zeugen L durch Erlass vom 22.06.2004 bei den Generalstaatsanwälten in Köln, Düsseldorf und Hamm um Berichterstattung darüber gebeten, wie viele Fälle bei allen Staatsanwaltschaften in der Zeit vom 01.08.

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  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 1114/05  
    Dazu gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) - auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

    Eine solche Darlegung in der Dokumentation war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil allein die Beschreibung der tatsächlichen Umstände die Dringlichkeit der Durchsuchung als evident hätte erscheinen lassen (vgl. zur Frage der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur Nachtzeit: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

  • BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Durchsuchung ohne vorherige richterliche

    Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176 ; vgl. für den richterlichen Haftdienst: BVerfGE 105, 239 ).
  • BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10  

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 176 ).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 29 Ns 19/11  
    Soweit das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz die Verpflichtung hergeleitet hat, die Erreichbarkeit des Richters gegebenenfalls durch die Errichtung eines Eildienstes zu sichern, gilt dies zum einen gerade nicht schrankenlos, sondern in erster Linie für die Tageszeit während und außerhalb der üblichen Dienstzeiten (BVerfG, NJW 2004, 1442; NJW 2002, 3161; vgl. LG Krefeld, NZV 2010, 307).

    Insbesondere muss zur Nachtzeit i.S.d. § 104 Abs. 3 StPO nicht ohne weiteres ein richterlicher Eildienst eingerichtet werden (BVerfG, NJW 2004, 1442; OLG Hamm, NJW 2009, 3109, 3110), sondern lediglich dann, wenn ein praktischer Bedarf, der über den Ausnahmefall hinausgeht, sich konkret ankündigt (vom Landgericht Zweibrücken etwa angenommen für Fälle wie die Fußballweltmeisterschaft 2006 und für Demonstrationen etc. (VRS 116, 448, 449), aA OLG Hamm, NJW 2009, 3109; Fickenscher / Dingelstadt, NStZ 2009, 124, 128; dies., NJW 2009, 3473, 3475 f.).

    Zum anderen haben das Bundesverfassungsgericht und Teile der Fachgerichtsbarkeit die Erforderlichkeit der Einrichtung eines richterlichen Eildienstes in den Fällen der Freiheitsentziehung und der Wohnungsdurchsuchung aus den Art. 104 Abs. 2, 13 Abs. 2 GG hergeleitet (NJW 2004, 1442; NJW 2002, 3161; OLG Hamm, NJW 2009, 3109, 3110), mithin aus Verfassungsnormen, die den Richtervorbehalt in diesen Fällen vorsehen.

  • OLG Celle, 15.07.2010 - 322 SsBs 159/10  

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Richtervorbehalt für die Anordnung einer

    Zwar hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 18.08.2009, NJW 2009, 3109 für den Fall einer polizeilich angeordneten Wohnungsdurchsuchung unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 10. Dezember 2003 (NJW 2004, 1442) entschieden, dass das Fehlen eines richterlichen Notdienstes zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ein Organisationsverschulden der Justiz darstellen und ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könne.

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt selbst für den verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt nach Art. 13 GG bei Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in der durch § 104 Abs. 3 StPO definierten Nachtzeit nicht die Einrichtung eines richterlichen Nachtdienstes (vgl. BVerfG NJW 2004, 1442) und es drängt sich keinerlei Gesichtspunkt auf, wonach die Rechtslage bei dem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt des § 81 a StPO sich anders darstellen sollte (i. E. ebenso OLG Köln und der 4. Strafsenat des OLG Hamm, jeweils a. a. O.).

  • BGH, 19.01.2010 - 3 StR 530/09  

    Durchsuchung von Wohnräumen (Gefahr im Verzuge; Anordnung durch die Polizei);

    Aus diesem Grunde muss der Senat nicht entscheiden, ob das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit in einer Großstadt wie Düsseldorf als ein schwerwiegender Organisationsmangel anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 1442; BGH NStZ-RR 2007, 242), der im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09  

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass die umfassende Einrichtung eines richterlichen Eildienstes, in den Bezirken, in denen dafür ein tatsächlicher Bedarf (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. NJW 2004, 1442) besteht, eine weitere Erhöhung der bereits bestehenden nicht unerheblichen Belastung von Richtern und eventuell auch Justizmitarbeitern mit sich bringt.
  • LG Krefeld, 04.11.2009 - 21 Qs 12 Js 1482/09  

    Vorliegen eines Verwertungsverbots einer ohne Richteranordnung entnommenen

  • LG Krefeld, 10.09.2009 - 21 Qs 16 Js 928/09  
  • OLG Köln, 15.01.2010 - 83 Ss 100/09  
  • LG Berlin, 23.04.2008 - 528 Qs 42/08  

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Folgen der Missachtung des

  • OLG Frankfurt, 20.06.2007 - 20 W 391/06  

    Unterbindungsgewahrsam: Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Betroffenen,

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 32 Ss 101/10  

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertung einer ohne richterliche

  • OLG Oldenburg, 15.04.2010 - 2 SsBs 59/10  

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10  

    Ein nächtlicher richterlicher Eildienst müsste zwar da sein, wenn nicht darf die

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 1 RVs 5/10  
  • OLG Zweibrücken, 23.09.2010 - 1 SsBs 6/10  

    Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte bei Fehlen eines richterlichen

  • OLG Bamberg, 18.12.2009 - 2 Ss OWi 1423/09  

    Richtervorbehalt bei der Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der

  • OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10  

    [Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot, richterlicher

  • LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08  

    Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrten: Verfassungsrechtliche Bedeutung des

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RBs 3/10  

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • VG Aachen, 05.10.2009 - 6 K 1802/08  
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 83 Ss 105/09  
  • LG Dresden, 24.08.2011 - 3 Qs 105/11  

    Durchsuchungsanordnung, Antrag der Staatsanwaltschaft, mündliche Anordnung.

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