Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83; 2 BvR 1628/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Rastede

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 28 Abs.2 Satz 1, Art. 93 Abs.1 Nr.4 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf Landkreise

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 127
  • NJW 1989, 1790 (Ls.)
  • DVBl 1989, 300
  • DÖV 1989, 349
  • NVwZ 1989, 347



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Wird zitiert von ... (286)  

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96  

    GG Art. 28 Abs. 2

    Nach der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127 ff.) dürften die Kreise keine klassischen örtlichen Angelegenheiten subventionieren.

    Der Verwaltungsgerichtshof folge mit seiner Auslegung des Art. 28 Abs. 2 GG dem Rastede-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127 ff.).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, sich nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit sämtlicher im Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand wahrzunehmenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besondere Kompetenzzuweisung anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127 [143 f., 146 f., 150 f.] . m.w.N.; 83, 363 [382, 385]).

    Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen besonderen Bezug haben und dort zum Nutzen der Gemeindeeinwohner zu befriedigen sind (vgl. BVerfGE 79, 127 [151]).

    örtlichen Gemeinschaft nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 [152]).

    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt umfaßt die gemeindliche Zuständigkeit für die Erledigung der örtlichen Angelegenheiten sowie Art und Weise ihrer Erledigung (vgl. BVerfGE 79, 127 [143]; 83, 363 [382]).

    Er muß den Bürgern eine wirksame Beteiligung an den Angelegenheiten ihres Gemeinwesens ermöglichen (vgl. BVerfGE 79, 127 [150]; 82, 310 [314]) .

    Kernbestand und Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung dürfen nicht angetastet werden (vgl. BVerfGE 22, 180 [205]; 56, 298 [312] m.w.N.; 79, 127 [146]; 91, 228 [238]; stRspr).

    Der Umfang des durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesicherten Kernbereichs ist unter besonderer Berücksichtigung vor allem der geschichtlichen Entwicklung und der verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 22, 180 [205]; 26, 228 [238]; 59, 216 [226]; 76, 107 [118]; 79, 127 [146]; 91, 228 [238]; stRspr).

    Auch schon im Vorfeld dieses Kernbereichs setzt die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , die den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben sicherstellen soll, dem Gesetzgeber Grenzen (vgl. BVerfGE 79, 127 [147 ff.]; 83, 363 [382]; 91, 228 [239]).

    Das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten gemeindlicher Aufgabenerfüllung gilt auch im Verhältnis der kreisangehörigen Gemeinden zu den Kreisen (vgl. BVerfGE 79, 127 [150]; 83, 363 [382 f.]).

    Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter kann der Gesetzgeber den Gemeinden zugunsten der Kreise nur aus überwiegenden Gründen des Gemeininteresses entziehen, insbesondere dann, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen ist (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 83, 363 [382]).

    Verwaltungsvereinfachung, Zuständigkeitskonzentration, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen keinen Aufgabenentzug (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]).

    Allzuständigkeit wie den Gemeinden kommt ihnen zwar von Verfassungs wegen nicht zu (vgl. BVerfGE 79, 127 [150 f.]).

    Die Aufgabenzuweisung an die Kreise obliegt vielmehr dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150 f.]; 83, 37 [54]; 83, 363 [383]).

    Der verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden wird jedoch durch die den Kreisen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Rahmen ihres überörtlichen Aufgabenbereichs übertragenen Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nicht beseitigt oder verdrängt (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]; 79, 127 [152]).

    Auch das aufgrund des Art. 28 Abs. 2 GG nur den Gemeinden - nicht auch den Kreisen - zustehende Recht, bisher "unbesetzte" örtliche Aufgaben an sich zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 127 [146 f., 150 f.]; 83, 363 [385]), wird dadurch nicht eingeschränkt.

    Eine solche "Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion" der Kreise ist ein wesentlicher Zweck dieser Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]; 79, 127 [152]).

    An den überkommenen Umfang der Kreistätigkeit und die Funktion der Kreise als die kreisangehörigen Gemeinden verbindende überörtliche Selbstverwaltungskörperschaften knüpft Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG an (vgl. BVerfGE 52, 95 [112]; 79, 127 [151]).

    Dessen Gebot, daß das Volk nicht nur in den Ländern und Gemeinden, sondern auch in den Kreisen eine demokratisch gewählte Vertretung haben muß, trägt gerade der "gegebene[n] Tatsache" Rechnung, "daß die Landkreise kraft Landesrechts vielfach Zuständigkeiten innehaben, die sich einer Allzuständigkeit annähern" (BVerfGE 79, 127 [151]).

    Das Grundgesetz hat zwar "nicht darüber hinaus angeordnet, daß sie Allzuständigkeit auch haben sollen"; es hat jedoch auf das "gewachsene Gewicht und den tatsächlichen Umfang der Kreistätigkeit" mit der Garantie der eigenverantwortlichen Selbstverwaltung und der Anordnung einer Volksvertretung "reagiert", statt den vorgefundenen umfassenden landesrechtlichen Zuständigkeitsbereich einzuschränken (vgl. BVerfGE 79, 127 [151]).

    Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter der zu treffenden Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 [154]; 91, 228 [240]).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Verwaltungsgemeinschaften

    Entsprechendes gilt, wenn die Kommune auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhebt (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Für die örtliche Ebene der Gemeinden fordert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, durch die den Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ).

    Beide Garantieelemente des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 50, 195 ; 79, 127 ).

    a) Dabei setzt zunächst der Kernbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dem Gesetzgeber eine Grenze (vgl. BVerfGE 1, 167 ; 22, 180 ; 26, 172 ; 79, 127 ).

    Zu ihm gehört aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb seines Kernbereichs ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Der Vorrang einer dezentralen Aufgabenverteilung verbürgt den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ).

    Eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter darf der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses entziehen (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Inhaltliche Vorgaben müssen durch Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter seiner Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Die Abwasserbeseitigung sowie die abfallrechtliche Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlamms zählen zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 79, 127 ).

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Der Gesetzgeber ist dagegen in seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt; sie fällt dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    b) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Selbstverwaltung so auszugestalten ist, dass sie dem Bürger eine möglichst effektive Beteiligung an den Entscheidungen ermöglicht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).

    Richtschnur der inhaltlichen Ausgestaltung ist andererseits das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Sie können auch nicht für alle Gemeinden etwa unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, Ausdehnung und Struktur gleich sein (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die gesetzgeberische Einschätzung von Maß und Gewicht der örtlichen Bezüge einer Aufgabe in Ansehung des unbestimmten Verfassungsbegriffs "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Die Abfallentsorgung zählt grundsätzlich zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 79, 127 ).

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