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   BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74   

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BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 (https://dejure.org/1978,13)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 (https://dejure.org/1978,13)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 (https://dejure.org/1978,13)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabenerhebung wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse - Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 343
  • NJW 1979, 859
  • DVBl 1979, 52
  • DVBl 1979, 55
  • DB 1979, 142
  • DÖV 1979, 99
  • DÖV 1993, 1093
 
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Wird zitiert von ... (267)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Auszugehen ist von einem Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (vgl. BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    Dabei sind Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebung, wie auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der zu vergleichenden Steuern, insbesondere die Frage, ob die beiden Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen, in den Vergleich einzubeziehen (vgl. BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.]).

    Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist bei der Grundsteuer der unter Berücksichtigung der Nutzungsart ermittelte Wert des Grundbesitzes wie er als solcher im Wirtschaftsleben von Bedeutung ist (ähnlich BVerfGE 13, 181 [193] zur Gewerbesteuer).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren (vgl. BVerfGE 13, 181 [202 f.]).

    Daß sich (im Anschluß an die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Schankerlaubnissteuer in BVerfGE 13, 181 [191 ff.]), dennoch gewisse rechtliche Unterschiede "konstruieren" lassen, vermag nach meiner Auffassung nichts daran zu ändern, daß die Abgabe - wenn man sie schon als eine Steuer ansieht und folglich an den entsprechenden steuerrechtlichen Maßstäben mißt - der Grundsteuer (B) gleichartig ist, zumal auch die wirtschaftlichen Auswirkungen (Teil der Gesamt-Grundstücksbelastung, die - wie die sonstigen Belastungen meist langfristig - aus dem Grundstücksertrag finanziert wird) die gleichen sind.

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Maßgeblich ist vielmehr der materielle Gehalt der Abgabe (vgl. BVerfGE 7, 244 [251 f.]).

    Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (BVerfGE 7, 244 [254]).

    Auszugehen ist von einem Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (vgl. BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    Zwar ist in der Entscheidung BVerfGE 7, 244 [258 f.] ausgeführt, daß im Bereich der Steuergesetzgebung nach der Gesamtordnung des bundesstaatlichen Finanzwesens die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur eine erschöpfende Regelung bedeuten könne.

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BVerfGE 19, 253 [267]).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 253 [267]) entschieden, "der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann".

    Diese Überlegungen zeigen, daß die Auffassung des Senats, es handele sich bei der Regelung des § 9 KAG um einen "Steuer"-Tatbestand, der den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität genüge, nicht richtig sein kann; denn eine derart ausschließlich politische, zudem unverbindliche und mit allen Unwägbarkeiten einer mittelfristig absehbaren Zukunftsentwicklung der betroffenen Gemeinde belastete Entscheidung über die "Erforderlichkeit" des "ob" und des "wie" einer Neuordnung der Gemeindeverhältnisse infolge von (Wohnungsbaumaßnahmen) Baumaßnahmen mit entsprechenden konkreten Aufwendungen kann unmöglich Tatbestandsmerkmal eines Steuertatbestands sein, anhand dessen der Steuerpflichtige "die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann" (BVerfGE 19, 253 [267]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (vgl. BVerfGE 16, 64 [74]).

    Die Abgabe nach § 9 KAG kann daher nicht den Aufwandsteuern zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 16, 64 [74]).

    Dabei sind Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebung, wie auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der zu vergleichenden Steuern, insbesondere die Frage, ob die beiden Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen, in den Vergleich einzubeziehen (vgl. BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.]).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Neuordnung der Gemeindeverhältnisse und Schulverhältnisse" und "soziale Einrichtungen" verwendet (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]).

    Allerdings werden Inhalt und Auswirkungen der durch Art. 28 Abs. 2 GG verfassungskräftig gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltung verkannt, wenn der Senat (unter Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 21, 73 [79]) meint, bei diesen zusätzlichen und sachlich vorrangigen Tatbestandsmerkmalen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die als solche auslegungsfähig seien und "den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität (genügen)".

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfGE 3, 407 [435], ständige Rechtsprechung).

    Der Senat hat seiner Beurteilung in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]) die Definition der Steuer in § 1 der alten Reichsabgabenordnung (AO) zugrunde gelegt; danach sind Steuern "einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft".

  • BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56

    Hamburgisches Urlaubsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Wann der Bundesgesetzgeber eine solche erschöpfende Regelung getroffen hat, ist einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu entnehmen (vgl. BVerfGE 1, 283 [296]; 7, 342 [347]).
  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Wann der Bundesgesetzgeber eine solche erschöpfende Regelung getroffen hat, ist einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu entnehmen (vgl. BVerfGE 1, 283 [296]; 7, 342 [347]).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 26, 302 [310]).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
    Diese Vorschrift betrifft nicht das Satzungsrecht der Gebietskörperschaften (vgl. BVerfGE 32, 346 [360 f.]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 110, 274 ).

    Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 65, 325 ; 137, 1 ).

    Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 123, 1 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage des Bestehens eines Steuererfindungsrechts der Länder bislang offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; insoweit ist der gelegentlich anzutreffende Verweis auf BVerfGE 49, 343 überholt), zumal die Gesetzgebungsgeschichte hier keine eindeutigen Hinweise enthält (vgl. Rn. 72).

    a) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    cc) Für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 92, 91 ; 137, 1 ) maßgeblich.

    bb) Die Verbrauchsteuern stehen in Parallele zu den Aufwandsteuern (FG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Englisch, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 190 Rn. 10; vgl. auch Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 26), die ebenfalls auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen; in der Absicht der Besteuerung privater Einkommensverwendung liegt das wesentliche Merkmal der Aufwandsteuern (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 123, 1 ).

    Für die Aufwandsteuer hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass das Merkmal der "Einkommensverwendung" in erster Linie zur Abgrenzung von den Einkommensentstehungssteuern dient (BVerfGE 65, 325 ; ferner BVerfGE 49, 343 ).

    In einem Beschluss vom 12. Oktober 1978 zur landesgesetzlichen Regelung einer neuen, als Steuer eingeordneten Abgabenart, hat dieser eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG abgeleitet, ohne die Abgabenregelung einer der in Art. 106 GG ausdrücklich aufgeführten Steuertypen zuordnen zu können oder auf diese Bestimmung auch nur Bezug zu nehmen (BVerfGE 49, 343 ).

    Die schleswig-holsteinische Abgabe wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse hatte insoweit Bestand (vgl. BVerfGE 49, 343 ).

    Dies widerspräche - wie dargelegt - nicht nur dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, der das "Steuererfindungsrecht" der Länder mit dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ausdrücklich bestätigt hat, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ; 49, 343 ).

    Es widerspräche aber auch der Staatspraxis, weil der Katalog des Art. 106 GG selbst bei weiter Auslegung der dort verwendeten Begriffe nicht sämtliche denkbaren Steuern und Steuerarten erfasst (vgl. Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, 11. Aufl. 2008, Art. 106 Rn. 7 f.; Fischer-Menshausen, in: Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 106 Rn. 14a; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106 Rn. 14, 45; Osterloh, NVwZ 1991, S. 823 ; Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 154 f.; Wendt, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 1. Aufl. 1990, § 104 Rn. 29 f.; vgl. auch BVerfGE 49, 343 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Wenn der Bundesgesetzgeber nur eine abstrakte Zielvorstellung festschreibt, die Wege zu ihrer Verwirklichung aber den Ländern überlasst, verbleibt den Ländern eine eigene Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 138, 261 ).

    Ein politisches Homogenitätsgebot kennt das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 138, 261 ).

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