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   BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88   

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BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1988,22871)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1988,22871)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1988,22871)
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als vorhersehbare Rechtsfolge vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 1 D 52.00 - vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes;

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger betrügerischer Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 1079/98 -) und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 WD 11.86 -, BVerwGE 83, 273; Urteil vom 24. Januar 1996 - 2 WD 26.95 -, BVerwGE 103, 290 und Urteil vom 23. Oktober 1996 - 1 D 55.96 -, BVerwGE 113, 8) setzt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegenüber Beamten oder Soldaten auf Grund von Dienstvergehen, die den Zugriff auf ihnen dienstlich anvertraute Gelder oder Vermögenswerte betreffen, regelmäßig die Strafbarkeit der begangenen Tathandlung voraus.
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