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   BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03   

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https://dejure.org/2005,14474
BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03 (https://dejure.org/2005,14474)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03 (https://dejure.org/2005,14474)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03 (https://dejure.org/2005,14474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Annahmegrund bei einer Verfassungsbeschwerde - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Geltendmachung einer willkürlichen Strafbemessung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Entscheidung des Revisionsgerichts über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Insoweit hat der Beschwerdeführer ebenfalls den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet, weil er nicht von dem Rechtsbehelf des § 33 a StPO (jetzt: § 356 a StPO) Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 33, 192 ).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Er lässt insoweit außer Acht, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind; das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 ).
  • BVerfG, 07.01.2004 - 2 BvR 1704/01

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Erwägungen; Auslegung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Ob die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Strafe selbst festzusetzen, auf willkürlichen Erwägungen beruht, ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (BVerfGK 2, 207 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ); hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger Weise erhoben und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten genügt hat (vgl. BVerfGE 87, 1 ).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist; sie muss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein (vgl. BVerfGE 29, 45 ).
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ).
  • BGH, 22.07.2003 - 5 StR 162/03

    Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Tenorierung; Anrechnung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03 -,.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2005 - 2 BvR 1593/03
    Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ); hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger Weise erhoben und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten genügt hat (vgl. BVerfGE 87, 1 ).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Im Hinblick darauf, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - auch in Portugal (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 251/10) - grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1:1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst entsprechend bestimmt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Dazu gehört unter dem Aspekt materieller Subsidiarität auch, dass der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht nur formal beschritten wird, sondern eröffnete Rechtsmittel auch in der gehörigen Weise erhoben beziehungsweise sorgfältig geführt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03, juris, Rn. 5, und vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15, ZfWG 2016, 132 = juris, Rn. 6).
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