Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1318
BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21 (https://dejure.org/2022,1318)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21 (https://dejure.org/2022,1318)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 (https://dejure.org/2022,1318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung einer Beamtin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 44 Abs 6 BBG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten (Untersuchungsanordnung) - Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG kann weite Auslegung des § 44a S 2 VwGO und damit ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten (Untersuchungsanordnung) - Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG kann weite Auslegung des § 44a S 2 VwGO und damit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 44a
    Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen Untersuchungsanordnung der Deutschen Telekom AG wegen Zweifeln an Dienstfähigkeit einer Bundesbeamtin mit Schwerbehinderung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten (Untersuchungsanordnung) - Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG kann weite Auslegung des § 44a S 2 VwGO und damit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung einer Beamtin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beamten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 613
  • NVwZ 2022, 401
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21
    Der Senat habe sich mit Beschluss vom 13. Januar 2020 (4 S 2269/19, juris, Rn. 5 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nicht entscheidungstragend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 16 ff.) angeschlossen, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert gerichtlich angreifbar sei.

    (1) Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich zur Begründung seiner Auffassung, § 44a Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris).

    Mit Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Untersuchungsanordnung als bloße Verfahrenshandlung nicht gesondert mit Rechtsmitteln angreifbar und daher auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig sei.

    Das "Prognoserisiko" sei nicht unzumutbar, denn die Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Untersuchungsanordnung seien in der (Senats-)Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, a.a.O., Rn. 21 ff.).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, ein vorhandenes Restrisiko sei von dem Beamten hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, a.a.O., Rn. 33), ist dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt etwas Anderes auch nicht daraus, dass bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung in der Praxis "nicht ernsthaft" eine Disziplinarmaßnahme drohen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 29).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gutachten, wenn sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung unterzieht, auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens als rechtswidrig erweist; das Untersuchungsergebnis ist also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 14. März 2019, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 93, 1 ; stRspr).

    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).

    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 klargestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 32).

    Zum anderen korreliert mit der Treuepflicht des Beamten die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichtet, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 9.21

    Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch

    Ob im Hinblick auf den zwischenzeitlich erreichten Stand der Rechtsprechung zum Rechtsschutz gegen in Grundrechte eingreifende behördliche Vorbereitungshandlungen (zur Untersuchungsaufforderung im Dienstrecht vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 - NVwZ 2022, 401; zur Beibringungsaufforderung im Fahrerlaubnisrecht vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 25; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 13 und 52. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2014, Empfehlungen der Arbeitskreise, AK V Ziffer 8, S. XIV) daran festzuhalten ist, dass die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht selbständig anfechtbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 17), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 (= BeckRS 2022, 1226); B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris (= BeckRS 2020, 30114 )) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58 (= BeckRS 2019, 6003)).

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58).

    Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 35) nicht anzuschließen.

    Diesen Rechtssatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2022 (2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25) erneut ausdrücklich bestätigt.

    Denn auch in dieser Fallkonstellation besteht die vom Bundesverfassungsgericht erkannte Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile (BVerfG, B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 18 m.w.N).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19

    Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Vermutung; Aufklärungsmaßnahmen;

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2006- 2 BvR 1349/05 -, juris, Rn. 32, vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 32 bis 36, und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020- 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 32, 35 und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse 21. Oktober 2020- 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 35, und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 25.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht