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   BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06   

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BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06 (https://dejure.org/2006,6161)
BVerfG, Entscheidung vom 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06 (https://dejure.org/2006,6161)
BVerfG, Entscheidung vom 02. August 2006 - 2 BvR 1518/06 (https://dejure.org/2006,6161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Strafprozess anlässlich der Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch einen willkürlich als unzulässig angesehenen Befangenheitsantrag; ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 13
  • NStZ-RR 2006, 379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Ein Angeklagter kann aus dieser Garantie den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Behandlung seiner Sache durch das hierzu - im Vorhinein - durch das Gesetz festgelegte Gericht herleiten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u. a. -, BVerfGK 5, 269 ).

    Zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters im Verfahren - und damit einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - kommt es u. a. dann, wenn das Gericht ein gegen ein Mitglied des Spruchkörpers angebrachtes Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig behandelt, obwohl das Antragsvorbringen zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs genötigt hätte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u. a. -, a. a. O., S. 280 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232, 234 ff.).

  • BGH, 25.04.2006 - 3 StR 429/05

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (fehlende Begründung; völlig ungeeignete

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 -,.
  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Zwar müsse einem Angeklagten im Regelfall - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens - eine gewisse Zeit zum Überlegen, zur Konsultation mit seinem Verteidiger und zum Abfassen des Ablehnungsgesuchs eingeräumt werden (vgl. BGHSt 45, 312 ).
  • BGH, 22.10.1992 - 1 StR 575/92

    Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung - Ablehnungsantrag gegen

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Deshalb seien Ablehnungsgesuche bei unterbrochener Hauptverhandlung mitunter außerhalb der Termine zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. BGH NStZ 1993, S. 141; 1996, S. 47, 48).
  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Nach dem letzten Wort kann - was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477) - eine Ablehnung nicht mehr formuliert werden.
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Verletzt ist dieser Anspruch, wenn dem Angeklagten der gesetzlich bestimmte Richter - willkürlich - entzogen wird (vgl. BVerfGE 82, 286 ).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Dabei sei - so der Bundesgerichtshof - im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, ).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
    Zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters im Verfahren - und damit einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - kommt es u. a. dann, wenn das Gericht ein gegen ein Mitglied des Spruchkörpers angebrachtes Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig behandelt, obwohl das Antragsvorbringen zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs genötigt hätte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u. a. -, a. a. O., S. 280 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232, 234 ff.).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Willkür liegt vor, wenn der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich gleichsam zum "Richter in eigener Sache" macht (BVerfG NJW 2005, 3410, 3412; StraFo 2006, 232, 235; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06 - Umdr.
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig (unverzügliche Anbringung;

    Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, 291).

    Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehindert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden anderen Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2006, 379, 380; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16).

  • BGH, 07.09.2006 - 3 StR 277/06

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Zeitpunkt; letztes Wort);

    Ein solches Gesuch ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO "unverzüglich" anzubringen, wobei an diesen Begriff im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist, was insbesondere für die Prozesssituation am Ende eines Verfahrens gilt (BGH, Beschl. vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschl. vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06).
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 630/19

    Regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit bei Festhalten an einer Einschätzung

    Dass die Vorsitzende anschließend (ohne ersichtliche Rechtsgrundlage, vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, NStZ 2020, 431) zu einer "dienstlichen Erklärung' aufgefordert worden ist und sie darin die vermuteten Befangenheitsgründe zurückgewiesen hat, führt nicht etwa zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Verlängerung der nach einem strengen Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 99/14, NStZ 2015, 175; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380, jeweils mwN) zu bemessenden Ablehnungsfrist.
  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12

    Bedenkliche Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO

    Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).
  • KG, 01.11.2018 - 3 Ws (B) 253/18

    Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines

    Gleichwohl, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Betroffenen nicht den gesetzlichen Richter - und damit auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör - entziehen kann (BVerfG NStZ-RR 2006, 379), ist lediglich von einer schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26a, 27 StPO auszugehen, wenn die Ablehnungsentscheidung nach den anderen in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründen hätte abgelehnt werden können (BGH StraFo 2006, 452; KG VRS 132, 57).
  • OLG Rostock, 13.10.2011 - 2 Ss OWi 72/11

    Richterablehnung im Bußgeldverfahren: Verletzung rechtlichen Gehörs bei

    An einem Austausch des Verwerfungsgrundes innerhalb des § 26 a Abs. 1 StPO ist schon das Revisionsgericht in Strafsachen nicht gehindert (vgl. BGH NStZ 2006, 644; BGH StV 2008, 562; BVerfG NStZ-RR 2006, 379), so dass dies erst recht in Bußgeldsachen zu gelten hat.
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