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   BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98   

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BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98 (https://dejure.org/1999,3607)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98 (https://dejure.org/1999,3607)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 1554/98 (https://dejure.org/1999,3607)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 5 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes und Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb Jahre aus der Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl 1995, S. 1297).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - das Oberverwaltungsgericht durch seine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozeßordnung eröffneten weiteren Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 ; 88, 118 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb Jahre aus der Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl 1995, S. 1297).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese - auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und damit auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bezogenen - Erwägungen keine für die begehrte Beschwerdezulassung im Eilverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - das Oberverwaltungsgericht durch seine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozeßordnung eröffneten weiteren Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 ; 88, 118 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Es fehlt jedenfalls an der Annahmevoraussetzung des besonders schweren Nachteils, denn es ist schon jetzt deutlich absehbar, daß der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis mit seinem Beschwerdezulassungsantrag gleichwohl keinen Erfolg haben würde (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb Jahre aus der Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl 1995, S. 1297).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese - auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und damit auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bezogenen - Erwägungen keine für die begehrte Beschwerdezulassung im Eilverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb Jahre aus der Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl 1995, S. 1297).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 1554/98
    Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - das Oberverwaltungsgericht durch seine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozeßordnung eröffneten weiteren Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 ; 88, 118 ; 96, 27 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2004 - 13 S 2394/04

    Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers wegen Mitgliedschaft in der HuT

    Aus den gleichen Gründen ergibt sich, dass auch das - grundsätzlich erforderliche (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 59; siehe auch Beschluss vom 25.2.1999 - 2 BvR 1554/98 -, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2004 - 10 Cs 03.3009 -, AuAS 2004, 91) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung jedenfalls zur Zeit nicht gegeben ist.
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