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   BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05   

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https://dejure.org/2005,1472
BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05 (https://dejure.org/2005,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05 (https://dejure.org/2005,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 (https://dejure.org/2005,1472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 116 Abs. 4 StPO; § 304 StPO
    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der weiteren Beschwerde; keine Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses bei alleiniger Beschwerde des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls); Willkürverbot; effektiver ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses durch das Rechtsmittelgericht ohne Feststellung einer veränderten Sachlage gem StPO § 116 Abs 4

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; Zulässigkeit der Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls außerhalb der in § 116 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) genannten Gründe; Anforderungen an die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 116 Abs. 4
    Aufhebung der Haftverschonung im Zuge einer Entscheidung über eine durch den Beschuldigten eingelegte Haftbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht

  • jurablogs.com (Kurzinformation)

    Verböserungsverbot bei Beschwerde gegen ausgesetzten Haftbefehl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 295
  • NStZ 2007, 83
  • StV 2006, 26
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, in dem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz, die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ).

    Eine solche Auslegung stünde zugleich auch mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht in Einklang.

    Die hiervon abweichende Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht zu vereinbaren.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.1993 - 1 Ws 456/93
    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Zur Stützung seiner Auffassung habe das Oberlandesgericht lediglich auf eine einzige Kommentarstelle (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, vor § 304 StPO Rn. 5 m.w.N.) verwiesen, die sich zudem in dem Hinweis auf die gerade gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1993 (StV 1993, S. 480) erschöpfe, die eine in Jahrzehnten herausgebildete obergerichtliche Rechtsprechung bestätige, von der Abweichungen nicht ersichtlich seien.

    b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.

    In diesen Fällen ist es unzulässig, auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen einmal unangefochten außer Vollzug gesetzten Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu setzen, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 773).

    Das Oberlandesgericht hat jede Auseinandersetzung mit der von Meyer-Goßner ausdrücklich kenntlich gemachten abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (StV 1993, S. 480 ) unterlassen.

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ).

    Eine solche Auslegung stünde zugleich auch mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht in Einklang.

    Die hiervon abweichende Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht zu vereinbaren.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, in dem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz, die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ).

    Eine solche Auslegung stünde zugleich auch mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht in Einklang.

    Die hiervon abweichende Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht zu vereinbaren.

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, in dem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz, die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 96, 27 ), die vom Grundgesetz nicht nur durch Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs garantiert wird.

    Der Zugang zu Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    b) Durch ein solches Vorgehen würde ferner auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 380 ; 70, 297 ) verletzt.
  • BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme:

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls durch den Richter kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne Entschuldigung ausbleibt oder wenn andere Umstände ergeben, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn schließlich neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • OLG Düsseldorf, 29.02.1988 - 3 Ws 142/88
  • OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • KG, 14.10.1996 - 4 Ws 168/96
  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 116, Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116, Rn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116, Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116, Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

    Denn mit der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls hat der Beschuldigte eine Vergünstigung erlangt, die ihm nur noch unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO entzogen werden darf (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, ).

  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).
  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 15).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 11.06.2012 - 2 BvR 720/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Untersuchungshaft;

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

    b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Im Übrigen gilt das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nur ganz ausnahmsweise (vgl. Meyer-Goßner, Vorb. § 304 Rdn. 5) und bei Beschwerden eines haftverschonten Beschuldigten nur für hier nicht einschlägige Konstellationen (vgl. BVerfG StV 2006, 26; OLG Düsseldorf StV 1993, 480).
  • OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands;

    Im Bereich der "einfachen" Beschwerde gemäß §§ 304, 310 Abs. 1 StPO gilt nach herrschender Meinung das Verschlechterungsverbot mit Ausnahme des Sonderfalles der Verschonung von Untersuchungshaft (BVerfG in StV 2006, 26) nicht.
  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

  • OLG Rostock, 17.09.2009 - I Ws 269/09

    Untersuchungshaft: Beachtlichkeit der Gründe für eine erneute Invollzugsetzung

  • OLG Stuttgart, 25.08.2008 - 1 Ws 254/08

    Untersuchungshaftbefehl: Voraussetzungen der sofortigen Wiederinvollzugsetzung

  • OLG Dresden, 24.08.2009 - 3 Ss 214/09

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

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