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   BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16   

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https://dejure.org/2020,28440
BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16 (https://dejure.org/2020,28440)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16 (https://dejure.org/2020,28440)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 (https://dejure.org/2020,28440)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 139 ZPO, § 291 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess; Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess; Gegenstandswertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger" Tatsache im Zivilprozess - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gerichtskundige Tatsache im Zivilprozess - und die unterbliebene Parteianhörung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung zu "gerichtskundiger” Tatsache im Zivilprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11 -, Rn. 14).
  • AG Kehl, 13.02.2007 - 4 C 607/06

    Wirksamkeit einer in den Transportauftragsbestätigungen von Transportunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines Palettentauschs, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6. März 2003 - 11 U 124/02 -, juris, Rn. 20; AG Kehl, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 C 607/06 -, juris, Rn. 23; siehe auch Knorre, TranspR 2006, S. 82 ).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2003 - 21 U 72/02

    Transportvertrag: Auslegung der Vereinbarung "Palettentausch"

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines Palettentauschs, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6. März 2003 - 11 U 124/02 -, juris, Rn. 20; AG Kehl, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 C 607/06 -, juris, Rn. 23; siehe auch Knorre, TranspR 2006, S. 82 ).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde einer schwerbehinderten Personen zur

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 29.08.1995 - 2 BvR 175/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
    Die Gelegenheit, einen Gegenbeweis anzutreten, darf der Partei nicht abgeschnitten werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

  • OLG Celle, 06.03.2003 - 11 U 124/02

    Vereinbarung eines Palettentausches zwischen Versender und Frachtführer ;

  • BVerfG, 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01

    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs in einem

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 2423/14

    Keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 195/20

    Beweiserhebung: Hinweispflicht des Gerichts vor Verwertung einer dem Internet

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45; vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16, r+s 2021, 302 Rn. 15) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern.
  • OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21

    Beweis und Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

    Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht zum einen hervor, dass sich das Erstgericht mit dem wechselseitigen schriftsätzlichen Vortrag der Parteien auseinandergesetzt hat, wobei es auch grundsätzlich nicht verpflichtend ist, dass sich das Erstgericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 -, Rn. 14, juris; BGHZ 3, 162 [175]; BGH NJW 1987, 1557 [1558]; Senat, Beschluss vom 25.11.2005 - 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 - 10 U 3590/06 KG zfs 2007, 202 [204]; VRS 112 [2007] 328 [330]; NZV 2009, 390, 391), erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung i. S. v. § 286 I 1 ZPO überhaupt stattgefunden hat (BGH NJW 1994, 3295 [3297 zu § 287 ZPO: Es muss eine Begründung vorhanden sein, "die wenigstens in groben Zügen sichtbar macht, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind"]; Senat, a.a.O.; KG zfs 2007, 202 [204]).
  • BGH, 24.03.2022 - VII ZR 266/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Sollen offenkundige Tatsachen verwertet werden, muss dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorab bekannt gegeben werden, es sei denn, es handelt sich um Umstände, die allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16, NJW 2021, 50, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 Rn. 8, juris; Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12 Rn. 8, WM 2013, 1210; Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06 Rn. 8, WuM 2007, 394).
  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 16/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Delegation von Leistungen an ärztliches Personal -

    Eine Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 17.9.2020 - 2 BvR 1605/16 - NJW 2021, 50 = juris RdNr 15) wie auch des BSG (BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 RdNr 17) nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat.
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Es wird außerdem auf wesentlichen Vortrag der Beklagten eingehen müssen, den es bisher nicht gewürdigt hat, ohne dass erkennbar wäre, dass es diesen Vortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich oder als offensichtlich unsubstanziiert angesehen hat (vgl. zur st. Rspr., zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN; BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 60; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 95, BAGE 147, 172) .
  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZN 1083/20

    Zutreffende Eingruppierung - Forstrevierleiter

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., zuletzt zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZN 897/20

    Zutreffende Eingruppierung - Differenzentgeltansprüche

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., zuletzt zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN) .
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 26 W 3/20

    Angemessenheit einer Barabfindung für eine Übertragung der Aktien von

    Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16 Rn. 14, juris mwN).
  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 11/20 B

    Erstattungen für Leistungen der Drogensubstitution als Bestandteil eines

    Eine Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - juris RdNr 8; vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.9.2020 - 2 BvR 1605/16 - NJW 2021, 50 = juris RdNr 15) wie auch des BSG (BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 RdNr 17) nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat.
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 7/21 B

    Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Honorarrückforderung; Verfahrensrüge im

    Eine Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 17.9.2020 - 2 BvR 1605/16 - NJW 2021, 50 = juris RdNr 15) wie auch des BSG ( BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 RdNr 17) nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat.
  • OVG Sachsen, 30.06.2021 - 3 A 713/19

    Rechtliches Gehör; Verweis auf Ausgangsbescheid; inländliche Fluchtalternative;

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