Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,6
BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76 (https://dejure.org/1976,6)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.1976 - 2 BvR 164/76 (https://dejure.org/1976,6)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 (https://dejure.org/1976,6)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,6) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hinweispflicht

  • verkehrslexikon.de

    Die Nachholung rechtlichen Gehörs geht einer Verfassungsbeschwerde vor (hier: nachträgliche Vorlage einer Schwertransport-Genehmigung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung vor Fristablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Äußerungsfrist - Grundsatzes der Subsidiarität - Verfassungsbeschwerde - Beschlußverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 243
  • NJW 1976, 1837
  • MDR 1977, 202
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl BVerfGE 36, 85 (88f)).

    Der Grundrechtsverstoß ist hier oftmals nur eine bloße "Panne": eine Frist wird übersehen, eine Zustellung ist nicht in Ordnung, ein Schriftsatz gerät in die falsche Akte (BVerfGE 40, 101 ) oder sonst in Verlust (BVerfGE 36, 85 ), oder die notwendige Anhörung eines Beteiligten wird schlicht vergessen (Beschluß vom 11. Mai 1976 - 2 BvR 1027/75 -); die Beispiele ließen sich vermehren.

  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73

    Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel -

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 OWiG an den Betroffenen und seinen Verteidiger steht unter dem Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl BGHSt 25, 252 (255)).

    Es ist daher allgemeine Meinung in Rechtsprechung und LiteraturL (vgl BGHSt 25, 252 ; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl (1975), § 72 Anm 8 - jeweils mit Nachweisen -), daß das Unterlassen des Hinweises an den Verteidiger die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG begründet.

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Der Grundrechtsverstoß ist hier oftmals nur eine bloße "Panne": eine Frist wird übersehen, eine Zustellung ist nicht in Ordnung, ein Schriftsatz gerät in die falsche Akte (BVerfGE 40, 101 ) oder sonst in Verlust (BVerfGE 36, 85 ), oder die notwendige Anhörung eines Beteiligten wird schlicht vergessen (Beschluß vom 11. Mai 1976 - 2 BvR 1027/75 -); die Beispiele ließen sich vermehren.

    Indessen hatte das Bundesverfassungsgericht bisher seine Auffassung zur inhaltlichen Tragweite des § 33a StPO noch nicht mit dieser Deutlichkeit ausgesprochen und in der Entscheidung vom 10. Juni 1975 (BVerfGE 40, 101 ) bei einem prinzipiell gleichgelagerten Fall einer "Panne" beim Amtsgericht die Verfassungsbeschwerde sachlich entschieden.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    § 33a StPO gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (BVerfGE 33, 192 [194]); die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlußverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfaßt.«.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordere, daß ein Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde rügen will, ihm sei beim Erlaß eines dem Strafverfahrensrecht unterstehenden Beschlusses rechtliches Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt worden, zuvor von der ihm durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben muß, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfGE 33, 192 (194)).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 738/67

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Bei dieser Sachlage war der Richter, auch wenn er seine Ansicht über die Entscheidungsreife der Sache mittlerweile geändert haben sollte, verpflichtet, die neu eröffnete, von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten, um dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Genüge zu tun (vgl BVerfGE 12, 110 (113)), und zwar sogar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von Rechts wegen ein Anspruch auf die weitere Frist von zehn Tagen zustand oder nicht (vgl BVerfGE 18, 380 (384); 23, 286 (288)).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    b) Unbeschadet der deutschen rechtsstaatlichen Tradition, für die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten Oberste Gerichtshöfe einzurichten (Art. 95 Abs. 1 GG ), ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zur Bereitstellung eines Instanzenzuges für jeden Einzelfall oder für Gruppen von Fällen gezwungen (vgl BVerfGE 11, 232 (233); 28, 21 (36); 35, 263 (271) - jeweils mit Nachweisen -), und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene mit dem Rechtsmittel eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG , rügen will (vgl BVerfGE 28, 88 (96)); ihm bleibt insoweit der Weg der Verfassungsbeschwerde.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 2 BvR 1027/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungenan die Ausgestaltung des

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Der Grundrechtsverstoß ist hier oftmals nur eine bloße "Panne": eine Frist wird übersehen, eine Zustellung ist nicht in Ordnung, ein Schriftsatz gerät in die falsche Akte (BVerfGE 40, 101 ) oder sonst in Verlust (BVerfGE 36, 85 ), oder die notwendige Anhörung eines Beteiligten wird schlicht vergessen (Beschluß vom 11. Mai 1976 - 2 BvR 1027/75 -); die Beispiele ließen sich vermehren.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Bei dieser Sachlage war der Richter, auch wenn er seine Ansicht über die Entscheidungsreife der Sache mittlerweile geändert haben sollte, verpflichtet, die neu eröffnete, von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten, um dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Genüge zu tun (vgl BVerfGE 12, 110 (113)), und zwar sogar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von Rechts wegen ein Anspruch auf die weitere Frist von zehn Tagen zustand oder nicht (vgl BVerfGE 18, 380 (384); 23, 286 (288)).
  • BGH, 17.02.1972 - 4 StR 493/71

    Beschlussverfahren - Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Persönliches Erscheinen

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Es ist ferner allgemeine Meinung, daß der Zugang des Hinweises nachgewiesen sein muß(Rotberg, aaO; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4. Aufl (1975), § 72 Anm 2 D c; BGHSt 24, 293, 297 - jeweils mit Nachweisen -).
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
    Bei dieser Sachlage war der Richter, auch wenn er seine Ansicht über die Entscheidungsreife der Sache mittlerweile geändert haben sollte, verpflichtet, die neu eröffnete, von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten, um dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Genüge zu tun (vgl BVerfGE 12, 110 (113)), und zwar sogar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von Rechts wegen ein Anspruch auf die weitere Frist von zehn Tagen zustand oder nicht (vgl BVerfGE 18, 380 (384); 23, 286 (288)).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49, 252 ; 60, 96 ; 70, 180 ).

    Der Erste Senat hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2 GOBVerfG beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 11, 263 ; 42, 243 ; 49, 329 ) festhalte.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen weiteren Rechtszug vor innerstaatlichen (deutschen) Gerichten (vgl. BVerfGE 34, 1 (6); 42, 243 (248); 42, 252 (254); 49, 329 (343); 54, 277 (291)).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 ; 122, 190 ).

    §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmung im engeren Sinne hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht