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   BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 1528/03   

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https://dejure.org/2003,9744
BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 1528/03 (https://dejure.org/2003,9744)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2003 - 2 BvR 1528/03 (https://dejure.org/2003,9744)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 1528/03 (https://dejure.org/2003,9744)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; GG Art. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a Abs. 1
    Entscheidung über besondere Schwere der Schuld in sog. Altfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 1528/03
    Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die befassten Gerichte in objektiv unvertretbarer Weise und damit willkürlich vorgegangen sind oder wenn bei der Entscheidung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruches (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt worden sind (BVerfGE 72, 105 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 1528/03
    Hält bei der Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 StGB), für die die Gewichtung der Schuld noch nicht durch das Urteil vorgegeben ist, die Strafvollstreckungskammer eine besondere Schwere der Schuld für gegeben, so hat sie auszusprechen, wie lange dem Verurteilten dieses Aussetzungshindernis noch entgegengehalten werden kann, und diese zeitliche Festlegung kann später nur geändert werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse des Verurteilten verändert haben (BVerfGE 86, 288 ).
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