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BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verletzung des rechtlichen Gehörs - Auslieferungsverfahren - Rügen durch Verfassungsbeschwerde - Nachträgliche Gewährung
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 22.08.1983 - 2 Ausl 23/83
- BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83
Papierfundstellen
- NJW 1984, 559
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
Hinweispflicht
Auszug aus BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83
Eine ,Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. BVerfGE 42, 243 [245 ff.]). - BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung
Auszug aus BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83
Sofern der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 77 IRG i.V.m. § 33a StPO stellt, wird daher zunächst das Oberlandesgericht, das zur umfassenden Prüfung der Frage verpflichtet ist, ob einer Auslieferung eines Verfolgten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder ein sonstiges Hindernis entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 215 [227]; 52, 391 [406 ff.]; 15, 249 [255 f.]), über die Rügen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zu befinden haben. - BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung
Auszug aus BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83
Sofern der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 77 IRG i.V.m. § 33a StPO stellt, wird daher zunächst das Oberlandesgericht, das zur umfassenden Prüfung der Frage verpflichtet ist, ob einer Auslieferung eines Verfolgten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder ein sonstiges Hindernis entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 215 [227]; 52, 391 [406 ff.]; 15, 249 [255 f.]), über die Rügen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zu befinden haben. - BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62
Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei
Auszug aus BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83
Sofern der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 77 IRG i.V.m. § 33a StPO stellt, wird daher zunächst das Oberlandesgericht, das zur umfassenden Prüfung der Frage verpflichtet ist, ob einer Auslieferung eines Verfolgten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder ein sonstiges Hindernis entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 215 [227]; 52, 391 [406 ff.]; 15, 249 [255 f.]), über die Rügen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zu befinden haben.
- BVerfG, 07.04.2003 - 2 BvQ 14/03
Kein Erlass einer eA in Auslieferungssache wegen Unzulässigkeit der …
Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Gesichtspunkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559 und BVerfGE 42, 243 ;… siehe auch Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 7). - BVerfG, 11.08.2003 - 2 BvR 1223/03
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigerklärung der …
Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33 a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November.1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559 und BVerfGE 42, 243 ;… siehe auch Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 7). - BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
Auslieferung nach Italien
Zwar ist ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehalten, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Gesichtspunkten zu erwirken (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559). - BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 987/03
Rechtliches Gehör im Auslieferungsverfahren
Mit dieser Rüge kann die Verfassungsbeschwerde regelmäßig erst erhoben werden, nachdem der Beschwerdeführer mit einem Antrag nach § 77 IRG i.V.m. § 33a StPO versucht hat, die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu erwirken (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559).